# AGD: Unbekannt - Urteile & Rechtsprechung

[Zurück zur Übersicht](/rechtsprechung)

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte über einen behaupteten Wasserschaden zu entscheiden, bei dem die Mieterin behauptete, in der Weihnachtsnacht sei ein "dicker Wasserstrahl" in ihr Schlafzimmer eingedrungen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Wasserschaden nicht aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammte. Weder Niederschlag (nur 0,2 mm am 25.12.) noch defekte Leitungen kamen als Ursache in Frage. Der Sachverständige fand jahrzehntealten Staub ohne Wasserspuren, was gegen einen von oben kommenden Wasserschaden sprach. Das Gericht verurteilte die Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Miete.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

## Kernpunkte der Entscheidung

* 1Behaupteter Wasserschaden in der Weihnachtsnacht kann nicht aus Verantwortungsbereich des Vermieters stammen
* 2Niederschlag von nur 0,2 mm schließt Wasserschaden durch Regen aus
* 3Keine wasserführenden Leitungen über dem Schlafzimmer vorhanden
* 4Jahrzehntealter Staub ohne Wasserspuren widerlegt Wassereintritt von oben
* 5Mieterin muss ausstehende Miete zahlen, da Vermieter nicht für Schaden haftet

## Rechtliche Bedeutung

Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der Beweisführung bei Wasserschäden im Mietrecht. Das Gericht demonstriert, wie durch systematische Prüfung aller möglichen Schadensursachen und sachverständige Begutachtung die wahre Ursache ermittelt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die forensische Herangehensweise: Der jahrzehntealte Staub ohne Wasserspuren wurde als "stummer Zeuge" herangezogen. Die Entscheidung mahnt Mieter, bei Schadensersatzforderungen konkrete und nachweisbare Schadensursachen darzulegen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bloße Behauptungen über Wasserschäden ohne objektive Nachweise nicht ausreichen, um Mietminderungen oder Schadensersatz zu rechtfertigen.

**Hinweis:** Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

# Entscheidungsgründe

## Tenor

Das Amtsgericht Düsseldorf hat aufgrund der am 6\. März 1997 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

* Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger **2.648,20 DM** nebst **4% Zinsen** seit dem 5\. Juni 1996 zu zahlen.
* Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 40%, der Beklagten zu 60% zur Last.
* Die durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten trägt alleine die Beklagte.

## Tatbestand

### Mietverhältnis

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraum-Mietvertragsverhältnis bezüglich einer Wohnung im 2\. Obergeschoss. Der Kläger verlangt restlichen Mietzins in Höhe von **2.648,20 DM** für Juni 1996.

### Behaupteter Wasserschaden

Die Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung auf und behauptet:

* In der Nacht vom **24\. auf den 25\. Dezember 1995** sei Wasser in ihr Schlafzimmer eingedrungen
* Ein "dicker Wasserstrahl" habe neben ihrem Bett niedergeprasselt
* Die "braune Brühe" habe einen entsetzlichen Schaden angerichtet
* Der Notdienst konnte nur das Wasser abstellen

Die Beklagte zeigte den Schaden mit Schreiben vom **6\. Januar 1996** an.

### Position des Klägers

Der Kläger bestreitet den Wassereinbruch:

* Alle Wasser- und Abflussleitungen seien dicht gewesen
* Am 24.12.1995: **kein Niederschlag** in Düsseldorf
* Am 25.12.1995: nur **0,2 mm** Niederschlag
* Die Decke über dem Schlafzimmer sei "knochentrocken"
* Feuchtigkeitsmessung am 1.2.1996: keine Feuchtigkeit in Wänden oder Decke

## Beweisaufnahme

Das Gericht hat Beweis erhoben durch:

* Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 22.03.1996
* Ergänzungsgutachten vom 25.07.1996
* Vernehmung der sachverständigen Zeugen Malermeister X und Bauingenieur X

## Entscheidungsgründe

### I. Begründetheit der Klage

Der Kläger verlangt gemäß **§ 535 BGB** mit Recht die Zahlung rückständigen Mietzinses. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch nach **§ 538 Abs. 2 BGB** greift nicht.

### II. Keine Haftung des Klägers

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest: **Der Wasserschaden hatte seine Ursache weder im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Klägers noch in demjenigen eines anderen Mieters.**

#### 1\. Ausschluss von Niederschlagswasser

Der Sachverständige stellte fest:

* 24.12.1995: **kein Niederschlag**
* 25.12.1995: nur **0,2 mm** Niederschlag

Bei diesen minimalen Niederschlagsmengen kann der umfängliche Wasserschaden nicht durch Niederschlagswasser verursacht worden sein. Ein plötzlicher, erheblicher Wasserschaden in einer Nacht ist bei derart geringem Niederschlag nicht denkbar.

