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LGK Entscheidung vom 2012-11-15

LGK
Unbekannt
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In der Entscheidung des Landgerichts Köln wurde die Klage einer Käuferin abgewiesen, die Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mängel an einer Eigentumswohnung geltend gemacht hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei, da die geltend gemachten Ansprüche auf Mängel des Gemeinschaftseigentums gerichtet waren und nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst verfolgt werden können. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der individuellen Klagebefugnis von Wohnungseigentümern in Bezug auf Gemeinschaftseigentum klarstellt und die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Vorgehensweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen betont.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, da sie nicht prozessführungsbefugt ist.
  • 2"Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (LGK) vom 15. November 2012 hat wesentliche rechtliche Grundsätze zur Prozessführungsbefugnis und zur Haftung bei Mängeln an Gemeinschaftseigentum im Wohnungseigentumsrecht angewendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt war, um Schadensersatzansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen, was für ähnliche Fälle von Wohnungseigentümern von Bedeutung ist, die Mängel an Gemeinschaftseigentum ansprechen möchten. Praktisch bedeutet dies, dass Ansprüche auf Schadensersatz oder Mängelbeseitigung in der Regel nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst geltend gemacht werden können, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Wohnanlage H-Straße – 14 / Roonstraße 3 – 9 in Köln-Rodenkirchen, die insgesamt 334 Wohnungen umfasst, wurde Ende der Sechzigerjahre von der W AG errichtet und 1969 fertiggestellt.

Kaufvertrag und Mängel

  1. Verkauf: Die W AG bot das Objekt en Bloc im Jahr 1995 zum Verkauf an.
  2. Kaufvertrag: Am 22.12.1995 erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der T3 GmbH und der T GmbH, den Grundbesitz.
  3. Regelungen im Kaufvertrag:
    • Der Grundbesitz wird im Zustand verkauft, in dem er sich befindet.
    • Der Käufer hat diverse Mängel, insbesondere die Asbestbelastung, übernommen.
    • Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für vorhandene oder zukünftige Mängel.

„Der Käufer hat eine eingehende Besichtigung vorgenommen. Dem Käufer sind diverse Mängel bekannt...“

Gutachten

  • Das Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. L vom 22.06.1995 stellte fest, dass die Asbestzementplatten keine unmittelbare Gefahr für die Bewohner darstellen.
  • Ein weiteres Gutachten vom 17.11.1995 bestätigte, dass von den eingesetzten Asbestprodukten keine konkrete Gefahr ausgeht, sofern sie nicht unsachgemäß behandelt werden.

Eigentümerversammlungen

In den Eigentümerversammlungen von 1998 bis 2001 wurden umfangreiche Brandschutzsanierungsmaßnahmen besprochen, die 1999 durchgeführt wurden.

Erwerb durch die Klägerin

  1. Kaufvertrag: Am 10.12.1999 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann einen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz.
  2. Regelungen im Kaufvertrag:
    • Der Kaufgegenstand wird im gegenwärtigen Zustand übertragen, ohne Gewähr für erkennbare oder verborgene Sachmängel.

Behauptungen der Klägerin

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1. die Mängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum, insbesondere die Asbestkontamination und Korrosion, verschwiegen hat.

„Die Beklagte zu 1. hätte die ungeteilte Immobilie am 22.12.1995 erworben und ohne jegliche Modernisierung am 10.12.1999 veräußert.“

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Verschweigung der Mängel entstanden ist.

Entscheidung

Klageabweisung

  1. Unzulässigkeit: Die Klage ist teilweise unzulässig, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist.
  2. Prozessführungsbefugnis: Ein Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum kann nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
  3. Mängel am Gemeinschaftseigentum: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums vorliegen.

Begründung

  • Der Kaufvertrag, aus dem die Klägerin Rechte herleitet, wurde zwischen der Klägerin und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen, nicht mit der Beklagten zu 1.
  • Die Beklagten zu 2. und 3. sind nicht die Gesellschafter der Verkäuferin.
  • Die Klägerin hat keine ausreichenden Beweise für eine Haftung der Beklagten zu 6. und 7. vorgelegt.

Schlussfolgerung

Insgesamt ist die Klage abzuweisen.

„Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in Höhe des ihr entstandenen Schadens wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum.“

Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert beträgt EUR 5.100,00.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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