FGBW Entscheidung vom 2022-02-08
In der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FGBW) vom 8. Februar 2022 ging es um die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2015 einer GmbH, die unter anderem Vorsteuerbeträge aus Sanierungsarbeiten an einem Gebäude geltend machte, das dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau gehört. Das Gericht wies den Antrag der GmbH auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig waren, da sie überwiegend privaten Interessen dienten. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die strengen Anforderungen an den Vorsteuerabzug verdeutlicht und die Abgrenzung zwischen unternehmerischen und privaten Aufwendungen im Steuerrecht unterstreicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2015 wurde abgelehnt.
- 2"Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3"Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FGBW) bezieht sich auf die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides und wendet dabei die Rechtsgrundsätze des § 69 Abs. 3 FGO an, der die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung regelt. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Unternehmen Vorsteuerabzüge geltend machen und die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheiden angefochten wird, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen unternehmerischen und privaten Ausgaben geht. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen in ähnlichen Situationen sorgfältig nachweisen müssen, dass ihre Ausgaben tatsächlich im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stehen, um Vorsteuerabzüge zu rechtfertigen, da die Gerichte eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der tatsächlichen Nutzung vornehmen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I. Sachverhalt
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015.
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Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in A und ab XX.XX. 2016 in B, war im Streitjahr 2015 unter der Firma AA GmbH auf dem Gebiet der [...] unternehmerisch tätig.
- Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr CC.
- Im Jahr 2017 erwarb die Ehefrau des Geschäftsführers, Frau BC, im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Anteil von 18,75 v.H.
- Die Antragstellerin wurde in DD GmbH umbenannt.
- Herr CC bleibt Geschäftsführer, während Frau BC geringfügig beschäftigt ist.
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Frau BC ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks in B. Im Streitjahr 2015 vermietete sie an die Antragstellerin folgende Teile der Wohnung:
- „das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks,
- die beiden Garagenstellplätze.“
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Laut Mietvertrag waren für die Antragstellerin „mit benutzbar“:
- „die sanitären Einrichtungen,
- die Mülltonnen,
- die Küche im Erdgeschoss für Obst- und Getränkezubereitung für die Mitarbeiter der GmbH.“
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Der Mietzins betrug XXX Euro. Umsatzsteuer wurde nicht berechnet.
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Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten am Gebäude vorgenommen, darunter:
- Einbau einer Lüftungsanlage,
- Rollläden und Dachfenster,
- umfangreiche Haustechnik (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage).
Die Antragstellerin trat als Auftraggeber auf und beglich die Rechnungen. Eine Abrechnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht.
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Gegenüber dem Finanzamt A trug die Antragstellerin vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden diene.
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Am 29. November 2016 reichte die Antragstellerin eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein und meldete Umsatzsteuer in Höhe von ./. X.XXX,XX Euro an.
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Im Jahr 2018 fand eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, die zu dem Ergebnis führte, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von XX.XXX,XX Euro zu streichen seien.
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Am 23. Juli 2018 erließ der Antragsgegner einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 und setzte die Umsatzsteuer auf X.XXX,XX Euro fest.
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Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Einspruch vom 27. Juli 2018.
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Am 9. Juli 2020 erhob die Antragstellerin Klage und begehrte die vollständige Aufhebung des Bescheids.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2020 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für 2015 auf X.XXX,XX Euro herauf.
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Am 23. August 2020 wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2015.
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Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrags und führte aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Umsatzsteuerbescheides nicht bestünden.
II. Entscheidung
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken.
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Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 2015 bestehen.
a) Verfahrensfehler
- Die Antragstellerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, was jedoch keine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Zweifel begründet.
- Gemäß § 127 der Abgabenordnung (AO) kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung von Vorschriften über das Verfahren verlangt werden.
b) Materielle Rechtmäßigkeit
- Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 2015 begründen können.
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Der Antragsgegner hat die zuletzt erklärten Umsätze in Höhe von XX.XXX Euro zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für niedrigere Umsätze fehlen.
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Einwendungen gegen die unentgeltlichen Wertabgaben wurden nicht erhoben.
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Die Kürzung des Vorsteuerabzugs in Höhe von XX.XXX,XX Euro ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
c) Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug für die an dem Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers erbrachten Leistungen ist zu versagen, da diese Leistungen den privaten Interessen des Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Beschwerde wird nicht zugelassen, da keine Beschwerdegründe i.S. von § 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
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