LGK Entscheidung vom 2006-03-23
In der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers, der von seiner Wohngebäudeversicherung Schadensersatz für einen Leitungswasserschaden forderte, der durch eine frostbedingte Leitungsschädigung verursacht wurde. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten zur Frostvorsorge nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Obliegenheiten in Versicherungsverträgen, insbesondere in Bezug auf die Wartung und Kontrolle von Heizungsanlagen, um Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da er seine Obliegenheiten zur Frostvorsorge verletzt hat.
- 2"Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- 3"Die Beklagte ist aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (LGK) bezieht sich auf die Verletzung von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Wohngebäudeversicherungsvertrags, insbesondere hinsichtlich der Frostvorsorge gemäß § 11 Ziff. 1 lit. d) VGB 98. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Versicherungsnehmer aufgrund von Obliegenheitsverletzungen, wie unzureichender Beheizung oder Kontrolle von leerstehenden Gebäudeteilen, von der Versicherung leistungsfrei bleiben können. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Versicherungsnehmer ihre Pflichten zur Schadensverhütung ernst nehmen müssen, um im Schadensfall nicht leer auszugehen, und dass Versicherer sich auf solche Obliegenheitsverletzungen berufen können, um die Regulierung von Schäden abzulehnen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens geltend.
1. Versicherungsverhältnis
- Der Kläger unterhielt für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in T bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung.
- Auf das Versicherungsverhältnis finden die VGB 98 Anwendung.
- Zum Zeitpunkt des Wasserschadens im Dezember 2004 nutzte der Kläger nur die Einliegerwohnung im Souterrain; der Rest des Hauses stand leer.
- Für das gesamte Objekt bestand nur ein Heizkreissystem.
2. Schadensereignis
- Am 17.12.2004 bemerkte eine Nachbarin des Klägers, die Zeugin Q, gegen 18:00 Uhr den Wasserschaden, als Wasser unter der Haustür austrat.
- Die Zeugin informierte den Kläger und stellte das Wasser ab.
- Der Schaden war ursächlich auf eine frostbedingt geplatzte Zuleitung unter dem Waschbecken des Badezimmers in der ersten Etage zurückzuführen.
- Das Fenster des Badezimmers war seit Wochen auf Kipp.
3. Meldung des Schadens
- Der Beklagten wurde der Schadensfall am 20.12.2004 gemeldet.
- Am 21.12.2004 fand ein Ortstermin mit einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt.
- Der Kläger gab an, dass die Thermostate der Heizkörper auf 1 bis 1,5 eingestellt waren und dass der Heizungsbrenner ausgefallen sei.
4. Ablehnung der Regulierung
- Mit Schreiben vom 5.1.2005 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab und kündigte den Versicherungsvertrag.
- Die Beklagte berief sich auf eine Verletzung der Obliegenheiten zur Beheizung und Frostkontrolle.
5. Klageantrag
- Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30.000 nebst 5% Zinsen zu zahlen.
- Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte notwendige Aufwendungen zur Behebung des Wasserschadens zu ersetzen hat.
6. Antrag der Beklagten
- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet, dass der Kläger sich vor dem Schadensfall kaum in seiner Wohnung aufgehalten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Unbegründetheit des Hauptantrags
- Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
- Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.
- Die Beklagte ist leistungsfrei wegen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger.
2. Obliegenheitsverletzung
- Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Ziff. 1 lit. c) VGB 98 vor.
- Das Haus des Klägers verfügt nur über ein Heizkreissystem, was die Entleerung der Heizkörper in ungenutzten Gebäudeteilen unmöglich machte.
3. Frostvorsorge
- Die Beklagte ist jedoch wegen einer Verletzung der Obliegenheit zur Frostvorsorge gemäß § 11 Ziff. 1 lit. d) VGB 98 leistungsfrei.
- Der Kläger hat seine Obliegenheit zur Frostvorsorge nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
„Die Beheizung von Gebäuden und Gebäudeteilen muss abhängig von der Außentemperatur so häufig stattfinden, dass selbst nach einem Heizungsausfall ein Einfrieren der Leitungen normalerweise ausgeschlossen erscheint.“
4. Glaubhaftigkeit der Angaben
- Die Behauptung des Klägers, er habe seine Wohnung täglich kontrolliert, ist angesichts des Schadenshergangs unglaubhaft.
- Der Kläger hat seine Obliegenheit zur Frostkontrolle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG schuldhaft verletzt.
5. Kündigung des Versicherungsvertrags
- Die Beklagte konnte sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, nachdem sie den Versicherungsvertrag aufgrund der Obliegenheitsverletzung gekündigt hat.
6. Aufklärungsobliegenheit
- Die Beklagte ist auch wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger leistungsfrei.
- Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falscher Angaben nicht widerlegt.
7. Hilfsantrag
- Der zulässige Hilfsantrag des Klägers wurde aus denselben Gründen wie der Hauptantrag zurückgewiesen.
Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert
- € 30.000
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