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OLGD - VIII vom 2016-03-08

OLGD
VIII
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In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, ob der Leasingvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines fehlenden Geschäftsgrundes rückabgewickelt werden kann. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 6.574,12 Euro nebst Zinsen zu zahlen, da die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Lieferanten weggefallen war. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für die Rückabwicklung von Leasingverträgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage präzisiert und auf die Bindung der Leasinggeber an die Ergebnisse von Gewährleistungsprozessen hinweist.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung des Klägers wurde teilweise erfolgreich, und die Beklagte wurde zur Zahlung von € 6.574,12 nebst Zinsen verurteilt.
  • 2"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
  • 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 313 (Fehlen der Geschäftsgrundlage) und die damit verbundenen Rücktrittsrechte im Kontext von Leasingverträgen. Sie ist relevant für Fälle, in denen sich die Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages wurden, nach Vertragsschluss erheblich ändern, was zu einem Rücktritt vom Vertrag führen kann, insbesondere im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und der Rückabwicklung von Kaufverträgen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Leasingnehmer unter bestimmten Bedingungen Rückforderungen geltend machen können, wenn die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags wegfällt, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Leasingverträge und deren Rückabwicklung erheblich beeinflusst.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juni 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 6.574,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2014 zu zahlen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

1. Gründe

A. Tatbestand

Von einem Tatbestand wird nach Maßgabe von §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.

B. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erster Instanz weiter verfolgt, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I. Anspruchsgrundlage

Der Kläger kann die Beklagte auf der Grundlage von §§ 313 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen unter Ziff. X.B S. 5 und Ziff. X.A Nr. 3 der in den Leasingvertrag zwischen den Parteien wirksam einbezogenen Leasing-Bedingungen und §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 6.574,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2014 in Anspruch nehmen.

1. Anpassung des Vertrages

  1. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann auf der Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

  2. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

  3. Gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.

a) Fehlen der Geschäftsgrundlage

Hier ist von einem auf den Vertragsschluss rückwirkenden Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zwischen den Parteien im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB aufgrund der einvernehmlichen Rückabwicklung des zwischen der Beklagten und der Autocentrum A. GmbH zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen.

„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle der auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandlung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt...“ (BGH, Urteil vom 10. November 1993, Az. VIII ZR 119/92).

b) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

  1. Mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 317/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz der mit der Schuldrechtsmodernisierung verbundenen Änderungen in der Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts der Wandlung an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.

  2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum 31. Dezember 2001 konnte der Leasingnehmer aus abgetretenem Recht des Leasinggebers wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels des Leasingobjekts Wandlung oder Minderung verlangen.

  3. Mit der Schuldrechtsmodernisierung ist an die Stelle der Wandlung der Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) getreten.

  4. Die Änderung in der Rechtslage gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

  5. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nochmals zusammengefasst:

„Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage...“ (BGH, Urteil vom 16. September 2015, Az. VIII ZR 119/14).

II. Rückabwicklung des Leasingvertrages

  1. Der von Anfang an seiner Geschäftsgrundlage beraubte Leasingvertrag kann als Grundlage für bereits erbrachte Vertragsleistungen nicht mehr herangezogen werden.

  2. Er war in der Vergangenheit deshalb nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

  3. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes richtet sich die Rückabwicklung unter Anwendung von § 313 Abs. 3 S. 1 BGB nach Rücktrittsrecht.

III. Zinsforderung

Die Zinsforderung basiert auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 16. Juli 2014 zugestellt worden.

IV. Weitere Klageanträge

  1. Soweit der Kläger mit der Berufung seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von € 203,93 an seine Rechtsschutzversicherung weiter verfolgt, erweist sich die Klage als unzulässig.

  2. Der auf Freistellung des Klägers von den ihm in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag erweist sich als unbegründet.

V. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

VI. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

VII. Revision

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf € 6.574,12 festgesetzt.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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