Mängelhaftung beim Bauträger: Rechte und Verantwortlichkeiten im Blickpunkt

Mängelhaftung beim Bauträger: Rechte und Verantwortlichkeiten im Blickpunkt

22.03.2024

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Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Erwerber im Rahmen eines Bauträgervertrags und wie Sie sich im Falle von Mängeln am Bauwerk schützen können. Die nachfolgenden Informationen bieten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Mängelrechte gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Das Wichtigste in Kürze:

• Der Bauträgervertrag beinhaltet sowohl den Regelungen des Kauf- als auch des Werkvertrags. Daher ist eine differenzierte Betrachtung der Mängelrechte erforderlich.

  • Die Sachmängelhaftung des Bauträgers für das Grundstück unterliegt dem Kaufvertragsrecht und verjährt innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Grundstücks. 

  • Hinsichtlich der Mängel am Bauwerk haftet der Bauträger nach Werkvertragsrecht, und der Erwerber kann Gewährleistungsansprüche gemäß § 634 BGB, wie bspw. Nacherfüllung, Minderung der Vergütung oder Schadensersatz nach der Abnahme geltend machen. 

Unterscheidung Werkvertragliche und kaufrechtliche Rechte des Erwerbers

Der Bauträger hat die Hauptverpflichtung, den verkauften Grundbesitz (wie Grundstück, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht) sowie die vereinbarte Bauleistung bereitzustellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (siehe § 633 Abs. 1 BGB für werkvertragliche Aspekte des Bauträgervertrags und § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB für kaufvertragliche Aspekte). Gemäß dem Kauf- und Werkvertragsrecht trägt der Bauträger die Verantwortung für die Freiheit von Rechtsmängeln, die entstehen können, wenn Dritte bezüglich des Vertragsobjekts Ansprüche gegen den Erwerber geltend machen können, die dieser nicht übernommen hat.

Darüber hinaus ist der Bauträger gesetzlich auch für Sachmängel verantwortlich, wobei zwischen der Haftung für das Grundstück und der Haftung für das Bauwerk unterschieden werden muss. Die Sachmängelhaftung des Bauträgers für das Grundstück folgt dem Kaufvertragsrecht und verjährt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Grundstücks. 

Bezüglich der Mängel am Bauwerk haftet der Bauträger gemäß dem Werkvertragsrecht, und der Erwerber kann Gewährleistungsansprüche gemäß § 634 BGB nach der Abnahme geltend machen.

1. Nacherfüllung (§ 635 BGB)

Im Falle von Mängeln steht Ihnen das Recht auf Nacherfüllung zu. Der Bauträger ist verpflichtet, den Mangel zu beheben oder das Werk neu zu erstellen, um es vertragsgemäß herzustellen.

2. Selbstbeseitigung des Mangels (§ 637 BGB) mit Anspruch auf Aufwendungsersatz

Sollte die Nacherfüllung scheitern, können Sie den Mangel selbst beseitigen und vom Bauträger die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen.

3. Rücktritt vom Vertrag (§§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB)

Bei erfolgloser Nacherfüllung können Sie vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.

4. Minderung der Vergütung (§ 638 BGB)

Eine Option ist die Minderung der Vergütung, um den Wertverlust aufgrund der Mängel auszugleichen.

5. Schadensersatzanspruch (§§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB)

Entstandene Schäden durch Mängel berechtigen Sie zum Schadensersatz, sofern dem Bauträger ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

6. Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)

Zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung stehen, können Sie als Aufwendungsersatz geltend machen.

Vor der Geltendmachung von Mängelrechten sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt sind. Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung rund um das Thema Immobilien. Wir erläutern Ihre Rechte und helfen Ihnen, die optimale Vorgehensweise zu bestimmen.

Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04205/6899696 oder per E-Mail unter rechtsanwalt@voss.legal.

Darunter Verlinkung zu Artikel: Alles, was Sie über Bauträgerverträge wissen müssen: Tipps für einen reibungslosen Hausbau

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