Wenn der Käufer grundlos vom Immobilienkauf zurücktritt, bleiben Sie oft auf erheblichen Kosten sitzen. Wir helfen Ihnen, Schadensersatz durchzusetzen.
Der Alptraum jedes Verkäufers: Der Kaufvertrag ist unterschrieben, Sie haben andere Interessenten abgesagt, möglicherweise schon eine neue Immobilie gekauft - und dann springt der Käufer ab. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Nicht jede Käufer-Absage führt zu Schadensersatzansprüchen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Notariell beurkundeter oder zumindest bindender Vorvertrag
Käufer hatte kein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht
Grundlose Absage oder schuldhaftes Verhalten
Konkrete finanzielle Verluste durch die Absage
Folgende Schäden können Sie bei unberechtigter Käufer-Absage geltend machen:
Bereits gezahlte Maklerprovision kann oft geltend gemacht werden
Vorfälligkeitsentschädigung, Bereitstellungszinsen
Wertgutachten, Energieausweis, Vermessungskosten
Entgangener Gewinn durch Ablehnung anderer Käufer
Sammeln Sie alle Unterlagen: Kaufvertrag, Schriftverkehr, Rechnungen, Belege
Listen Sie alle entstandenen Kosten mit Nachweisen auf
Setzen Sie eine letzte Frist zur Vertragserfüllung
Lassen Sie Ihre Ansprüche professionell durchsetzen
Auch ohne notariellen Kaufvertrag können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn bereits ein bindender Vorvertrag oder eine verbindliche Einigung vorlag. Entscheidend ist, ob der Käufer bereits rechtlich gebunden war.
Scheitert der Kauf an der Finanzierung, kommt es darauf an: Hat der Käufer fahrlässig seine Bonität falsch eingeschätzt oder die Finanzierungszusage nicht sorgfältig geprüft, haftet er für den entstehenden Schaden.
Verweigert der Käufer grundlos die Kaufpreiszahlung, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Immobilie muss dann erneut vermarktet werden.
Lassen Sie uns Ihre Schadensersatzansprüche prüfen und beziffern.
Maklerkosten
3-7% des Kaufpreises
Finanzierungsschäden
1-3% der Darlehenssumme
Sonstige Kosten
2.000-10.000€
Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein wirksamer Kaufvertrag bestand und der Käufer ohne berechtigten Grund vom Kauf zurücktritt. Der Käufer muss schuldhaft gehandelt haben, z.B. durch grundlose Verweigerung der Kaufpreiszahlung oder unberechtigten Rücktritt.
Erstattungsfähig sind alle kausal durch die Absage entstandenen Schäden: Maklerkosten, Finanzierungskosten, Gutachtergebühren, Notarkosten für den geplatzten Vertrag, entgangener Gewinn bei Ablehnung anderer Interessenten und Kosten für erneute Vermarktung.
Die bereits gezahlte Maklerprovision können Sie in der Regel als Schadensersatz geltend machen, wenn der Makler seinen Anspruch nicht zurücknimmt. Voraussetzung ist, dass die Provision aufgrund des (später geplatzten) Kaufvertrags fällig wurde.
Die Höhe hängt von den konkreten Umständen ab. Typischerweise umfasst der Schadensersatz 5-10% des Kaufpreises (hauptsächlich Maklerkosten), kann aber bei zusätzlichen Schäden wie Finanzierungskosten oder entgangenem Gewinn auch höher liegen.
Ja, Sie haben eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen die Immobilie zeitnah wieder vermarkten. Gelingt ein Verkauf zu gleichen oder besseren Konditionen, reduziert sich Ihr Schaden entsprechend.
Lassen Sie sich nicht auf den Kosten sitzen. Je schneller Sie handeln, desto besser können wir Ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.