Wasserschaden nach Einzug?
Wir klären die Haftung
Wasserschaden nach dem Einzug entdeckt? Wir prüfen, ob der Verkäufer dafür haftet und setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt durch.
Wann liegt ein Problem vor?
Diese typischen Situationen erleben wir regelmäßig bei unseren Mandanten

Rohrbruch & Leitungsschäden
Veraltete oder defekte Wasserleitungen
- Plötzlicher Wasseraustritt
- Hoher Wasserverbrauch ohne Erklärung
- Korrodierte oder verkalkte Leitungen

Undichte Stellen
Wasser dringt von außen ein
- Wasserflecken nach Regen
- Feuchte Kellerwände
- Undichte Fenster oder Dachflächen

Folgeschäden
Wasserschaden verursacht weitreichende Probleme
- Schimmelbildung nach Wasserschaden
- Beschädigte Böden und Wände
- Zerstörtes Mobiliar und Einrichtung

Verschwiegene Vorschäden
Frühere Wasserschäden nicht offengelegt
- Frisch übermalte Wasserspuren
- Kürzlich erneuerte Bodenbeläge
- Versicherungsschäden nicht genannt
Welche Strategie passt zu Ihrem Fall?
Nicht jeder Weg ist für jeden Fall geeignet – wir helfen Ihnen, die richtige Strategie zu wählen

Strategie
Schadensersatz
Sanierungskosten und Folgeschäden vom Verkäufer einfordern
Voraussetzungen
- Verschulden des Verkäufers (Arglist/Kenntnis)
- Dokumentierte Kosten und Schäden
- Ursache lag bereits vor Übergabe
Kostenlose Einschätzung, ob diese Strategie zu Ihrem Fall passt.
Einschätzung anfragen
Strategie
Minderung
Kaufpreis reduzieren um den Wertverfall durch Wasserschäden
Voraussetzungen
- Sachmangel nachgewiesen
- Mangel bestand bei Übergabe
- Gutachten über Sanierungskosten
Kostenlose Einschätzung, ob diese Strategie zu Ihrem Fall passt.
Einschätzung anfragen
Strategie
Rücktritt
Kaufvertrag rückgängig machen – bei massiven Wasserschäden
Voraussetzungen
- Erheblicher Sachmangel
- Fristsetzung oder Arglist
- Unbewohnbarkeit oder massive Substanzschäden
Kostenlose Einschätzung, ob diese Strategie zu Ihrem Fall passt.
Einschätzung anfragenSo arbeiten wir – schnell & strukturiert
Ablauf abhängig von Mitwirkung, Gerichtsauslastung und Beweislage
Sofortmaßnahmen
- Schaden dokumentieren (Fotos, Video)
- Wasser abstellen und Schaden begrenzen
- Versicherung informieren
Schnelles Handeln minimiert Folgeschäden
Ursachenermittlung
- Sachverständigen-Gutachten beauftragen
- Ursache und Zeitpunkt klären
- Kaufvertrag und Übergabeprotokoll prüfen
Entscheidend: Bestand der Mangel schon vor Übergabe?
Außergerichtlich
- Mängelanzeige und Fristsetzung
- Schadensersatz/Minderung geltend machen
- Vergleichsverhandlung führen
Ziel: schnelle Einigung ohne Prozess
Durchsetzung
- Klage einreichen (wenn nötig)
- Beweisaufnahme vor Gericht
- Urteil oder Vergleich
Wir begleiten Sie bis zur vollständigen Durchsetzung
Das erhalten Sie von uns
Mängelanzeige
Fristbrief an Verkäufer mit Schadensdokumentation
Gutachter-Koordination
Beauftragung eines Bau-Sachverständigen
Durchsetzungsstrategie
Zielkorridor für Schadensersatz oder Minderung
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Relevante Urteile zu Ihrem Thema
Häufig gestellte Fragen
Haftet der Verkäufer für Wasserschäden nach dem Kauf?
Der Verkäufer haftet, wenn der Wasserschaden auf einem Mangel beruht, der schon vor der Übergabe bestand – z.B. marode Leitungen, undichte Stellen oder fehlende Abdichtung. Bei arglistig verschwiegenen Vorschäden haftet er in jedem Fall.
Was zahlt die Gebäudeversicherung?
Die Gebäudeversicherung zahlt für Leitungswasserschäden an der Bausubstanz. Nicht abgedeckt sind jedoch: Mängel, die schon vor dem Kauf bestanden, sowie Schäden durch mangelnde Instandhaltung. Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen unabhängig von der Versicherung.
Wie beweise ich, dass der Schaden schon vor dem Kauf bestand?
Ein Sachverständigen-Gutachten kann anhand des Schadensbildes feststellen, ob der Wasserschaden frisch ist oder schon länger besteht. Auch verdeckte Spuren (unter neuen Belägen, unter Farbe) sind Indizien.
Was mache ich bei akutem Wasserschaden?
Sofort: Wasser abstellen, Schaden begrenzen, alles fotografieren und filmen. Dann: Versicherung informieren und uns kontaktieren. Nicht: Ohne Dokumentation sanieren oder Beweismittel zerstören.
Welche Kosten kann ich geltend machen?
Sanierungskosten, Trocknungskosten, Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit, beschädigtes Inventar, Mietausfall und ggf. Wertminderung der Immobilie. Alle Kosten müssen dokumentiert werden.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Bei normalen Sachmängeln gilt die 5-jährige Verjährung ab Übergabe. Bei arglistig verschwiegenen Vorschäden 3 Jahre ab Kenntnis. Melden Sie den Schaden trotzdem sofort und sichern Sie Beweise.
Wasserschaden entdeckt? Wir klären die Haftung!
Nicht jeder Wasserschaden ist Sache des Verkäufers – aber wenn der Mangel schon vor dem Kauf bestand, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch.