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BVerwG Entscheidung vom 2012-10-25

BVerwG
Unbekannt
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In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ging es um die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines Soldaten, der über einen Zeitraum von zwei Jahren durch falsche Angaben zu Trennungsgeld und Reisekosten einen Schaden von über 16.000 Euro verursacht hatte. Das Gericht entschied, dass die Herabsetzung des Dienstgrades des Soldaten auf Feldwebel nicht ausreichend sei und sprach die Entfernung aus dem Dienst aus, da das Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit nachhaltig zerstört sei. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die strengen Maßstäbe für die Integrität von Soldaten unterstreicht und zeigt, dass schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere in Vorgesetztenpositionen, konsequent geahndet werden müssen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Soldat wurde wegen vorsätzlichen Betrugs in Höhe von über 16.000 Euro, durch falsche Angaben zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen, verurteilt.
  • 2"Das Gericht stellte fest, dass die wiederholten Pflichtverletzungen und die Schwere des Dienstvergehens eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen.
  • 3"Die Beurteilungen des Soldaten zeigten zwar gute Leistungen, konnten jedoch den Vertrauensverlust aufgrund des schweren Fehlverhaltens nicht kompensieren.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) befasst sich mit der Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten, der sich durch wiederholten Betrug zu Lasten des Dienstherrn schuldig gemacht hat. Die angewendeten Rechtsgrundsätze umfassen die Pflicht zum treuen Dienen, die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle von Dienstvergehen im militärischen Kontext, in denen ein schwerer Vertrauensbruch vorliegt, und hat praktische Auswirkungen auf die Disziplinarverfahren in der Bundeswehr, indem sie die Notwendigkeit strengerer Maßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen unterstreicht und die Bedeutung der Integrität von Soldaten im Dienst betont.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

2. Umfang der Berufung

Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.

3. Feststellungen des Truppendienstgerichts

  1. Tatbestand:

    • Der Soldat hat auf der Grundlage von 23 Anträgen auf Trennungsgeld, Mietzuschüsse und Reisekostenbeihilfe aus dem Zeitraum September 2007 bis Oktober 2009 einen Betrag von 16.537,71 € vom Dienstherrn ausgezahlt bekommen, obwohl er hierzu nicht mehr berechtigt war.
    • Er wusste um die Unrechtmäßigkeit seiner Anträge und gab unzutreffende Angaben in den Formularen an.
  2. Schuldfeststellungen:

    • Die Vorinstanz erkennt eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, der Wahrheitspflicht des § 13 Abs. 1 SG und der Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend.

4. Verfahrenshindernisse und -mängel

  1. Verfahrenshindernisse:

    • Der Senat sieht trotz der in der Vorinstanz unterbliebenen Pflichtverteidigerbestellung von einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 121 Abs. 2 WDO ab.
  2. Schlussgehör:

    • Die Gewährung des Schlussgehörs wurde in der Vorinstanz nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, jedoch war der Soldat über den Verfahrensstand informiert.

5. Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  1. Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts:

    • Die Maßnahme dient der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr.
  2. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens:

    • Die Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) wiegen sehr schwer.
    • Der Soldat hat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verstoßen und kriminelles Unrecht begangen.
  3. Schwere des Dienstvergehens:

    • Die hohe Zahl der Einzelakte und die sehr hohe Gesamtschadenssumme sind gravierende Faktoren.
  4. Beweggründe des Soldaten:

    • Diese sind durch finanziellen Eigennutz geprägt und sprechen gegen ihn.
  5. Maß der Schuld:

    • Das vorsätzliche Handeln des voll schuldfähigen Soldaten bestimmt das Maß der Schuld.

6. Milderungsgründe

  • Der Soldat hat nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt.
  • Milderungsgründe wie Mitverschulden von Vorgesetzten oder freiwillige Wiedergutmachung greifen nicht.

7. Gesamtwürdigung

  1. Leistungen der Vergangenheit:

    • Die guten Leistungen des Soldaten sprechen für ihn, jedoch rechtfertigen sie nicht die Abkehr von der Höchstmaßnahme.
  2. Vertrauensverlust:

    • Der Vertrauensverlust ist objektiv und nicht durch die Leistungen oder die Einsicht des Soldaten zu kompensieren.
  3. Entscheidung:

    • Die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 WDO, ist erforderlich.

8. Kosten des Berufungsverfahrens

Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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