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AGK Entscheidung vom 2005-10-17

AGK
Unbekannt
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In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ging es um die Frage, ob der Beklagte seine Mietzahlungen aufgrund angeblicher Mängel an der Elektroinstallation seiner Wohnung mindern durfte. Das Gericht entschied, dass kein Mangel vorliegt, der eine Mietminderung rechtfertigt, da der Beklagte trotz Einschränkungen in der Nutzung seines Elektroherdes andere Elektrogeräte gleichzeitig betreiben kann und zudem die Möglichkeit hat, einen Gasherd zu nutzen. Diese Entscheidung ist rechtlich bedeutend, da sie die Anforderungen an den Mindeststandard von Mietwohnungen in Bezug auf die Elektroinstallation präzisiert und die Rechte von Mietern in ähnlichen Fällen stärkt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 183,68 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • 2"Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  • 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AGK) wendet die Rechtsgrundsätze des Mietrechts gemäß § 535 BGB an, insbesondere hinsichtlich der Minderung des Mietzinses aufgrund von Mängeln der Mietsache. Sie ist relevant für Fälle, in denen Mieter Gewährleistungsrechte geltend machen und eine Mietminderung aufgrund angeblicher Mängel in Altbauwohnungen fordern. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Mieter in ähnlichen Situationen nicht automatisch Anspruch auf Mietminderung haben, wenn die Nutzung anderer Geräte möglich ist und alternative Lösungen wie der Betrieb eines Gasherdes zur Verfügung stehen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,24 € zu zahlen. Die Zinsen gelten ab den folgenden Daten:

    • 06.09.2004
    • 06.10.2004
    • 06.11.2004
    • 06.12.2004
    • 06.01.2005
    • 06.02.2005
    • 06.03.2005
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1. Klagebegründung

Die Klage ist begründet.

  • Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 535 BGB auf Zahlung des tenorierten Betrages.
  • Der Beklagte hat seine monatlichen Mietzinszahlungen für die von ihm genutzte Wohnung in der S. Str. 13 in Köln beginnend mit dem Monat September 2004 um 26,24 € gekürzt.
  • Dieser Betrag entspricht ca. 7 % der von dem Beklagten geschuldeten Bruttomiete von 381,99 €.
  • Der Betrag bezieht sich auf eine zum 01.09.2004 in Kraft getretene Mieterhöhung.

2. Gewährleistungsrechte des Beklagten

  • Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Zahlungsverhaltens auf Gewährleistungsrechte.
  • Er argumentiert, dass die Elektroinstallation für seine Wohnung mangelhaft sei, insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

3. Mangel der Mietsache

  • Ein Mangel der Mietsache, der den Beklagten zu einer Minderung des Mietzinses berechtigen würde, liegt jedoch nicht vor.

„Ein Mieter einer Altbauwohnung darf einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.“ (BGH NZM 2004, 736, 738)

3.1. Mindeststandard

  • Der Beklagte hat klargestellt, dass er eine Waschmaschine und einen Staubsauger gleichzeitig betreiben kann.
  • Probleme treten jedoch auf, wenn er seinen Elektroherd nutzen möchte. Bei gleichzeitiger Nutzung mit einem weiteren Stromverbraucher „fliegen“ regelmäßig die Sicherungen heraus.

3.2. Stellungnahme der Klägerin

  • Die Klägerin hat ein Schreiben eines von ihr beauftragten Elektrikers vorgelegt, das zeigt, dass mit geringen Maßnahmen erreicht werden kann, dass der Beklagte zumindest 4 Platten des Herdes gleichzeitig (ohne Nutzung des Backofens) betreiben kann.
  • Daraus kann gefolgert werden, dass dies derzeit nicht möglich ist.

4. Schlussfolgerung

  • Die Probleme mit dem Betrieb des Elektroherdes begründen jedoch keinen Mangel der Mietsache in der vorliegenden besonderen Konstellation.
  • Der von dem Bundesgerichtshof geforderte Mindeststandard ist auch für Altbauwohnungen gewährleistet, da weitere Elektrogeräte gleichzeitig betrieben werden können.
  • Die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Elektroherdes stellt in diesem Fall keinen Mangel dar, da dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet wird, einen Gasherd in seiner Wohnung zu betreiben.

5. Entscheidung

Es war zu entscheiden, wie erkannt.

6. Prozessuale Nebenentscheidungen

  • Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

7. Streitwert

  • Der Streitwert beträgt bis 300,00 €.

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Rechtlicher Hinweis

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