OLGCE - 22 U 161/95 vom 2003-03-20
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ging es um einen Streit zwischen einem Elektroinstallationsunternehmen und einer Beklagten bezüglich offener Rechnungen aus mehreren Verträgen über Elektro- und Kühlinstallationen. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung von 9.514,62 € verpflichtet ist, während die Klage der Klägerin auf eine höhere Summe abgewiesen wurde. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Auslegung von Klageanträgen und die Beweislastverteilung bei Werklohnforderungen präzisiert und damit die Anforderungen an die Klarheit von Verträgen und Rechnungen unterstreicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das OLG hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Zahlung von mehr als 9.514,62 € abgewiesen.
- 2"Die Klägerin hatte ursprünglich eine Restforderung von 30.887,68 DM geltend gemacht, die jedoch durch verschiedene Abzüge auf 20.000 DM reduziert wurde.
- 3"Die Beklagte wurde mit ¾ der Kosten des Rechtsstreits belastet, während die Klägerin nur ¼ der Kosten tragen muss.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Celle befasst sich mit der Auslegung von Klageanträgen und der Beweislast im Werkvertragsrecht. Der Rechtsgrundsatz, dass die Klägerin die Beweislast für die Höhe ihrer Werklohnforderung trägt, wurde hier angewendet, was für zukünftige Fälle von Werkverträgen von Bedeutung ist, insbesondere wenn es um die Abgrenzung von Ansprüchen und die korrekte Berechnung von Forderungen geht. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass eine klare und präzise Formulierung von Klageanträgen sowie eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen für Auftragnehmer unerlässlich sind, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
-
Berufung der Beklagten:
- Das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 22. Juli 2002 wird teilweise abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 9.514,62 € (entsprechend 18.608,97 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 10. Juni 2000 verurteilt worden ist.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
-
Kosten des Rechtsstreits:
- Die Klägerin trägt ¼ der Kosten, die Beklagte ¾.
-
Vollstreckbarkeit:
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden.
-
Revision:
- Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Sachverhalt
-
Unternehmen der Klägerin:
- Die Klägerin betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen und führte Ende 1999/Anfang 2000 umfangreiche Elektro- und Kühlinstallationen für die Beklagte in der Diskothek „...“ im Gewerbegebiet ... durch.
- Die Leistungen basierten auf mehreren Verträgen, sowohl schriftlichen Angeboten als auch mündlichen Absprachen.
-
Zahlungen der Beklagten:
- Die Beklagte zahlte zunächst Rechnungen für den Kühlraum und die Elektroinstallation, jedoch kam es zu Streitigkeiten über weitere offene Rechnungen.
- Die Klägerin forderte eine Abschlagszahlung von 105.000 DM, während die Beklagte nur 90.000 DM zahlte, was zur Kündigung des Vertrags durch die Klägerin am 24. März 2001 führte.
-
Schlussrechnung:
- Am 3. April 2000 stellte die Klägerin eine Schlussrechnung aus, die am 8. Mai 2000 korrigiert wurde. Der offene Rechnungsbetrag belief sich auf 30.614,47 DM (rechnerisch korrekt: 30.887,68 DM).
- Die Klägerin bot der Beklagten an, bei Zahlung von 20.000 DM auf die Mehrforderung zu verzichten, was die Beklagte ablehnte.
-
Klage und Widerklage:
- Die Klägerin beantragte die Zahlung von 20.000 DM und errechnete eine Restforderung von 30.887,68 DM.
- Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und widerklagend die Zahlung von 18.223,19 DM.
II. Entscheidung des Landgerichts
-
Urteil des Landgerichts:
- Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 20.000 DM statt und wies die Widerklage ab.
- Die Beklagte wurde mit den Kosten belastet.
-
Berechnung des Landgerichts:
- Die Restforderung wurde wie folgt ermittelt:
- Restforderung gemäß Schlussrechnung: 30.614,47 DM
- Abzüge für Kühlzelle und abgerechnete Stunden führten zu einer Restforderung von 26.472,33 DM.
- Die Restforderung wurde wie folgt ermittelt:
-
Berufung der Beklagten:
- Die Beklagte wendet sich gegen die Abzüge und die Höhe der anerkannten Forderungen.
III. Begründung der Berufung
-
Begründetheit der Berufung:
- Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.
-
Antrag der Klägerin:
- Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin nicht fehlerhaft behandelt, da die Klage als Teilklage auf 20.000 DM zu verstehen ist.
-
Auslegung des Klagantrags:
- Die Klägerin wollte mit der Klage eine Hauptforderung von 30.887,68 DM einklagen, jedoch nur 20.000 DM durchsetzen, um den Streit zu beenden.
-
Rest der Klagforderung:
- Der Senat war berechtigt, den nicht beschiedenen Rest der Klagforderung in die Entscheidung einzubeziehen.
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Ergebnis der Berechnung:
- Die verbleibende Hauptforderung der Klägerin beträgt 18.608,97 DM (entsprechend 9.514,62 €).
IV. Beweislast und Kürzungen
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Kabelmengen:
- Die Beklagte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs.
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Kabelkanäle:
- Auch hier hat das Berufungsgericht eine fehlerhafte Beweislastentscheidung getroffen.
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Minderwertigkeit der Kühltheken:
- Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die gelieferten Kühltheken minderwertig waren.
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Stundenlöhne:
- Die Klägerin durfte die Arbeitsstunden nach Material- und Zeitaufwand abrechnen.
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Brandabschnitte:
- Das Landgericht stellte fest, dass keine Anweisung zur Herstellung von Brandabschnitten gegeben wurde.
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Zurückbehaltungsrecht:
- Der Beklagten wurde das Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Installationspläne und mangelhafter Elektroinstallation verwehrt.
V. Verzinsung
-
Verzinsung:
- Das Landgericht hat eine höhere Verzinsung als 5 % p.a. für unberechtigt erklärt.
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Entscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit:
- Die Entscheidungen folgen aus den entsprechenden Vorschriften der ZPO.
Schlussfolgerung
Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben, die Klage jedoch in einem bestimmten Umfang abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts wurde in Bezug auf die Berechnung der Restforderung und die Beweislast in einigen Punkten korrigiert.
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
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