LAGD - 2 AZR 584/99 vom 2004-01-21
In der Entscheidung des LAGD vom 21. Januar 2004 (Az. 2 AZR 584/99) ging es um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Klägers, der seit 1982 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt war. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Kündigung als rechtmäßig, da die Beklagte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nachgewiesen hatte und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt war. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Sozialauswahl und die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen präzisiert und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers stärkt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers gegen die ordentliche Kündigung wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- 2"Die Kündigung wurde als rechtswirksam erachtet, da die Beklagte ordnungsgemäß den Betriebsrat angehört und betriebsbedingte Gründe für die Kündigung vorgelegt hat.
- 3"Die Beklagte konnte aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs und der Entscheidung, Installationsarbeiten extern zu vergeben, die Notwendigkeit zur Kündigung des Klägers begründen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LAGD vom 21. Januar 2004 (Az. 2 AZR 584/99) befasst sich mit der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG. Die Rechtsgrundsätze, die hier angewendet wurden, betreffen insbesondere die Anforderungen an die Sozialauswahl und die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, die nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden kann, solange sie nicht offensichtlich unsachlich ist. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Arbeitnehmer gegen betriebsbedingte Kündigungen vorgehen und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sowie die soziale Auswahl anfechten, und hat praktische Auswirkungen auf die Gestaltung von Kündigungen und die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte in der Praxis.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.2003 wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
1. Hintergrund
- Der Kläger, geboren am 17.02.1954, verheiratet, ist seit dem 15.02.1982 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt.
- Der Monatsverdienst des Klägers betrug zuletzt 2.609,01 Euro brutto.
- Die Beklagte, ein Unternehmen in X., beschäftigt über 200 Mitarbeiter und ist in der Herstellung von Werkzeugmaschinen und dem Getriebebau tätig.
2. Kündigung
- Im Frühjahr 2003 entschloss sich die Beklagte, ihre Belegschaft um 48 Arbeitnehmer zu reduzieren.
- Am 21.03.2003 wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört.
- Am 31.03.2003 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 aus.
3. Klage des Klägers
- Der Kläger hat die Kündigung angegriffen und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sowie den Wegfall von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestritten.
- Er rügte die Sozialauswahl in Bezug auf den Mitarbeiter H. und wies darauf hin, dass die Beklagte nicht auf die Bereitschaft des Zeugen H. eingegangen sei, vorzeitig in Rente zu gehen.
4. Vorbringen der Beklagten
- Die Beklagte verteidigte die Kündigung als notwendige Personalanpassungsmaßnahme und stellte dar, dass die verbleibenden Arbeiten ohne Überstunden erledigt werden konnten.
5. Urteil des Arbeitsgerichts
- Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Berufung
- Die Berufung ist zulässig.
- Die Berufungseinlegung vor Zustellung des Urteils war rechtmäßig.
- Die Berufungsbegründung erfüllte die Fristen gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
II. Erfolg der Berufung
- Die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2003 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 aufgelöst.
1. Anhörung des Betriebsrats
- Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.
- Der Kläger hat keine relevanten Einwände gegen die Darstellung der Beklagten zur Betriebsratsanhörung vorgebracht.
2. Betriebsbedingte Kündigung
- Die Kündigung war aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt.
- Die Beklagte hat detailliert dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der organisatorischen Maßnahmen wegfiel.
3. Sozialwidrigkeit der Kündigung
- Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozialwidrig.
- Der Arbeitgeber hat die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
- Die Beklagte hat soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt, indem sie dem Kläger und nicht dem Mitarbeiter H. kündigte.
III. Kosten und Revision
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
- Die Kammer hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
- Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Revision eingelegt werden.
- Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
- Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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