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LGBI - 10 W 1392/99 vom 2009-11-09

LGBI
10 W 1392/99
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In der Entscheidung des LGBI vom 9. November 2009 ging es um die Klage eines Käufers, der aufgrund wiederholter Wassereinbrüche in seinem VW Eos die Neulieferung eines Fahrzeugs oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, da sie die Anforderungen an den Nachweis von Mängeln im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen präzisiert und die Abgrenzung von Mängeln als eigenständige Sachverhalte betont.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da er keinen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos oder Rückgewähr des Kaufpreises nachweisen konnte.
  • 2"Der Kläger konnte die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht beweisen, insbesondere nicht, dass die Undichtigkeiten bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen.
  • 3"Die Beklagte war nicht verpflichtet, ein neues Fahrzeug zu liefern, da der Kläger durch sein erstes Verlangen nach Nachbesserung sein Wahlrecht bindend ausgeübt hatte.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des LGBI bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen des Kaufrechts, insbesondere die Vorschriften zur Nacherfüllung und den Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433, 434, 437 und 476 BGB. Sie ist relevant für Fälle, in denen Käufer Mängel an einem Fahrzeug geltend machen und Ansprüche auf Neulieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises erheben, insbesondere wenn es um die Beweislast für Mängel und deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Käufer in ähnlichen Fällen genau nachweisen müssen, dass Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

1. Tatbestand

1.1 Vertragsverhältnis

  • Kläger und Beklagte sind Vertragsparteien eines Kaufvertrags über ein Auto.
  • Am 04.07.2006 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen neuen VW Eos Cabriolet.
  • Das Auto wurde am 01.11.2006 ausgeliefert.

1.2 Mängel und Reparaturen

  1. Am 13.11.2006 trat an der A-Säule des Fahrzeugs Wasser in das Fahrzeuginnere ein.

    • Der Kläger brachte das Fahrzeug zur Beklagten.
    • Die Beklagte sagte eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung zu, die jedoch bei einer Firma in V. vorgenommen werden musste.
    • Der Kläger erhielt das reparierte Fahrzeug am 07.01.2007 zurück.
  2. Spätestens im Juli 2007 kam es erneut zu einem Wassereintritt, diesmal im Bereich der C-Säule.

    • Das Fahrzeug wurde erneut zur Beklagten gebracht, wo die Dichtungen nachgearbeitet wurden.
  3. Am 21.08.2007 trat ein weiterer Wassereintritt auf.

    • Der Kläger brachte das Fahrzeug umgehend zur Beklagten.
    • Ein Reparaturtermin in V. wurde für den 20.09.2007 angekündigt.
    • Der Kläger holte das Fahrzeug jedoch am 07.09.2007 wieder unrepariert ab, da ihm kein Ersatzwagen zugesagt wurde.
  4. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2007 lehnte der Kläger weitere Nachbesserungsversuche ab und verlangte die Neulieferung eines entsprechenden Fahrzeugs.

  5. Die Beklagte reagierte am 02.10.2007 und stellte die Neulieferung nur unter Rückgabe des alten Fahrzeugs in Aussicht.

1.3 Klageantrag

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Fahrzeug, Hersteller VW, Typ EOS 1,6l FSI, in einer bestimmten Ausführung zu liefern und zu übereignen.
  2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.222,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

1.4 Antrag der Beklagten

Die Beklagte beantragt:

  • Die Klage abzuweisen und behauptet, dass ihr die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs unmöglich sei.

2. Entscheidungsgründe

2.1 Anspruch auf Neulieferung

  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos aus den §§ 439 I, 437 Nr.1, 434, 433 BGB.
  • Das Nacherfüllungsschuldverhältnis gemäß §§ 433, 437 BGB besteht nicht, da der Kläger die erforderliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht beweisen konnte.

„Die erforderliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können.“

2.2 Mängelbeurteilung

  1. Eindringen von Wasser im hinteren Bereich des Daches:

    • Der Kläger hat nicht bewiesen, dass dort Wasser eindringt.
    • Der Sachverständige stellte fest, dass das Dach in diesem Bereich dicht ist.
  2. Eindringen von Wasser im mittleren Bereich des Daches:

    • Dieser Mangel wurde bewiesen, jedoch nicht, dass er bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.
    • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Undichtigkeit bereits bei Übergabe bestand.
  3. Undichtigkeiten im Bereich der A-Säule:

    • Auch hier wurde die Mangelhaftigkeit nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bewiesen.

2.3 Rückgewähr des Kaufpreises

  • Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises.
  • Der Rücktrittsgrund gemäß § 346 I BGB wurde nicht bewiesen.

„Der Kläger hat den gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 BGB erforderlichen Sachmangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen.“

2.4 Kostenentscheidung

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
  • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S.1 ZPO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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