Ihre Aufklärungspflichten als Verkäufer
Als Verkäufer müssen Sie alle bekannten wesentlichen Mängel offenlegen, die für die Kaufentscheidung relevant sind. Das Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden.
⚠️ Diese Mängel müssen Sie offenlegen:
- Feuchtigkeitsschäden (auch wenn überstrichen)
- Schimmelbefall (auch wenn behandelt)
- Asbestbelastung in Bauteilen
- Fehlende Baugenehmigungen für Anbauten
- Bekannte Probleme mit der Statik
- Altlasten im Boden
- Lärmbelästigungen (z.B. geplante Bauvorhaben)
Rechtliche Konsequenzen bei Arglist
Das bewusste Verschweigen von Mängeln kann schwerwiegende Folgen haben:
- Rückabwicklung des Kaufvertrags: Rückzahlung des Kaufpreises
- Schadensersatzpflicht: Übernahme aller Folgekosten
- Prozesskosten: Bei Unterliegen tragen Sie alle Kosten
- Strafrechtliche Konsequenzen: Betrug nach § 263 StGB möglich
So schützen Sie sich vor Arglist-Vorwürfen
- Vollständige Dokumentation: Führen Sie eine Mängelliste mit allen bekannten Problemen
- Schriftliche Offenlegung: Dokumentieren Sie alle mitgeteilten Mängel schriftlich
- Verkäuferfragebogen: Beantworten Sie alle Fragen wahrheitsgemäß
- Besichtigungsprotokolle: Lassen Sie sich die Kenntnisnahme von Mängeln bestätigen
💡 Wichtig zu wissen:
Ein Haftungsausschluss ("gekauft wie gesehen") schützt nicht bei arglistiger Täuschung! Auch die Formulierung "Nach Kenntnis des Verkäufers mangelfrei" entbindet nicht von der Aufklärungspflicht.
BGH-Rechtsprechung zur Arglist
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt:
- Schon das "Ins-Blaue-Hinein-Behaupten" kann Arglist begründen
- Auch grob fahrlässige Unkenntnis kann arglistig sein
- Nachfragen des Käufers müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden