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LGDU - : vom 2001-01-23

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In der Entscheidung des Landgerichts Duisburg ging es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Gesundheitsgefährdungen durch Schimmelbefall in der Wohnung. Das Gericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung der Kläger wirksam war, da die Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung erhebliche gesundheitliche Risiken aufwies, die durch ein Sachverständigengutachten belegt wurden. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie bestätigt, dass Mieter in Fällen von gesundheitsgefährdenden Mängeln nicht verpflichtet sind, dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, um das Kündigungsrecht auszuüben.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung vom 31. August 1999 wegen Gesundheitsgefährdung beendet.
  • 2"Die Kündigung war wirksam, da die Wohnung erhebliche Schimmelpilzbildung und Wandfeuchtigkeit aufwies, was eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
  • 3"Die Kläger waren nicht verpflichtet, den Mangel den Beklagten anzuzeigen oder diese zur Mangelbeseitigung aufzufordern, um das Kündigungsrecht auszuüben.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg bekräftigt die Anwendung des § 544 BGB, der dem Mieter das Recht auf fristlose Kündigung bei Gesundheitsgefährdung durch Mängel an der Mietwohnung einräumt. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von gesundheitsgefährdenden Zuständen, wie Schimmelbefall, ihre Mietverhältnisse kündigen möchten, ohne zuvor Mängel anzeigen oder zur Beseitigung auffordern zu müssen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Vermieter bei der Instandhaltung ihrer Immobilien strenger in die Verantwortung genommen werden und Mieter besser vor gesundheitlichen Risiken geschützt sind.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 3 C 1187/00, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend die Wohnung im 1. Obergeschoss durch die fristlose Kündigung vom 31. August 1999 wegen Gesundheitsgefährdung mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Duisburg, Az. 3 H 109/99, tragen die Beklagten.

  3. Streitwert: 1.800,- DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung ist durch die mit Schreiben vom 31.08.1999 erklärte fristlose Kündigung beendet worden.

  2. Die Kündigung war wirksam, da die Kläger gemäß § 544 BGB einen Grund zur fristlosen Kündigung hatten.

  3. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung war die Wohnung so beschaffen, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden war.

    • Aus dem im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen vom 06.12.1999 geht hervor:
      • Schimmelpilzbildung und Wandfeuchtigkeit in erheblichem Umfang.
      • Stock- und Sparkflecken sowie Schimmelpilzansätze in mehreren Räumen (Kinderzimmer, Küche, Badezimmer).
      • Ein stark erhöhter Wert an Bauteilfeuchtigkeit im Flur (Messwert von 82 auf einer Skala bis 100).
  4. Der Sachverständige stellte fest, dass dieser Zustand nicht erst nach dem Auszug der Kläger entstanden ist, sondern bereits vor der Kündigung am 31.08.1999 vorlag.

  5. Ein derartiger Schimmelpilzbefall stellt grundsätzlich eine Gesundheitsgefährdung dar, wenn er in nennenswertem Umfang auftritt.

    „Denn Schimmel kann Krankheiten wie Allergien und Asthma hervorrufen oder zumindest auslösen.“

  6. Die Beklagten wendeten ein, dass von den festgestellten Schäden keine Gesundheitsgefahr ausgehe, da es sich um abgetrocknete Stock- und Sparkflecken handele.

    • Diese Behauptung konnte jedoch nicht belegt werden, da der Sachverständige in seinem Gutachten nur von Stock- und Sparkflecken sowie Schimmelpilzbildungen sprach.

II. Kündigungsrecht

  1. Das Kündigungsrecht ist nicht ausgeschlossen.

    • Es war seitens der Kläger weder erforderlich, den Mangel den Beklagten anzuzeigen, noch diese zur Mangelbeseitigung aufzufordern.
    • Das Kündigungsrecht ist auch nicht verwirkt.
  2. Die Anzeige nach § 545 BGB ist nicht Voraussetzung für das Kündigungsrecht nach § 544 BGB.

    • Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist ebenfalls nicht erforderlich, es sei denn, der gesundheitsgefährdende Zustand tritt plötzlich und unerwartet auf und kann in kürzester Zeit behoben werden.
  3. Der Sachverständige nannte als Ursachen für das feuchte Raumklima insbesondere:

    • Undichte Fenster
    • Nicht mehr ordnungsgemäßes Flachdach
  4. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Mängel kurzfristig beseitigt werden können.

    • Die Beklagten konnten keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptung vorlegen, dass die Baumängel in kürzester Zeit behoben werden können.
  5. Das Kündigungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Gesundheitsgefahren von den Klägern selbst verursacht worden sind.

    • Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten ausgeschlossen.
  6. Schließlich ist das Kündigungsrecht der Kläger nicht verwirkt.

    • Obwohl die Mängel lange bestanden, steht der gesundheitspolitische Zweck der Vorschrift des § 544 BGB dem entgegen, weshalb der Mieter auch nach langen Verzögerungen kündigen darf.

III. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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