LGBI - 400 H 5/14 vom 2015-09-03
In der Entscheidung des LGBI vom 3. September 2015 ging es um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages, den die Klägerin aufgrund festgestellter Mängel an dem Fahrzeug anstrebte. Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufes von den Mängeln Kenntnis hatte, und zudem das Nachlieferungsbegehren als unverhältnismäßig einstufte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Mängelgewährleistung und die Verhältnismäßigkeit von Nachbesserungsansprüchen im Kaufrecht klarstellt. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Klägerin auf Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages wurde abgewiesen.
- 2"Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3"Das Gericht stellte fest, dass die Mängel am Fahrzeug bereits bei Übergabe vorlagen, jedoch keine arglistige Täuschung seitens der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LGBI bezieht sich auf die Anwendung der Mängelgewährleistungsansprüche gemäß §§ 439 und 323 BGB, insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des Nachlieferungsanspruchs im Vergleich zur Reparatur. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von mangelhaften Fahrzeugen die Rückabwicklung des Kaufvertrags anstreben und dabei die Unverhältnismäßigkeit von Nachlieferung und Reparatur in Betracht ziehen müssen. Praktisch bedeutet dies, dass Käufer in ähnlichen Situationen möglicherweise auf Reparaturansprüche verwiesen werden, selbst wenn Mängel vorliegen, was die Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen erschwert.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Klageanliegen
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages. -
Kaufdetails
- Im Juli 2013 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen PKW vom Typ KIA Ceed SW 1.6 zu einem Kaufpreis von 16.290,00 €.
- Das Fahrzeug wurde am 23.07.2013 übergeben und durch ein Darlehen des Ehemannes der Klägerin finanziert.
-
Mängelmeldung
- Bei einem Reifenwechsel im Dezember 2013 wurden Schäden an der Auspuffanlage und dem Tank festgestellt.
- Die Klägerin forderte die Beklagte zur Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder zur Rückabwicklung des Vertrages auf.
- Die Beklagte bot lediglich die Beseitigung der Mängel an und lehnte die Nachlieferung sowie die Rückabwicklung ab.
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Beweisverfahren
- Ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld (Aktenzeichen 400 H 5/14) ergab, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.
- Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 1.954,27 € und stellte fest, dass eine merkantile Wertminderung nicht zu erwarten sei.
-
Rücktrittserklärung
- Nach dem Beweisverfahren erklärte die Klägerin am 12.11.2014 den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
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Klageantrag
Die Klägerin beantragt:- Die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW KIA Ceed SW 1.6 14.985,48 € nebst Zinsen zu zahlen.
- Feststellung, dass sich die Beklagte seit dem 20.11.2014 mit der Rückgabe des PKW in Verzug befindet.
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Antrag der Beklagten
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt an, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses keine Schäden bekannt waren.
Entscheidungsgründe
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Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. -
Arglistige Täuschung
- Die Klägerin kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht auf arglistige Täuschung stützen.
- Es fehlt an substantiiertem Vortrag zur Kenntnis der Beklagten über die Schäden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses.
-
Mängelgewährleistungsansprüche
- Das Rückabwicklungsbegehren kann auch nicht auf Mängelgewährleistungsansprüche gestützt werden.
- Grundsätzlich hat ein Käufer das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Reparatur, jedoch ist eine Nachlieferung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig anzusehen.
-
Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB
- Die Beklagte hat die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB erhoben, die auch nach Rücktritt vom Vertrag zulässig ist.
- Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, dass eine solche Einrede ausgeschlossen sei.
-
Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung
- Die Nachlieferung eines Neufahrzeugs ist im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, da:
- Die Schäden am PKW durch Austausch der Teile behoben werden können.
- Eine Wertminderung bei ordnungsgemäßer Reparatur nicht eintritt.
- Das Interesse der Klägerin an einer Nachlieferung objektiv gering ist.
- Die Nachlieferung eines Neufahrzeugs ist im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, da:
-
Wirtschaftliche Nachteile für die Beklagte
- Die Nachlieferung würde für die Beklagte erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, da das zurückzunehmende Fahrzeug nur mit einem Preisnachteil verkauft werden könnte.
-
Schlussfolgerung
- Aufgrund der gesamten Umstände ist das Begehren der Klägerin auf Nachlieferung als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen.
- Der Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag ist daher nicht wirksam, was zur Unbegründetheit der Klage führt.
-
Nebenentscheidungen
- Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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