# Cannabis 2025: Rechtssicher konsumieren, anbauen, fahren – was nach CanG/KCanG erlaubt ist (und was nicht) | voss.legal

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# Cannabis 2025: Rechtssicher konsumieren, anbauen, fahren – was nach CanG/KCanG erlaubt ist (und was nicht)

7\. November 2025 (vor 9 Monaten)

[![Daniel Voß](/_next/image?url=%2Fimages%2Fvosspic-photo.png&w=96&q=75&dpl=dpl_72Hn8Q1ZpukgjpCPouDR8ommCbkh)Daniel Voß@Daniel Voß](https://twitter.com/Daniel Voß)

> Stand: 7\. November 2025 – allgemeine Information, keine Rechtsberatung

## Kurzüberblick – die 10 wichtigsten Punkte

1. **Besitz & Eigenanbau:** Volljährige dürfen bis 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit, 50 g zu Hause besitzen und bis zu 3 Pflanzen privat anbauen. Überzählige Pflanzen müssen vernichtet werden.
2. **Samen/Stecklinge:** Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten ist erlaubt – auch per Onlinebestellung.
3. **Öffentlicher Konsum:** Verboten in oder in Sichtweite (unter 100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
4. **Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“):** Erlaubnispflichtig, max. 500 Mitglieder, Mindestmitgliedschaft 3 Monate, strikte THC-Grenzen (10 % für 18–20-Jährige).
5. **Straßenverkehr:** Neuer gesetzlicher THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zusätzlich absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende sowie Cannabisverbot für Fahranfänger.
6. **Werbung & Verkauf:** Werbung für Cannabis oder Clubs ist verboten; Onlinehandel mit Cannabisprodukten bleibt untersagt.
7. **Edibles:** THC-haltige Lebensmittel („Edibles“) bleiben weiterhin verboten.
8. **Arbeitsplatz:** Kein Schutz bei Arbeiten unter Rausch – Arbeitgeber dürfen Sicherheitsregeln durchsetzen.
9. **Amnestie:** Alte Verurteilungen werden nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB aufgehoben, soweit sie nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind.
10. **Überschüsse:** Übermengen aus Anbau oder Clubproduktion sind unverzüglich zu vernichten.

## Besitz & privater Eigenanbau

Erwachsene (ab 18) dürfen 25 g in der Öffentlichkeit, 50 g in der Wohnung und bis zu 3 Cannabispflanzen besitzen bzw. anbauen. Samen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt und online bestellt werden.

### Nicht erlaubt ist:

* Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
* Anbau über der erlaubten Menge
* Aufbewahrung oder Transport über 25 g außerhalb der Wohnung

## Öffentlicher Konsum – klare Grenzen

Cannabiskonsum bleibt in bestimmten Bereichen streng untersagt:

* in Gegenwart von Minderjährigen
* in oder in Sichtweite (100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kitas, Jugendzentren
* in öffentlich zugänglichen Sportstätten
* in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
* in und in Sichtweite von Cannabis-Clubs

Diese Regelungen dienen vor allem dem Jugendschutz und der öffentlichen Sicherheit.

## Cannabis-Clubs – erlaubt, aber streng reguliert

Sogenannte Anbauvereinigungen dürfen gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben.

### Voraussetzungen

* max. 500 Mitglieder
* Mindestalter 18 Jahre
* Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
* Mitgliedschaft mindestens 3 Monate
* keine Mehrfachmitgliedschaften
* Erlaubnis durch die zuständige Behörde

### Grenzen

* max. 25 g pro Tag / 50 g pro Monat je Mitglied
* bei 18–20-Jährigen: max. 30 g pro Monat mit THC ≤ 10 %
* kein öffentlicher Konsum auf Vereinsgelände
* Überschüsse sind zu vernichten

**Wichtig:** Cannabis-Clubs sind keine Coffeeshops! Sie dürfen keine Produkte verkaufen oder Konsumräume anbieten.

## Straßenverkehr: Der neue THC-Grenzwert

Seit dem 22\. August 2024 gilt in Deutschland der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zudem besteht:

* Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende Fahrer
* absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren

Wer unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt, riskiert weiterhin:

* Bußgeldverfahren
* Fahrverbot
* MPU-Anordnung
* Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Grenzwert bedeutet nicht, dass Fahren „bis 3,5 ng/ml“ erlaubt wäre – bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann bereits geringere THC-Konzentration sanktioniert werden.

## Amnestie für alte Fälle

Das neue Cannabisgesetz wirkt auch rückwirkend: Nach Art. 316p EGStGB werden rechtskräftige Verurteilungen aufgehoben, soweit die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar oder bußgeldbewehrt ist.

Das gilt insbesondere für:

* Besitz bis 25 g
* Eigenanbau bis 3 Pflanzen
* nicht-kommerzielle Handlungen ohne Minderjährige

Bereits begonnene Verfahren werden eingestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahme: Mischfälle mit anderen Betäubungsmitteln oder begleitenden Delikten bleiben unberührt.

## Arbeitsplatz & Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind nach der DGUV-Vorschrift 1 verpflichtet, Gefährdungen durch Rauschmittel zu verhindern. Beschäftigte dürfen keine Tätigkeiten ausüben, wenn sie dadurch sich oder andere gefährden. Klar ist: Das neue Cannabisgesetz ändert nicht die arbeitsrechtlichen Pflichten – ein Joint in der Pause kann weiterhin zu Abmahnung oder Kündigung führen.

## Do’s & Don’ts – kompakte Übersicht

**Erlaubt**

* Besitz bis 25 g (öffentlich) / 50 g (privat)
* bis 3 Pflanzen Eigenanbau
* Bezug von Samen aus EU-Ländern
* Mitgliedschaft in einem Cannabis-Club mit Erlaubnis

**Verboten**

* Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen (< 100 m)
* Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
* THC-haltige Lebensmittel (Edibles)
* Fahren unter Einfluss von Cannabis

## Weiterführende Ressourcen & vertiefende Lektüre

* Offizielle BMG-FAQ zum Cannabisgesetz (Besitz, Anbau, Konsumverbote, Clubs, Prävention)
* BGBl. 2024 I Nr. 109 (CanG/KCanG) – Volltext des Gesetzes
* BMDV – Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr (3,5 ng/ml)
* Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB – Amnestie & Straferlass
* Praxisnahes Wissen rund um Hanf & Konsum (nicht-juristische Information): ➡️ [HerbalHub.club](https://www.herbalhub.club/) – Aktuelles rund um Cannabis, Recht & Kultur

## Fazit

Mit dem Cannabisgesetz (CanG/KCanG) hat Deutschland 2024 den Umgang mit Cannabis grundlegend neu geregelt. 2025 zeigt: Erlaubt ist mehr – aber nicht alles.

Wer die neuen Grenzen kennt, kann Cannabis rechtssicher konsumieren oder anbauen. Unklarheiten bleiben vor allem beim Straßenverkehr, Clubbetrieb und bei der Amnestie alter Fälle.

Im Zweifel gilt: Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Das neue Recht bietet Chancen, aber auch Risiken – insbesondere bei Grenzfällen, Mischdelikten und Fahrerlaubnisfragen.

_Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine auf Straf- und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei._

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