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FGMS - 1965 I 64/63 vom 2009-09-25

FGMS
1965 I 64/63
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In der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FGMS) vom 25. September 2009 ging es um die Frage, ob ein Gewerbeverlust aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei einem Einzelunternehmer angerechnet werden kann, nachdem der Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden war. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung des anteiligen Gewerbeverlusts des ausgeschiedenen Gesellschafters zu berechnen sei, da eine Unternehmensidentität zwischen der GbR und dem Einzelunternehmen des Klägers gegeben sei. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für die Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer konkretisiert und die Bedeutung der Unternehmensidentität in der steuerlichen Behandlung von Verlusten hervorhebt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Gewerbesteuermessbescheid 2005 wurde geändert, um den Gewerbeertrag von 86.241 EUR unter Berücksichtigung laufender Einkünfte und eines anteiligen Gewerbeverlustes von 62.745 EUR anzusetzen.
  • 2"Die Klage wurde als begründet angesehen, da die Unternehmensidentität zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der ehemaligen EA GbR gegeben war.
  • 3"Der Verlustabzug nach § 10 a GewStG ist nur möglich, wenn der Verlust im gleichen Unternehmen entstanden ist, was hier aufgrund der Fortführung der Tätigkeiten und der finanziellen Verflechtungen bejaht wurde.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FGMS) befasst sich mit der Anwendung des § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Frage der Unternehmensidentität bei der Verlustverrechnung. Der Grundsatz, dass für den Verlustabzug die Identität des Gewerbebetriebs, der den Verlust erlitten hat, mit demjenigen, der den Verlust abzieht, bestehen muss, wurde hier bestätigt. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter den Betrieb als Einzelunternehmer fortführt, da sie klärt, unter welchen Umständen eine Verlustverrechnung zulässig ist und welche Kriterien für die Unternehmensidentität maßgeblich sind. Praktisch führt die Entscheidung dazu, dass Unternehmen, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind, nun besser verstehen können, wie Verluste aus früheren Tätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden können, was

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 2005 vom 29.05.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2007 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag in Höhe von 86.241,00 EUR zuzüglich der laufenden Einkünfte der EA in Höhe von 4.473,00 EUR abzüglich des anteiligen Gewerbeverlustes in Höhe von 62.745,00 EUR angesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1. Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen ist.

1.1 Hintergrund

  1. Der Kläger ist Elektromeister und seit dem 01.06.1995 Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes in C-Stadt, E-Straße 1 a.
  2. Mit Vertrag vom 12.05.2003 gründete er gemeinsam mit Herrn M. V. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "C. und V. GbR EA" (EA GbR), deren Zweck der Handel und Vertrieb von Möbeln, Leuchten, Designobjekten und Dekorationsartikeln war.
  3. Die Gesellschafter erbrachten jeweils Bareinlagen in Höhe von 2.000 EUR und waren zu je 50 % am Vermögen und dem Gewinn oder Verlust der GbR beteiligt.
  4. Ab dem 01.01.2004 vereinbarten sie eine abweichende Gewinn- und Verlustzurechnung, die sich nach dem zur Verfügung gestellten Kapital richtete. Der Kläger führte 2004 zusätzliches Kapital in Höhe von 41.175,19 EUR ein.
  5. Am 30.11.2005 vereinbarten die Beteiligten das Ausscheiden des Herrn V. aus der EA GbR mit Wirkung zum 31.10.2005. Der Kläger führte den Betrieb als Einzelunternehmer bis zum 31.12.2005 fort.
  6. Ab dem 01.01.2006 verpachtete der Kläger den Elektroinstallationsbetrieb an die neu gegründete C. Elektronik GmbH und den Leuchtenhandel an die EA GmbH.

1.2 Verlustfeststellung

  1. Die EA GbR erklärte in den Feststellungs- und Gewerbesteuererklärungen für 2004 einen Verlust in Höhe von 64.510 EUR.
  2. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 22.06.2005 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 auf 64.510 EUR fest.
  3. Für 2005 legte die EA GbR keine Gewerbesteuererklärung mehr vor. Der bis zum 31.12.2005 erzielte laufende Jahresgewinn belief sich auf 4.473,48 EUR.

1.3 Gewerbesteuererklärung

  1. Der Kläger erklärte in seiner Gewerbesteuererklärung 2005 einen Gewinn in Höhe von 87.585 EUR, einschließlich des Gewinns aus dem Elektroinstallationsbetrieb und der ehemaligen EA GbR.
  2. Der Beklagte berücksichtigte den Verlust nicht und kürzte den erklärten Gewinn auf 82.872 EUR.

1.4 Einspruch und Entscheidung

  1. Der Kläger legte Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und argumentierte, dass er den Betrieb der GbR nach dem 31.10.2005 als Einzelunternehmer fortgeführt habe.
  2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2007 zurück, da keine Unternehmensidentität vorliege.

2. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

2.1 Verlustverrechnung

  1. Gemäß § 10 a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben.
  2. Voraussetzung für den Verlustabzug ist die Unternehmer- und Unternehmensidentität.

2.2 Unternehmeridentität

  1. Der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, muss den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben.
  2. Bei Personengesellschaften sind Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Mitunternehmer.

2.3 Unternehmensidentität

  1. Die Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat.
  2. Die gewerbliche Betätigung der bisherigen EA GbR wurde im Rahmen des Elektrobetriebes C. nach dem 31.10.2005 organisatorisch, sachlich, räumlich und personell unverändert fortgesetzt.

2.4 Schlussfolgerung

  1. Der Kläger hat die Identität des Betriebs gewahrt, da sowohl die bisherigen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wurden als auch die Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze unverändert genutzt wurden.
  2. Die Tätigkeiten des Leuchtenhandels und des Elektroinstallationsbetriebs bedingen sich und ergänzen sich ideal.

3. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO und §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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