Das Wichtigste auf einen Blick
Ein Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist grundsätzlich möglich, • wenn die Immobilie Mängel wie Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, elektrische Defekte, undichte Dächer oder versteckte Baumängel aufweist und • der Verkäufer diese Mängel arglistig verschwiegen hat. • Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags. Nach § 346 Absatz 1 BGB müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgegeben werden – das bedeutet: Die Immobilie wird zurückgegeben, der Kaufpreis ist zu erstatten.
Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag
Ein Rücktritt von einem Immobilienkaufvertrag ist kein alltäglicher Vorgang und sollte gut überlegt sein. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist in der Regel rechtlich bindend – dennoch gibt es Situationen, in denen eine Rückabwicklung gerechtfertigt ist.
Wann ist ein Rücktritt möglich?
Für Käufer besteht ein Rücktrittsrecht insbesondere dann, wenn auf der Immobilie nicht beglichene Schulden lasten oder der Verkäufer wesentliche Mängel verschwiegen hat. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Verkäufer diese Mängel arglistig verheimlicht hat.
Wichtig: Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Finanzierung scheitert. Der notarielle Kaufvertrag sollte daher erst unterschrieben werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Auch Verkäufer können unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten – etwa wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Genehmigung bauliche Veränderungen vornimmt. In solchen Fällen kann der Verkäufer zudem entstandene Kosten wie Makler- oder Notargebühren vom Käufer zurückverlangen.
Welche Folgen hat ein Rücktritt?
Liegt eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer vor, hat dies rechtliche Konsequenzen:
Rückabwicklung des Kaufvertrags
Der Rücktritt setzt den Vertrag außer Kraft. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB sind alle bereits erbrachten Leistungen zurückzugeben. Die Immobilie geht zurück an den Verkäufer.
Erstattung geleisteter Zahlungen
Der Käufer erhält alle bis zum Rücktritt geleisteten Zahlungen zurück – darunter der Kaufpreis, etwaige Anzahlungen oder andere Zahlungen.
Schadensersatzansprüche
Je nach Rücktrittsgrund können Schadensersatzansprüche entstehen. Hat etwa der Käufer den Vertrag verletzt, kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen. Umgekehrt kann der Käufer Ausgleich für Investitionen wie Renovierungen fordern.
Nutzungsentschädigung
War der Käufer bereits im Besitz der Immobilie, kann der Verkäufer unter bestimmten Umständen eine Entschädigung für die Nutzung verlangen.
Erstattung von Kosten und Gebühren
Kosten im Zusammenhang mit dem Notarvertrag, wie Anwalts-, Notar- oder Maklergebühren, können je nach Fall ersetzt verlangt werden.
Alternativen zum Rücktritt
Ist ein Rücktritt nicht möglich oder nicht gewünscht, kann als Alternative etwa eine Kaufpreisminderung in Betracht gezogen werden.
Fazit
Der Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist eine ernste Angelegenheit mit weitreichenden Folgen. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln haben Käufer jedoch das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu holen, um die eigenen Rechte optimal durchzusetzen.
Bei Fragen zum Thema Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag oder wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.