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OLGD - 13 O 218/13 vom 2016-02-09

OLGD
13 O 218/13
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In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2016 ging es um die Berufung eines Klägers, der Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln beim Kauf eines Grundstücks forderte. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 8./9. August 2011 als Vergleich zu werten sei, der eine abschließende Regelung der Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Wasserschadens darstelle. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Wirksamkeit von Vergleichsvereinbarungen im Kontext von Kaufverträgen und die Grenzen von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verhalten thematisiert.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen.
  • 2"Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  • 3"Die Vereinbarung vom 08./09.08.2011 wurde als Vergleich gewertet, der die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche ausschließt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf befasst sich mit der rechtlichen Bewertung von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags, insbesondere im Hinblick auf arglistiges Verschweigen von Mängeln. Der Grundsatz, dass ein Vergleich gemäß § 779 BGB auch ohne ausdrückliche Erledigungsklausel eine abschließende Regelung der Ansprüche bewirken kann, wurde hier angewendet. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen nachträglich Mängel an einem Grundstück festgestellt werden und bereits eine Vereinbarung zur Mängelbeseitigung getroffen wurde, da sie die rechtlichen Grenzen und die Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf zukünftige Ansprüche verdeutlicht. Praktisch bedeutet dies, dass Käufer in ähnlichen Situationen vorsichtiger bei der Formulierung und dem Abschluss von Vereinbarungen sein sollten, um ihre Ansprüche nicht ungewollt aufzugeben.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015, 13 O 218/13, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sachverhalt

Die Parteien sind durch einen Grundstückskaufvertrag verbunden. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln des an ihn veräußerten Grundstücks in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:

  1. Objektbeschreibung:

    • Das streitgegenständliche Objekt ist ein freistehendes Einfamilienhaus, errichtet im Jahr 1998, auf dem Grundstück P...26 in N….
    • Die Errichtung wurde von dem Architekten der Beklagten, Herrn W..., begleitet.
  2. Mängelbeschreibung:

    • Der Keller wurde als „weiße Wanne“ errichtet, jedoch wurde die Bodenplatte nicht gedämmt.
    • Bald nach dem Einzug der Beklagten im November 1998 traten Feuchtigkeitserscheinungen im Keller auf.
  3. Gutachten:

    • Ein Sachverständiger stellte fest, dass an Wänden von vier Kellerräumen Feuchtigkeitsschäden vorhanden waren.
    • Es wurde festgestellt, dass die Abdichtung an sechs Stellen der Kellerbodenplatte nicht ordnungsgemäß war.
  4. Kaufvertragsverhandlungen:

    • Während der Kaufvertragsverhandlungen wies die Beklagte den Kläger nicht auf den Wasserschaden hin.
    • Am 02.03.2011 wurde der notarielle Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, in dem die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen wurde.
  5. Nach dem Kauf:

    • Nach der Übergabe des Objekts traten erneut Wasserschäden auf, die der Kläger der Beklagten meldete.
    • Der Kläger beauftragte einen weiteren Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass die Sanierung des Wasserschadens nicht fachgerecht durchgeführt worden sei.

Entscheidungsgründe

1. Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die zwischen den Parteien am 08./09.08.2011 getroffene Vereinbarung die Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche ausschließt.

  • Vergleichscharakter:

    • Die Vereinbarung stellt einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB dar, der die bestehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien regelt.
    • Der Kläger hat durch die Vereinbarung auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verzichtet.
  • Rechtliche Würdigung:

    • Die Vereinbarung wurde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgelegt.
    • Es bestand eine Unsicherheit über die Ursache des Wasserschadens, die durch die Vereinbarung beseitigt werden sollte.

2. Keine arglistige Täuschung

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte arglistig gehandelt hat.

  • Wasserschaden:
    • Der Kläger hatte Kenntnis von dem Wasserschaden aus dem Jahr 1998 und der Beklagte war nicht verpflichtet, über den Zustand des Kellers hinausgehende Informationen zu geben.
    • Der Sachverständige K... wurde beauftragt, die Ursachen des Wasserschadens zu klären, was die Beklagte nicht dazu verpflichtete, weitere Informationen zu geben.

3. Keine Verletzung der Offenbarungspflicht

Die Beklagte hat nicht gegen eine Offenbarungspflicht verstoßen, da:

  • Der Kläger selbst Anstriche im Keller durchgeführt hat und keine muffigen Gerüche festgestellt wurden.
  • Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass während ihrer Eigentumszeit keine weiteren Feuchtigkeitsprobleme aufgetreten sind.

4. Vergleichsvereinbarung als abschließend

Die Vereinbarung vom 08./09.08.2011 hat auch dann abschließende Wirkung, wenn die Parteien eine unzutreffende Sachverhaltsgrundlage zugrunde gelegt haben.

  • Risikoübernahme:
    • Der Kläger hat das Risiko der Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen K... akzeptiert.
    • Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Sachverständige alle notwendigen Informationen einholt.

5. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, da die vorliegende Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert

Der Streitwert beträgt 204.917,39 € (erstinstanzlicher Antrag 1: 199.917,39 €; erstinstanzlicher Antrag 2: 5.000,- €, § 3 ZPO).

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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