Minderungsvoraussetzungen

Minderungsfolgen

In Kürze

• Eine Minderung des Kaufpreises eines Immobilien-Kaufvertrages ist möglich, 

 

• wenn die Immobilie an einem Sachmangel, wie bspw. Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, elektrische Probleme, undichte Dächer oder verdeckte Baumängel leidet und

 

• der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat.

 

• Ein arglistig verschwiegener Mangel beim Kaufvertragsabschluss berechtigt in der Regel laut BGH zu einer sofortigen Minderung des Kaufpreises, ohne vorherige Frist zur Nacherfüllung.

So gehen Sie vor

Sammeln Sie Beweise für die Kenntnis des Verkäufers. Diese können sein: Zeugen, Urkunden, Gutachten. Befragen Sie die Nachbarn.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation ausführlich besprechen

Wir machen Ihre Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend.

Wann kann der Kaufpreis gemindert werden? 

Wenn bei Abschluss eines Kaufvertrags dem Käufer ein Mangel arglistig verschwiegen wird, berechtigt dies in der Regel zu einer sofortigen Minderung des Kaufpreises, ohne dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. 

 

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, in dem festgestellt wurde, dass in solchen Fällen die Vertrauensgrundlage für die Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer beschädigt ist. Selbst wenn die Mängelbeseitigung durch einen vom Verkäufer beauftragten Dritten erfolgt, bleibt die Schadensregulierungspflicht bestehen (Urteil des BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).

 

In welcher Höhe wird der Kaufpreis gemindert?

Die Berechnung der Minderung erfolgt nach §441 BGB. Demnach ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert in mangelhaftem Zustand gestanden haben würde.

 

Dabei kann sich an den Beseitigungskosten orientiert werden. Diese kann Ihnen ein Gutachter oder ein Fachunternehmen benennen.

 

Tipp: Lassen Sie ein ortansässiges Fachunternehmen kommen um die Schäden und Mängel zu begutachten und einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung zu erstellen. Dieser ist stets kostenlos.

 

Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch um Ihre Rechte zur Minderung des Kaufpreises zu besprechen.

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• Eine Minderung des Kaufpreises eines Immobilien-Kaufvertrages ist möglich, 

 

• wenn die Immobilie an einem Sachmangel, wie bspw. Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, elektrische Probleme, undichte Dächer oder verdeckte Baumängel leidet und

 

• der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat.

 

• Ein arglistig verschwiegener Mangel beim Kaufvertragsabschluss berechtigt in der Regel laut BGH zu einer sofortigen Minderung des Kaufpreises, ohne vorherige Frist zur Nacherfüllung.

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Wann kann der Kaufpreis gemindert werden? 

Wenn bei Abschluss eines Kaufvertrags dem Käufer ein Mangel arglistig verschwiegen wird, berechtigt dies in der Regel zu einer sofortigen Minderung des Kaufpreises, ohne dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. 

 

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, in dem festgestellt wurde, dass in solchen Fällen die Vertrauensgrundlage für die Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer beschädigt ist. Selbst wenn die Mängelbeseitigung durch einen vom Verkäufer beauftragten Dritten erfolgt, bleibt die Schadensregulierungspflicht bestehen (Urteil des BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).

 

In welcher Höhe wird der Kaufpreis gemindert?

Die Berechnung der Minderung erfolgt nach §441 BGB. Demnach ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert in mangelhaftem Zustand gestanden haben würde.

 

Dabei kann sich an den Beseitigungskosten orientiert werden. Diese kann Ihnen ein Gutachter oder ein Fachunternehmen benennen.

 

Tipp: Lassen Sie ein ortansässiges Fachunternehmen kommen um die Schäden und Mängel zu begutachten und einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung zu erstellen. Dieser ist stets kostenlos.

 

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• Eine Minderung des Kaufpreises eines Immobilien-Kaufvertrages ist möglich, 

 

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