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LGDO Entscheidung vom 2011-01-24

LGDO
Unbekannt
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In dieser Entscheidung des Landgerichts wurde der Kernstreitpunkt zwischen dem Kläger, der eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollte, und der Beklagten, die die Deckung wegen angeblicher Vorvertraglichkeit verweigerte, behandelt. Das Gericht entschied, dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird, da der Rechtsschutzfall nach den vorliegenden Tatsachen nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten war und somit die Versicherungspflicht bestand. Diese Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, da sie die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls präzisiert und klarstellt, dass die Behauptungen des Versicherungsnehmers entscheidend sind, nicht die Argumente der Versicherung.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • 2"Der Rechtsschutzfall trat nach Beginn des Versicherungsschutzes im Jahr 2009 ein, als die Feuchtigkeitsschäden erstmals auftraten.
  • 3"Die Beklagte konnte die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles nicht nachweisen, da der Kläger stets die Behauptung eines bestehenden Baumangels bestritten hat.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des LGDO bezieht sich auf die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 d) der ARB 2008, insbesondere auf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls in der Rechtsschutzversicherung. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Versicherungsnehmer aufgrund von Mängeln in Mietverhältnissen rechtlichen Beistand suchen und die Versicherung die Deckung wegen angeblicher Vorvertraglichkeit verweigert. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass Versicherungsnehmer auch dann Anspruch auf Rechtsschutz haben können, wenn der Versicherer versucht, den Fall als vorvertraglich einzustufen, solange der Versicherungsnehmer die behaupteten Mängel nicht selbst als vorbestehend darstellt.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dies geschieht aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

  1. Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

  2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

I. Sachverhalt

  • Die Parteien waren in der Zeit vom 1.1.2008 bis Anfang 2010 über eine Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung unter Geltung der ARB 2008 miteinander verbunden.
  • Der Kläger hatte Ende 2006/Anfang 2007 eine Wohnung angemietet, in der sich zu Beginn des Jahres 2009 erstmals Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung zeigten.
  • In Absprache mit dem Vermieter beseitigte der Kläger die sichtbaren Mängel in seiner Wohnung, wobei die Kosten vom Vermieter übernommen wurden.
  • Nachdem die Mängel wieder auftraten und weitere hinzukamen, minderte der Kläger die Miete.
  • Um nach der Beendigung des Mietverhältnisses die notwendigen Nachweise führen zu können, beabsichtigt er die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, für das er Deckung von der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung begehrt. Diese verweigerte die Deckung aufgrund angeblicher Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles.
  • Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, wogegen sich die Beklagte mit der Berufung wehrt.

II. Rechtliche Würdigung

  1. Der Rechtsschutzfall richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008, da der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermieter geltend machen will, sondern eine Beweissicherung wegen vorgenommener Mietminderung anstrebt.

  2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

  3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Rechtsschutzfall bedingungsgemäß nach dem 1.1.2008, dem Beginn des Versicherungsschutzes, eingetreten.

  4. Die von der Beklagten behauptete Vorvertraglichkeit liegt, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, nicht vor.

III. Festlegung des Rechtsschutzfalles

  1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 d) ARB 2008 richtet sich allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung.

    • Dieses Vorbringen muss:
      1. Einen objektiven Tatsachenkern enthalten.
      2. Den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinden, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält.
      3. Die Interessenverfolgung des Versicherungsnehmers stützen.
  2. Der Versicherungsfall ist im Jahre 2009 nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten.

    • Der Kläger hat die Feuchtigkeitsschäden nicht auf einen bereits bei Begründung des Mietverhältnisses bestehenden Baumangel zurückgeführt.
    • Die Behauptung der Beklagten, die Mängel beruhten auf einem bestehenden Baumangel, wurde vom Kläger stets bestritten.
  3. Der Rechtsschutzfall ist mit dem Auftreten der Feuchtigkeitsschäden im Jahre 2009 eingetreten, nachdem die erste Mängelbeseitigung fehlgeschlagen war.

IV. Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Der mit der Berufung erhobene Vorwurf, das Amtsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es dem Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen sei, ist unbegründet.

  • Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit, Entscheidungserheblichkeit oder Erweislichkeit des vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoßes kommt es nicht an.

V. Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles

  • Entgegen der Auffassung der Berufung wird die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles nicht dadurch begründet, dass der Vermieter dem Kläger mangelhafte Lüftung der Wohnung vorgeworfen hat.

  • Dieser von einem Dritten erhobene Pflichtenverstoß würde einen selbständigen Rechtsschutzfall darstellen, der die Deckungspflichtigkeit des vom Kläger behaupteten (weiteren) Rechtsschutzfalles nicht hindern könnte.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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