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Rücktrittsrecht

Kann ich von einem Hauskaufvertrag zurücktreten?

Ein Rücktritt von einem bereits notariell beurkundeten Hauskaufvertrag ist rechtlich schwierig, da Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt dennoch möglich ist.

Kurze Antwort

Ein einseitiger Rücktritt ohne Kostenfolge ist nur möglich, wenn im Vertrag ein spezielles Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen (schwerwiegende Mängel, Arglist).

Wann ist ein Rücktritt möglich?

Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn im Vertrag ein spezielles Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen. Gesetzliche Gründe sind primär schwerwiegende Mängel, die der Verkäufer nicht behebt, oder arglistige Täuschung.

Ohne solche Gründe bleibt meist nur die einvernehmliche Vertragsaufhebung, bei der jedoch oft hohe Entschädigungen (Schadenersatz) an die Gegenseite sowie Notar- und Maklergebühren fällig werden.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Vertragliches Rücktrittsrecht

Möglich

Im Vertrag wurde ein spezielles Rücktrittsrecht vereinbart (z.B. Finanzierungsvorbehalt)

Schwerwiegende Sachmängel

Möglich

Erhebliche Mängel, die der Verkäufer nicht behebt oder nicht beheben kann

Arglistige Täuschung

Möglich

Der Verkäufer hat bekannte Mängel bewusst verschwiegen

Einfache Meinungsänderung

Nicht möglich

Ohne besonderen Grund einfach vom Vertrag zurücktreten

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet pacta sunt servanda?

Der lateinische Grundsatz bedeutet "Verträge sind einzuhalten". Er ist die rechtliche Grundlage dafür, warum ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Kann ich ohne Grund vom Kaufvertrag zurücktreten?

Nein, ein einseitiger Rücktritt ohne triftigen Grund ist bei notariell beurkundeten Immobilienkaufverträgen nicht möglich. Sie können jedoch versuchen, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit dem Verkäufer zu vereinbaren.

Was kostet eine einvernehmliche Vertragsaufhebung?

Bei einer einvernehmlichen Aufhebung fallen oft Entschädigungen an die Gegenseite, Notar- und Maklergebühren sowie bereits gezahlte Grunderwerbsteuer an. Die genauen Kosten hängen vom Einzelfall ab.

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