AGD Entscheidung vom 1997-03-27
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte über einen behaupteten Wasserschaden zu entscheiden, bei dem die Mieterin behauptete, in der Weihnachtsnacht sei ein "dicker Wasserstrahl" in ihr Schlafzimmer eingedrungen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Wasserschaden nicht aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammte. Weder Niederschlag (nur 0,2 mm am 25.12.) noch defekte Leitungen kamen als Ursache in Frage. Der Sachverständige fand jahrzehntealten Staub ohne Wasserspuren, was gegen einen von oben kommenden Wasserschaden sprach. Das Gericht verurteilte die Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Miete.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1Behaupteter Wasserschaden in der Weihnachtsnacht kann nicht aus Verantwortungsbereich des Vermieters stammen
- 2Niederschlag von nur 0,2 mm schließt Wasserschaden durch Regen aus
- 3Keine wasserführenden Leitungen über dem Schlafzimmer vorhanden
- 4Jahrzehntealter Staub ohne Wasserspuren widerlegt Wassereintritt von oben
- 5Mieterin muss ausstehende Miete zahlen, da Vermieter nicht für Schaden haftet
Rechtliche Bedeutung
Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der Beweisführung bei Wasserschäden im Mietrecht. Das Gericht demonstriert, wie durch systematische Prüfung aller möglichen Schadensursachen und sachverständige Begutachtung die wahre Ursache ermittelt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die forensische Herangehensweise: Der jahrzehntealte Staub ohne Wasserspuren wurde als "stummer Zeuge" herangezogen. Die Entscheidung mahnt Mieter, bei Schadensersatzforderungen konkrete und nachweisbare Schadensursachen darzulegen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bloße Behauptungen über Wasserschäden ohne objektive Nachweise nicht ausreichen, um Mietminderungen oder Schadensersatz zu rechtfertigen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
Das Amtsgericht Düsseldorf hat aufgrund der am 6. März 1997 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,20 DM nebst 4% Zinsen seit dem 5. Juni 1996 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 40%, der Beklagten zu 60% zur Last.
- Die durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten trägt alleine die Beklagte.
Tatbestand
Mietverhältnis
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraum-Mietvertragsverhältnis bezüglich einer Wohnung im 2. Obergeschoss. Der Kläger verlangt restlichen Mietzins in Höhe von 2.648,20 DM für Juni 1996.
Behaupteter Wasserschaden
Die Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung auf und behauptet:
- In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 1995 sei Wasser in ihr Schlafzimmer eingedrungen
- Ein "dicker Wasserstrahl" habe neben ihrem Bett niedergeprasselt
- Die "braune Brühe" habe einen entsetzlichen Schaden angerichtet
- Der Notdienst konnte nur das Wasser abstellen
Die Beklagte zeigte den Schaden mit Schreiben vom 6. Januar 1996 an.
Position des Klägers
Der Kläger bestreitet den Wassereinbruch:
- Alle Wasser- und Abflussleitungen seien dicht gewesen
- Am 24.12.1995: kein Niederschlag in Düsseldorf
- Am 25.12.1995: nur 0,2 mm Niederschlag
- Die Decke über dem Schlafzimmer sei "knochentrocken"
- Feuchtigkeitsmessung am 1.2.1996: keine Feuchtigkeit in Wänden oder Decke
Beweisaufnahme
Das Gericht hat Beweis erhoben durch:
- Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 22.03.1996
- Ergänzungsgutachten vom 25.07.1996
- Vernehmung der sachverständigen Zeugen Malermeister X und Bauingenieur X
Entscheidungsgründe
I. Begründetheit der Klage
Der Kläger verlangt gemäß § 535 BGB mit Recht die Zahlung rückständigen Mietzinses. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch nach § 538 Abs. 2 BGB greift nicht.
II. Keine Haftung des Klägers
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest: Der Wasserschaden hatte seine Ursache weder im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Klägers noch in demjenigen eines anderen Mieters.
1. Ausschluss von Niederschlagswasser
Der Sachverständige stellte fest:
- 24.12.1995: kein Niederschlag
- 25.12.1995: nur 0,2 mm Niederschlag
Bei diesen minimalen Niederschlagsmengen kann der umfängliche Wasserschaden nicht durch Niederschlagswasser verursacht worden sein. Ein plötzlicher, erheblicher Wasserschaden in einer Nacht ist bei derart geringem Niederschlag nicht denkbar.
2. Ausschluss defekter Leitungen
Durch Untersuchung stellte der Sachverständige fest:
- Keine wasserführenden Leitungen verlaufen oberhalb des Schlafzimmers
- Die Undichtigkeit einer Leitung scheidet als Ursache aus
3. Ausschluss von Wassereintritt von oben
Der sachverständige Zeuge X fand bei seiner Untersuchung:
- Jahrzehntealten Staub in der Holzfußbodenkonstruktion
- Keinerlei Wasserspuren im Staub
- Solche Spuren wären auch 6-7 Wochen nach dem Ereignis noch erkennbar gewesen
4. Ausschluss von vergossenem Wasser
Selbst bei vergossenem Wasser entstehen notwendig Wasserspuren:
- Das Mauerwerk kann Wasser nicht so schnell aufnehmen, dass keine Spuren bleiben
- Der fehlende Nachweis von Wasserspuren im alten Staub schließt auch diese Ursache aus
III. Schlussfolgerung
Da keine der möglichen Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Klägers nachweisbar ist, haftet dieser nicht für die behaupteten Wasserschäden. Die Beklagte bleibt zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Kostenentscheidung
Die Kostenverteilung (Kläger 40%, Beklagte 60%) berücksichtigt die Teilklagerücknahme. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt die unterlegene Beklagte allein.
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