BGH zu Mängeln beim Hauskauf: Verkäufer muss über Mängel aufklären, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde

BGH zu Mängeln beim Hauskauf: Verkäufer muss über Mängel aufklären, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde

22.03.2024

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Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von Käufern von Immobilien gestärkt, was in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2023 (Az. V ZR 43/23) bestätigt wurde.

Der Beschluss:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 2023 (Aktenzeichen V ZR 43/23) dreht sich um die Pflicht des Verkäufers, Käufer über Mängel an einer verkauften Immobilie zu informieren, trotz des Ausschlusses der Mängelgewährleistung im Kaufvertrag.

Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger im Juni 2016 von den Beklagten ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Bereits vor Vertragsabschluss traten wiederholt Wassereintritte auf die im Maklerexposé genannte überdachte Terrasse bei Regen auf. Diese Probleme betrafen sowohl den Bereich des Kunststoffdachs, installiert von einem der Beklagten, als auch den Bereich, der vom dachpfannengedeckten Hausdach überdacht war.

Trotz mehrerer Reparaturversuche des Beklagten am Anschluss des Kunststoffterrassendachs zum Traufbereich des Hausdachs, leiteten die Kläger im Juni 2017 ein eigenständiges Beweisverfahren ein. Anschließend erhoben sie Klage auf Zahlung der im selbständigen Beweisverfahren ermittelten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt EUR 32.100,00.

Der BGH entschied, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über bekannte Mängel zu informieren, auch wenn im Kaufvertrag die Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer den Käufer über Mängel informieren muss, die ihm bekannt sind oder von denen er Kenntnis haben müsste.

Die Argumentation des BGH beruht darauf, dass ein Ausschluss der Gewährleistung nicht dazu führen darf, dass der Käufer im Unklaren über wesentliche Eigenschaften der Immobilie bleibt. Eine arglistige Täuschung könnte vorliegen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über bekannte Mängel aufklärt. Somit kann sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er die Aufklärung über bekannte Mängel vernachlässigt. Mehr dazu: https://www.voss.legal/baumaengel

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