#### 2\. Ausschluss defekter Leitungen

Durch Untersuchung stellte der Sachverständige fest:

* **Keine wasserführenden Leitungen** verlaufen oberhalb des Schlafzimmers
* Die Undichtigkeit einer Leitung scheidet als Ursache aus

#### 3\. Ausschluss von Wassereintritt von oben

Der sachverständige Zeuge X fand bei seiner Untersuchung:

* **Jahrzehntealten Staub** in der Holzfußbodenkonstruktion
* **Keinerlei Wasserspuren** im Staub
* Solche Spuren wären auch 6-7 Wochen nach dem Ereignis noch erkennbar gewesen

#### 4\. Ausschluss von vergossenem Wasser

Selbst bei vergossenem Wasser entstehen notwendig Wasserspuren:

* Das Mauerwerk kann Wasser nicht so schnell aufnehmen, dass keine Spuren bleiben
* Der fehlende Nachweis von Wasserspuren im alten Staub schließt auch diese Ursache aus

### III. Schlussfolgerung

Da keine der möglichen Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Klägers nachweisbar ist, haftet dieser nicht für die behaupteten Wasserschäden. Die Beklagte bleibt zur Zahlung der Miete verpflichtet.

## Kostenentscheidung

Die Kostenverteilung (Kläger 40%, Beklagte 60%) berücksichtigt die Teilklagerücknahme. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt die unterlegene Beklagte allein.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

## Bewerten Sie diese Entscheidung

Noch keine Bewertungen

War diese Entscheidung hilfreich für Ihre Recherche?

## Problem melden

Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.

### Themen

[Immobilienrecht](/rechtsprechung/tag/Immobilienrecht)[Wasserschaden](/rechtsprechung/tag/Wasserschaden)

### Stichwörter

[Wohnung](/rechtsprechung/stichwort/Wohnung)[Haus](/rechtsprechung/stichwort/Haus)[Frist](/rechtsprechung/stichwort/Frist)[Feuchtigkeit](/rechtsprechung/stichwort/Feuchtigkeit)[Wasserschaden](/rechtsprechung/stichwort/Wasserschaden)

## Ähnliche Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.

[LGMUEN2 • 30\. August 2019 (vor 6 Jahren)Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.](/rechtsprechung/fall/lg-munchen-ii-2019-08-30-11-o-577213)

[BGH • 16\. März 2017 (vor 9 Jahren)Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des...](/rechtsprechung/fall/bgh-2017-03-16-v-zr-17016)

[OLGD • 9\. Februar 2016 (vor 10 Jahren)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom...](/rechtsprechung/fall/olgd-2016-02-09-i-21-u-3515)

[LGMAGDE • 8\. Oktober 2015 (vor 10 Jahren)Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Beschluss: Der Streitwert wird auf 31.075,12 € festgesetzt.](/rechtsprechung/fall/lg-magdeburg-2015-10-08-9-o-21813-057-)

## Weiterführende Artikel

Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.

[![Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln [2026]](/images/blog/30.webp)Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln \[2026\]Hauskauf rückgängig machen? Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Rückabwicklung – 4 Wege bei versteckten Mängeln. Fristen, Voraussetzungen & kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt.Daniel Voß10\. November 2023 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/hauskauf-rueckgaengig-machen)

[![Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel: Rechtsfolgen und Pflichten beim Immobilienkauf](/images/blog/33.webp)Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel: Rechtsfolgen und Pflichten beim ImmobilienkaufErfahren Sie, warum fehlende Baugenehmigungen einen Sachmangel beim Immobilienkauf darstellen können und welche rechtlichen Konsequenzen dies für Käufer und Verkäufer hat. Ein wichtiger Leitfaden zu Aufklärungspflichten und möglichen Rechtsfolgen bei arglistiger Täuschung.Daniel Voß9\. Juli 2024 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/fehlende-baugenehmigung-hauskauf)

[![Schadensersatz bei Absage des Hauskaufs: Wann können Verkäufer Ansprüche geltend machen?](/images/blog/34.webp)Schadensersatz bei Absage des Hauskaufs: Wann können Verkäufer Ansprüche geltend machen?Erfahren Sie, unter welchen Umständen Verkäufer Schadensersatz fordern können, wenn Käufer einen Hauskauf absagen - von der notariellen Beurkundung über Vertragsstrafen bis hin zu Verzögerungen bei der Kaufpreiszahlung.Daniel Voß9\. Juli 2024 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/schadensersatz-bei-absage-des-hauskaufs-rechte-des-verkaeufers)

### Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zu Gerichtsentscheidungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie eine solche.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer individuellen Prüfung.

---

[Source / HTML version](https://www.voss.legal/rechtsprechung/fall/ag-dusseldorf-1997-03-27-34-c-1814196)
