LSGNRW - 7 AS 1916/18 vom 2020-07-13
In der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ging es um die Frage, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, nachdem sie zuvor eine Immobilie erworben hatten und ihre Einkünfte unklar waren. Das Gericht wies die Beschwerde der Antragsteller gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zurück, da diese ihre Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend nachweisen konnten. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie aufzeigt, dass das Vorliegen von ausreichenden Einkünften oder Vermögen die Gewährung von Sozialleistungen ausschließt und die Nachweispflicht der Antragsteller in solchen Fällen streng ist.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen, da kein Anordnungsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts glaubhaft gemacht wurde.
- 2"Die Antragsteller konnten ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, insbesondere aufgrund erheblicher Zweifel an der Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel.
- 3"Das Sozialgericht stellte fest, dass die Antragsteller nicht alle relevanten Einkünfte, insbesondere aus einer Beschäftigung bei einer Detektei, offengelegt hatten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LSG NRW bezieht sich auf die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung von Lebensunterhaltsleistungen, wobei die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft machen konnten. Es wurden Rechtsgrundsätze zur Glaubhaftmachung von Anordnungsansprüchen und zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit gemäß SGB II angewendet. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen und dabei ihre finanziellen Verhältnisse und Einkünfte transparent darlegen müssen; sie hat praktische Auswirkungen auf die Anforderungen an die Nachweisführung von Hilfebedürftigkeit und die Konsequenzen unzureichender oder falscher Angaben.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Sachverhalt
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
1. Antragsteller
- Antragsteller zu 1: 1969 in Bagdad geboren, deutscher Staatsbürger
- Antragstellerin zu 2: 1973 geboren, irakische Staatsbürgerin
- Antragsteller zu 3, 4, 5: 2012, 2014 und 2015 geboren, deutsche Staatsbürger
Die Antragsteller bezogen seit 2016 beim Antragsgegner Leistungen und bewohnten eine Mietwohnung unter der Adresse I 00 a in X.
2. Einkommenssituation
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Antragsteller zu 1 war ab Juni 2018 bei der Firma T Detektei & Sicherheit in B beschäftigt.
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Nettoeinkommen:
- Juni 2018: 2394,41 EUR
- Juli 2018: 2394,41 EUR
- August 2018: 2178,11 EUR
- September 2018: 2402,44 EUR
- Oktober 2018: 1985,90 EUR
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Rente: Er erhält von der Deutschen Rentenversicherung eine bis zum 31.08.2021 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 83,55 EUR monatlich.
3. Anträge und Bescheide
- Am 27.08.2018 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen.
- Bescheid vom 27.09.2018: Bewilligung von Leistungen vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019 in Höhe von 1481 EUR.
- Bescheid vom 10.10.2018: Bewilligung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.08.2019 in Höhe von 1685,31 EUR.
Am 01.11.2018 kündigte die Firma T Detektei & Sicherheit das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) betriebsbedingt zum 30.11.2018.
4. Immobilienkauf
- Am 08.11.2018 beantragten die Antragsteller ein Darlehen über 184000 EUR bei der LBS.
- Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.11.2018 erwarben die Antragsteller ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 230000 EUR.
5. Leistungsanträge
- Am 04.12.2018 bat der Antragsteller zu 1) um Einstellung der Leistungen, da er nun selbständig sei.
- Am 10.12.2018 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab dem 01.01.2019 auf.
- Am 16.01.2019 beantragten die Antragsteller erneut Leistungen.
II. Entscheidung des Sozialgerichts
Mit Beschluss vom 23.12.2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
1. Anordnungsanspruch
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- Zweifel an der Hilfebedürftigkeit: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller.
- Unklare Einkünfte: Die Antragsteller haben nicht ausreichend dargelegt, dass sie über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügen.
2. Verkauf der Möbel
Die Ausführungen zum Verkauf der Möbel werfen erhebliche Bedenken auf:
- Zunächst wurde erklärt, es habe sich um Möbel aus der alten Wohnung gehandelt, später jedoch um Möbel der früheren Eigentümerin des Hauses.
- Die Preise für die Möbel erscheinen ungewöhnlich hoch.
- Die eingereichte Kaufbestätigung erweckt den Eindruck, dass sie manipuliert wurde.
3. Hilfsantrag
Der Hilfsantrag auf Auszahlung der mit Bescheid vom 27.09.2018 bewilligten Leistungen ist ebenfalls unbegründet, da dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist.
III. Beschwerde
Am 23.01.2020 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss erhoben.
1. Argumentation der Antragsteller
- Missverständnisse bezüglich des Eigenkapitals.
- Behauptung, kein Vermögen mehr zu haben.
2. Ermittlungen des Senats
Der Senat hat die Antragsteller zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge aufgefordert.
- Ergebnisse: Es ergaben sich Hinweise auf erhebliche Eigenmittel der Antragsteller.
- Bareinzahlungen: Es wurden größere Bareinzahlungen festgestellt, die nicht nachvollziehbar sind.
IV. Schlussfolgerung
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
- Einstweilige Anordnungen: Diese sind nur zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird.
- Hilfebedürftigkeit: Die Antragsteller haben ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
V. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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