BGH Entscheidung vom 2018-04-10
In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand, nachdem sie die Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hatte. Der BGH gewährte der Beklagten die Wiedereinsetzung und hob den Beschluss des Landgerichts Koblenz auf, da dieses in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Substantiierung von Mängelrügen bei Mietminderungen präzisiert und die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme unterstreicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.
- 2"Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.
- 3"Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht sich auf die Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und stellt klar, dass die Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Berücksichtigung substantiierten Vortrags von Mängeln entscheidend sind. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Mängeln an der Mietwohnung Mietminderungen vornehmen und in der Folge rechtliche Auseinandersetzungen mit Vermietern entstehen. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass die Beklagte die Möglichkeit erhält, ihre Argumente und Beweise in einem neuen Verfahren vorzubringen, was die Chancen auf eine gerechte Entscheidung im Mietrecht erhöht.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
I. Einleitung
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Die Beklagte ist seit 2005 Mieterin eines Einfamilienhauses in H., das sie mit ihren beiden Kindern bewohnt. Vermieterin ist die Klägerin.
- Nettomiete: 500 € pro Monat
- Betriebskosten: 130 € monatlich
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Im Jahr 2015 führten die Beklagten aufgrund von Mängeln Mietkürzungen in Höhe von rund 2/3 der Bruttomiete durch und zahlten lediglich 2.540,50 € auf die Bruttomiete von 7.560 € (12 x 630 €).
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Aufgrund dieser Rückstände kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos am 12. April 2016.
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Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
II. Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, da der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.
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Der Beklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt hatte (§ 233 ZPO).
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Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
III. Begründung der Entscheidung
1. Mängel der Wohnung
„Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt.“
- Die Beklagten hatten im Jahr 2015 Mietkürzungen in Höhe von 5.019,50 € vorgenommen.
- Das Amtsgericht stellte fest, dass selbst bei Wahrunterstellung der Mängel eine Minderung nicht gerechtfertigt wäre.
2. Vorbringen der Beklagten
- Die Beklagte hat in den Schriftsätzen vom 13. Juli, 16. September und 16. November 2016 umfangreiche Mängel vorgetragen:
- Erhebliche Mängel:
- Feuchtigkeit und Schimmelbefall in den Wohnräumen
- Undichtes Dach mit Wasserschäden
- Verzogene und undichte Fenster und Türen
- Verschmutztes Wasser aus der Frischwasserleitung
- Erhebliche Mängel:
3. Gehörsverletzung
- Die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
- Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Beklagten ohne konkrete Erwägungen abgelehnt.
4. Substantiierung der Mängelrügen
- Der Sachvortrag der Beklagten war schlüssig und erheblich.
- Die Anforderungen an die Substantiierung wurden erfüllt, da die Beklagte konkrete Mängel vorgetragen hat, die die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
5. Zurückverweisung
- Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
- Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
IV. Schlussfolgerung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 6.000 € festgesetzt, und es wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
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