Stand: 7. November 2025 – allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Kurzüberblick – die 10 wichtigsten Punkte
- Besitz & Eigenanbau: Volljährige dürfen bis 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit, 50 g zu Hause besitzen und bis zu 3 Pflanzen privat anbauen. Überzählige Pflanzen müssen vernichtet werden.
- Samen/Stecklinge: Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten ist erlaubt – auch per Onlinebestellung.
- Öffentlicher Konsum: Verboten in oder in Sichtweite (unter 100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
- Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“): Erlaubnispflichtig, max. 500 Mitglieder, Mindestmitgliedschaft 3 Monate, strikte THC-Grenzen (10 % für 18–20-Jährige).
- Straßenverkehr: Neuer gesetzlicher THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zusätzlich absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende sowie Cannabisverbot für Fahranfänger.
- Werbung & Verkauf: Werbung für Cannabis oder Clubs ist verboten; Onlinehandel mit Cannabisprodukten bleibt untersagt.
- Edibles: THC-haltige Lebensmittel („Edibles“) bleiben weiterhin verboten.
- Arbeitsplatz: Kein Schutz bei Arbeiten unter Rausch – Arbeitgeber dürfen Sicherheitsregeln durchsetzen.
- Amnestie: Alte Verurteilungen werden nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB aufgehoben, soweit sie nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind.
- Überschüsse: Übermengen aus Anbau oder Clubproduktion sind unverzüglich zu vernichten.
Besitz & privater Eigenanbau
Erwachsene (ab 18) dürfen 25 g in der Öffentlichkeit, 50 g in der Wohnung und bis zu 3 Cannabispflanzen besitzen bzw. anbauen. Samen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt und online bestellt werden.
Nicht erlaubt ist:
- Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
- Anbau über der erlaubten Menge
- Aufbewahrung oder Transport über 25 g außerhalb der Wohnung
Öffentlicher Konsum – klare Grenzen
Cannabiskonsum bleibt in bestimmten Bereichen streng untersagt:
- in Gegenwart von Minderjährigen
- in oder in Sichtweite (100 m) von Schulen, Spielplätzen, Kitas, Jugendzentren
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- in und in Sichtweite von Cannabis-Clubs
Diese Regelungen dienen vor allem dem Jugendschutz und der öffentlichen Sicherheit.
Cannabis-Clubs – erlaubt, aber streng reguliert
Sogenannte Anbauvereinigungen dürfen gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben.
Voraussetzungen
- max. 500 Mitglieder
- Mindestalter 18 Jahre
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Mitgliedschaft mindestens 3 Monate
- keine Mehrfachmitgliedschaften
- Erlaubnis durch die zuständige Behörde
Grenzen
- max. 25 g pro Tag / 50 g pro Monat je Mitglied
- bei 18–20-Jährigen: max. 30 g pro Monat mit THC ≤ 10 %
- kein öffentlicher Konsum auf Vereinsgelände
- Überschüsse sind zu vernichten
Wichtig: Cannabis-Clubs sind keine Coffeeshops! Sie dürfen keine Produkte verkaufen oder Konsumräume anbieten.
Straßenverkehr: Der neue THC-Grenzwert
Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG). Zudem besteht:
- Alkoholverbot für Cannabiskonsumierende Fahrer
- absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Wer unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt, riskiert weiterhin:
- Bußgeldverfahren
- Fahrverbot
- MPU-Anordnung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Grenzwert bedeutet nicht, dass Fahren „bis 3,5 ng/ml“ erlaubt wäre – bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann bereits geringere THC-Konzentration sanktioniert werden.
Amnestie für alte Fälle
Das neue Cannabisgesetz wirkt auch rückwirkend: Nach Art. 316p EGStGB werden rechtskräftige Verurteilungen aufgehoben, soweit die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar oder bußgeldbewehrt ist.
Das gilt insbesondere für:
- Besitz bis 25 g
- Eigenanbau bis 3 Pflanzen
- nicht-kommerzielle Handlungen ohne Minderjährige
Bereits begonnene Verfahren werden eingestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahme: Mischfälle mit anderen Betäubungsmitteln oder begleitenden Delikten bleiben unberührt.
Arbeitsplatz & Arbeitsschutz
Arbeitgeber sind nach der DGUV-Vorschrift 1 verpflichtet, Gefährdungen durch Rauschmittel zu verhindern. Beschäftigte dürfen keine Tätigkeiten ausüben, wenn sie dadurch sich oder andere gefährden. Klar ist: Das neue Cannabisgesetz ändert nicht die arbeitsrechtlichen Pflichten – ein Joint in der Pause kann weiterhin zu Abmahnung oder Kündigung führen.
Do’s & Don’ts – kompakte Übersicht
Erlaubt
- Besitz bis 25 g (öffentlich) / 50 g (privat)
- bis 3 Pflanzen Eigenanbau
- Bezug von Samen aus EU-Ländern
- Mitgliedschaft in einem Cannabis-Club mit Erlaubnis
Verboten
- Konsum in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen (< 100 m)
- Weitergabe oder Verkauf von Eigenanbau-Cannabis
- THC-haltige Lebensmittel (Edibles)
- Fahren unter Einfluss von Cannabis
Weiterführende Ressourcen & vertiefende Lektüre
- Offizielle BMG-FAQ zum Cannabisgesetz (Besitz, Anbau, Konsumverbote, Clubs, Prävention)
- BGBl. 2024 I Nr. 109 (CanG/KCanG) – Volltext des Gesetzes
- BMDV – Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr (3,5 ng/ml)
- Art. 316p i. V. m. Art. 313 EGStGB – Amnestie & Straferlass
- Praxisnahes Wissen rund um Hanf & Konsum (nicht-juristische Information): ➡️ HerbalHub.club – Aktuelles rund um Cannabis, Recht & Kultur
Fazit
Mit dem Cannabisgesetz (CanG/KCanG) hat Deutschland 2024 den Umgang mit Cannabis grundlegend neu geregelt. 2025 zeigt: Erlaubt ist mehr – aber nicht alles.
Wer die neuen Grenzen kennt, kann Cannabis rechtssicher konsumieren oder anbauen. Unklarheiten bleiben vor allem beim Straßenverkehr, Clubbetrieb und bei der Amnestie alter Fälle.
Im Zweifel gilt: Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Das neue Recht bietet Chancen, aber auch Risiken – insbesondere bei Grenzfällen, Mischdelikten und Fahrerlaubnisfragen.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine auf Straf- und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei.
