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Beweislast

Wer muss bei einem Hauskauf einen versteckten Mangel beweisen?

Im deutschen Immobilienrecht liegt die Beweislast grundsätzlich beim Käufer. Erfahren Sie, was genau Sie beweisen müssen und welche Beweismittel Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Kurze Antwort

Der Käufer muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Bei einem Haftungsausschluss muss er zusätzlich die arglistige Täuschung des Verkäufers nachweisen.

Grundsatz: Käufer trägt die Beweislast

Im deutschen Immobilienrecht liegt die Beweislast grundsätzlich beim Käufer, wenn dieser nach Abschluss des Kaufvertrags Ansprüche wegen eines Mangels geltend machen möchte. Diese Beweislastverteilung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der Rechte geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss.

Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (der Schlüsselübergabe) bestand und nicht erst durch spätere Abnutzung oder andere Umstände entstanden ist. Dies ist in der Praxis oft die größte Hürde.

Was muss der Käufer beweisen?

  • Mangel bei Übergabe: Der Schaden muss bereits zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bestanden haben.
  • Nicht erkennbar: Der Mangel war bei der Besichtigung für einen Laien nicht erkennbar.
  • Abweichung: Die Immobilie entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder dem üblichen Standard.

Bei Haftungsausschluss: Arglist beweisen

Besonders schwierig wird es bei einem vereinbarten Haftungsausschluss ("gekauft wie gesehen"): Hier muss der Käufer zusätzlich beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn vorsätzlich verschwiegen hat (arglistige Täuschung).

Typische Indizien für Arglist:

  • Frühere Reparaturversuche des Verkäufers
  • Übermalte Schimmelflecken oder Wasserschäden
  • Aussagen von Nachbarn oder Handwerkern
  • Widersprüche in Verkäuferaussagen
  • Frühere Versicherungsschäden
  • E-Mails oder Schriftverkehr zum Mangel

Welche Beweismittel stehen zur Verfügung?

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie möglichst viele Beweismittel sammeln. Je stärker die Beweislage, desto größer Ihre Erfolgschancen.

Baugutachten

Besonders wichtig

Ein Sachverständiger kann feststellen, ob der Mangel bereits bei Übergabe bestand und wie alt der Schaden ist.

Zeugenaussagen

Besonders wichtig

Nachbarn, frühere Eigentümer oder Handwerker können bezeugen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste.

Nachweise früherer Reparaturen

Besonders wichtig

Rechnungen oder Fotos von früheren Reparaturversuchen des Verkäufers belegen dessen Kenntnis des Mangels.

E-Mails & Schriftverkehr

Kommunikation mit dem Verkäufer, Makler oder Handwerkern kann Hinweise auf bekannte Mängel enthalten.

Prävention: Sachverständiger vor dem Notartermin

Unser Tipp

Aufgrund der hohen Hürden bei der Beweislast ist es für Käufer ratsam, bereits vor dem Notartermin einen Sachverständigen zur Besichtigung hinzuzuziehen. So können versteckte Mängel frühzeitig erkannt und das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten minimiert werden.

Kosten: 300-800 Euro
Dauer: 2-3 Stunden
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wann kehrt sich die Beweislast um?

Eine vollständige Beweislastumkehr gibt es im Kaufrecht nur in seltenen Fällen. Allerdings kann bei nachgewiesener Arglist des Verkäufers die Beweiserleichterung greifen: Hat der Käufer belegt, dass der Verkäufer den Mangel kannte, muss dieser beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Wie teuer ist ein Baugutachten?

Die Kosten für ein Baugutachten liegen je nach Umfang zwischen 500 und 3.000 Euro. Bei komplexen Schäden oder gerichtlichen Gutachten können die Kosten höher ausfallen. Die Kosten können jedoch im Erfolgsfall vom Verkäufer erstattet werden.

Kann ich auch ohne Gutachten Ansprüche durchsetzen?

Theoretisch ja, praktisch ist es sehr schwierig. Ohne fachliche Beweissicherung fehlt oft der Nachweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Ein Gutachten erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.

Beweislage prüfen lassen

Unsicher, ob Ihre Beweise ausreichen?

  • Prüfung Ihrer Beweismittel
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Empfehlung zur Beweissicherung
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