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LGK - 27 vom 2014-03-21

LGK
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In der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um einen Streit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Bauträger bezüglich Mängeln an der Fassade eines historischen Gebäudes. Das Gericht entschied, dass der Bauträger der Klägerin einen Kostenvorschuss von 25.000 Euro zur Mängelbeseitigung zahlen muss, da er vertraglich verpflichtet war, eine Neubauqualität zu gewährleisten, die er durch unzureichende Arbeiten nicht erreicht hatte. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutend, da sie die Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen im Rahmen von Bauträgerverträgen bekräftigt und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorschussansprüchen klarstellt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 25.000,00 € als Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 832,88 € zu zahlen.
  • 2"Die Klägerin hat einen Vorschussanspruch aus Bauträgerverträgen geltend gemacht, da die Beklagte die vereinbarte Neubauqualität der Außenfassade des Herrenhauses nicht hergestellt hat.
  • 3"Die Klage wurde teilweise abgewiesen, da das Feststellungsinteresse für die weiteren Mangelbeseitigungskosten nicht gegeben war.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Köln bezieht sich auf die Anwendung von Werkvertragsrecht im Kontext von Bauträgerverträgen und die damit verbundenen Mängelansprüche. Die rechtlichen Grundsätze, die hier zur Anwendung kamen, umfassen die Verpflichtung zur Herstellung einer vertraglich vereinbarten Qualität (hier Neubauqualität) sowie die Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Wohnungseigentümergemeinschaften Mängelansprüche gegen Bauträger geltend machen, da sie die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorschussansprüchen und die Ermächtigung zur gerichtlichen Durchsetzung von Mängelrechten präzisiert. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Bauträger zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind und Vorschüsse für diese Kosten gezahlt werden müssen, was die Durchsetzung von Mängelansprüchen für Eigentümer

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

  1. 25.000,00 € als Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung
  2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 832,88 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.12.2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (27 OH 57/09). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

1. Tatbestand

Die Klägerin macht einen Vorschussanspruch aus Bauträgerverträgen geltend.

1.1 Parteien

  • Klägerin: Wohnungseigentümergemeinschaft Q-Straße, Z.
  • Beklagte: Bauträger, die sich verpflichtet hat, verschiedene Eigentumswohnungen in dem Objekt herzustellen.

1.2 Objektbeschreibung

  • Das Objekt wurde 1761 errichtet und umfasst ein Herrenhaus.
  • Die Wohnungen im Herrenhaus wurden von Herrn L mit notariellem Vertrag vom 16.06.2003 erworben.

1.3 Baubeschreibung

  • Auf Seite 1 der Baubeschreibung heißt es:

    „Die Außenwandkonstruktionen bleiben erhalten.“

  • In der Ergänzung der Baubeschreibung steht:

    „Das Objekt wird grundlegend saniert und hat nach Fertigstellung Neubauqualität unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes.“

1.4 Mängel und Forderungen

  • Die Beklagte führte keinen Neuverputz durch, sondern lediglich einen Neuanstrich der Fassade.
  • Am 05.11.2004 wurde das Gemeinschaftseigentum abgenommen, und es kam zu Rissbildungen in den Wandelementen des Herrenhauses.
  • Mit Schreiben vom 28.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf und leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein.

1.5 Klageanträge

Die Klägerin beantragt:

  1. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.000,00 € nebst Zinsen als Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung.
  2. Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme weiterer Mangelbeseitigungskosten.
  3. Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 832,88 € nebst Zinsen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und führt an, dass die Klage unzulässig sei.

2. Entscheidungsgründe

2.1 Zulässigkeit der Klage

  • Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
  • Eine unzulässige Teilklage liegt nicht vor, da nicht mehrere selbständige Ansprüche verfolgt werden.

2.2 Feststellungsinteresse

  • Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) ist gegeben, da eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht neben einer Vorschussklage erhoben werden kann.

2.3 Vorschussanspruch

  • Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung in Höhe von 25.000,00 € verlangen.
  • Die Klägerin hat die Gewährleistungsrechte durch Beschluss gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich gezogen.

2.4 Mangelhaftigkeit

  • Ein Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB liegt vor, da die Fassade des Herrenhauses nicht die vereinbarte Neubauqualität aufweist.
  • Die Beklagte schuldete die Herstellung von Neubauqualität, sofern dies denkmalschutzrechtlich zulässig ist.

2.5 Verjährung

  • Der Vorschussanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab der Abnahme am 05.11.2004.
  • Die Beklagte hat am 11.12.2008 auf die Verjährungseinrede verzichtet, was die Verjährung bis zum 31.12.2009 hemmt.

2.6 Feststellungsantrag

  • Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da der Mangel nicht in den Rissen, sondern in der fehlenden Neubauqualität der Fassade besteht.

2.7 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

  • Die Klägerin kann nach §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 832,88 € verlangen.

2.8 Zinsanspruch

  • Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

2.9 Prozessuale Nebenentscheidungen

  • Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 ZPO.

3. Streitwert

  • Streitwert: 25.000,00 €

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