voss.legal Logovoss.legal

Cannabis 2025: Rechtssicher konsumieren, anbauen, fahren – was nach CanG/KCanG erlaubt ist (und was nicht)

Cannabis 2025: Rechtssicher konsumieren, anbauen, fahren – was nach CanG/KCanG erlaubt ist (und was nicht)

Stand: 7. November 2025 – allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Kurzüberblick – die 10 wichtigsten Punkte

  1. Besitz & Eigenanbau: Volljährige dürfen bis 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit, 50 g zu Hause besitzen und bis zu 3 Pflanzen privat anbauen. Überzählige Pflanzen müssen vernichtet werden.
  2. Samen/Stecklinge: Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten ist erlaubt – auch per Onlinebestellung.
  3. Öffentlicher Konsum: Verboten in oder in Sichtweite (unter 100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
  4. Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“): Erlaubnispflichtig, max. 500 Mitglieder, Mindestmitgliedschaft 3 Monate, strikte THC-Grenzen (10 % für 18–20-Jährige).
  5. Straßenverkehr: Neuer gesetzlicher THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zusätzlich absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende sowie Cannabisverbot für Fahranfänger.
  6. Werbung & Verkauf: Werbung für Cannabis oder Clubs ist verboten; Onlinehandel mit Cannabisprodukten bleibt untersagt.
  7. Edibles: THC-haltige Lebensmittel („Edibles“) bleiben weiterhin verboten.
  8. Arbeitsplatz: Kein Schutz bei Arbeiten unter Rausch – Arbeitgeber dürfen Sicherheitsregeln durchsetzen.
  9. Amnestie: Alte Verurteilungen werden nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB aufgehoben, soweit sie nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind.
  10. Überschüsse: Übermengen aus Anbau oder Clubproduktion sind unverzüglich zu vernichten.

Besitz & privater Eigenanbau

Erwachsene (ab 18) dürfen 25 g in der Öffentlichkeit, 50 g in der Wohnung und bis zu 3 Cannabispflanzen besitzen bzw. anbauen. Samen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt und online bestellt werden.

Nicht erlaubt ist:

  • Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
  • Anbau über der erlaubten Menge
  • Aufbewahrung oder Transport über 25 g außerhalb der Wohnung

Öffentlicher Konsum – klare Grenzen

Cannabiskonsum bleibt in bestimmten Bereichen streng untersagt:

  • in Gegenwart von Minderjährigen
  • in oder in Sichtweite (100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kitas, Jugendzentren
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • in und in Sichtweite von Cannabis-Clubs

Diese Regelungen dienen vor allem dem Jugendschutz und der öffentlichen Sicherheit.

Cannabis-Clubs – erlaubt, aber streng reguliert

Sogenannte Anbauvereinigungen dürfen gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben.

Voraussetzungen

  • max. 500 Mitglieder
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Mitgliedschaft mindestens 3 Monate
  • keine Mehrfachmitgliedschaften
  • Erlaubnis durch die zuständige Behörde

Grenzen

  • max. 25 g pro Tag / 50 g pro Monat je Mitglied
  • bei 18–20-Jährigen: max. 30 g pro Monat mit THC ≤ 10 %
  • kein öffentlicher Konsum auf Vereinsgelände
  • Überschüsse sind zu vernichten

Wichtig: Cannabis-Clubs sind keine Coffeeshops! Sie dürfen keine Produkte verkaufen oder Konsumräume anbieten.

Straßenverkehr: Der neue THC-Grenzwert

Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zudem besteht:

  • Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende Fahrer
  • absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren

Wer unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt, riskiert weiterhin:

  • Bußgeldverfahren
  • Fahrverbot
  • MPU-Anordnung
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Grenzwert bedeutet nicht, dass Fahren „bis 3,5 ng/ml“ erlaubt wäre – bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann bereits geringere THC-Konzentration sanktioniert werden.

Amnestie für alte Fälle

Das neue Cannabisgesetz wirkt auch rückwirkend: Nach Art. 316p EGStGB werden rechtskräftige Verurteilungen aufgehoben, soweit die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar oder bußgeldbewehrt ist.

Das gilt insbesondere für:

  • Besitz bis 25 g
  • Eigenanbau bis 3 Pflanzen
  • nicht-kommerzielle Handlungen ohne Minderjährige

Bereits begonnene Verfahren werden eingestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahme: Mischfälle mit anderen Betäubungsmitteln oder begleitenden Delikten bleiben unberührt.

Arbeitsplatz & Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind nach der DGUV-Vorschrift 1 verpflichtet, Gefährdungen durch Rauschmittel zu verhindern. Beschäftigte dürfen keine Tätigkeiten ausüben, wenn sie dadurch sich oder andere gefährden. Klar ist: Das neue Cannabisgesetz ändert nicht die arbeitsrechtlichen Pflichten – ein Joint in der Pause kann weiterhin zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Do’s & Don’ts – kompakte Übersicht

Erlaubt

  • Besitz bis 25 g (öffentlich) / 50 g (privat)
  • bis 3 Pflanzen Eigenanbau
  • Bezug von Samen aus EU-Ländern
  • Mitgliedschaft in einem Cannabis-Club mit Erlaubnis

Verboten

  • Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen (< 100 m)
  • Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
  • THC-haltige Lebensmittel (Edibles)
  • Fahren unter Einfluss von Cannabis

Weiterführende Ressourcen & vertiefende Lektüre

  • Offizielle BMG-FAQ zum Cannabisgesetz (Besitz, Anbau, Konsumverbote, Clubs, Prävention)
  • BGBl. 2024 I Nr. 109 (CanG/KCanG) – Volltext des Gesetzes
  • BMDV – Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr (3,5 ng/ml)
  • Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB – Amnestie & Straferlass
  • Praxisnahes Wissen rund um Hanf & Konsum (nicht-juristische Information): ➡️ HerbalHub.club – Aktuelles rund um Cannabis, Recht & Kultur

Fazit

Mit dem Cannabisgesetz (CanG/KCanG) hat Deutschland 2024 den Umgang mit Cannabis grundlegend neu geregelt. 2025 zeigt: Erlaubt ist mehr – aber nicht alles.

Wer die neuen Grenzen kennt, kann Cannabis rechtssicher konsumieren oder anbauen. Unklarheiten bleiben vor allem beim Straßenverkehr, Clubbetrieb und bei der Amnestie alter Fälle.

Im Zweifel gilt: Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Das neue Recht bietet Chancen, aber auch Risiken – insbesondere bei Grenzfällen, Mischdelikten und Fahrerlaubnisfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine auf Straf- und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei.

Kontaktieren Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen

Kostenlos