LGE Entscheidung vom 2007-11-20
In der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 20. November 2007 ging es um die Frage, ob der Beklagte für einen Wasserschaden in seiner Wohnung haftbar gemacht werden kann, nachdem die Klägerin als Versicherer Entschädigungszahlungen geleistet hatte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 14.662,11 € nebst Zinsen, da er durch grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hatte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass der Beklagte aufgrund seines nachlässigen Verhaltens, insbesondere das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines unter Druck stehenden Wasserschlauches, den Versicherungsschutz verloren hat, was die Haftung des Versicherers ausschloss.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Beklagte wurde verurteilt, 14.662,11 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
- 2"Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Hausverwalterfirma wegen eines Wasserschadens, den der Beklagte grob fahrlässig verursacht hat.
- 3"Der Beklagte hat durch das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines unter Druck stehenden Wasserschlauchs den Versicherungsfall herbeigeführt und somit seinen Versicherungsschutz verloren.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Essen bezieht sich auf die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere hinsichtlich der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens und der damit verbundenen Verlust des Versicherungsschutzes gemäß § 61 VVG. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Versicherungsnehmer durch eigenes fahrlässiges Verhalten einen Schadensfall herbeiführen und sich daraufhin auf ihren Versicherungsschutz berufen möchten. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Versicherer in ähnlichen Fällen von der Pflicht zur Schadensregulierung befreit werden können, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, was die Haftung und die Ansprüche der Versicherungsnehmer erheblich beeinflussen kann.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Essen
Tenor
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat am 20. November 2007 folgendes entschieden:
- Verurteilung des Beklagten:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 06.10.2004 zu zahlen.
- Kosten des Rechtsstreits:
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit:
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie aufgrund eines Wasserschadens geleistet hat, der sich am 07.08.2003 in der Eigentumswohnung des Beklagten ereignete.
Versicherungsvertrag
- Das gesamte Gebäude ist durch einen Rahmenversicherungsvertrag vom 25.04.2003 zwischen der Klägerin und der Hausverwalterin Fa. N. gegen Leitungswasserschäden versichert.
- Der Beklagte ist als Wohnungseigentümer mitversichert.
Schadensereignis
- Am 07.08.2003 kam es zu einem Wasserschaden, während der Beklagte Blumen auf seinem Balkon goss.
- Der Beklagte verwendete einen Schlauch, der an der Wasserzapfstelle der Abstellkammer angeschlossen war.
- Während eines Telefonats schloss der Beklagte das Handventil am Ende des Schlauches, ohne den Zapfhahn in der Abstellkammer zu schließen.
- Nach Beendigung des Telefonats verließ der Beklagte die Wohnung, ohne den Zapfhahn zu schließen.
- Der Schlauch sprang aufgrund des Wasserdrucks ab, was zu einem erheblichen Wasserschaden in der Wohnung des Beklagten und in der darunterliegenden Wohnung führte.
Abtretung der Ansprüche
- Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Verwalterfirma N.
- Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Leistungen zur Beseitigung der Wasserschäden ohne Rechtsgrund erfolgt seien.
Entscheidungsgründe
-
Begründetheit der Klage:
- Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 812 Abs. 1, 398 BGB.
- Der Beklagte hat durch grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsfall selbst herbeigeführt.
-
Grob fahrlässiges Verhalten:
- Der Beklagte ließ den unter Druck stehenden Wasserschlauch unbeaufsichtigt zurück.
- Das Wasser floss in ein Becken, dessen Abfluss durch ein Tuch verstopft war.
- Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass nicht feste Verbindungen sich unter Wasserdruck lösen können.
-
Verlust des Versicherungsschutzes:
- Aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens verliert der Beklagte den Versicherungsschutz gemäß § 61 VVG.
-
Emotionale Erregung des Beklagten:
- Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beklagten bezüglich seiner emotionalen Erregung während des Telefonats.
- Es wurde festgestellt, dass diese Erregung nicht zu Wahrnehmungs- und Steuerungseinbußen führte.
-
Höhe der Schadensersatzforderung:
- Die Klägerin hat die Höhe der Kosten der Schadensbeseitigung durch Vorlage von Handwerkerrechnungen schlüssig dargelegt.
- Der Sachverständige hat die Richtigkeit der Rechnungen bestätigt.
-
Zinsen:
- Die Klageforderung war gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Beklagte geriet durch das Mahnschreiben der Klägerin vom 16.09.2004 in Verzug.
-
Prozessuale Nebenentscheidungen:
- Diese folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
"Die Klägerin hat als Versicherungsunternehmen der versicherten Firma Hausverwaltung N. auf den Wasserschaden Entschädigungszahlungen geleistet."
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