OLGD - 18a vom 2015-03-24
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. März 2015 ging es um die Frage, ob die Beklagte für Mängel an einem Mehrfamilienhaus haftet, die sie beim Verkauf arglistig verschwiegen hatte. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, da die Beklagte trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses für arglistiges Verhalten haftbar gemacht werden konnte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Offenlegung von Mängeln beim Immobilienverkauf und die Zurechnung von Wissen innerhalb juristischer Personen präzisiert.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- 2"Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- 3"Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte arglistig Mängel am Gebäude verschwiegen hat, was den Gewährleistungsausschluss unwirksam macht.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die rechtlichen Grundsätze der Mängelhaftung im Kaufrecht, insbesondere die Vorschriften des BGB zu Sachmängeln (§§ 433, 434, 437, 439, 444 BGB) und die Zurechnung von Wissen (§ 166 BGB). Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Verkäufer arglistig Mängel verschweigen und sich auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen, insbesondere im Immobilienrecht. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Verkäufer bei der Abgabe von Erklärungen über Mängelfreiheit besonders sorgfältig vorgehen müssen, da sie für das Wissen ihrer Mitarbeiter haftbar gemacht werden können, was die Anforderungen an die Organisation und Dokumentation von Informationen innerhalb von Unternehmen erhöht.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2014, Az. 18a O 93/11, wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
- Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
I. Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigung an einem Mehrfamilienhaus in Anspruch, das sie von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 29.11.2006 unter Ausschluss aller Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln erworben hatte.
1. Vertragsbedingungen
- Die Beklagte versicherte in § 4 des Vertrages, dass ihr nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien.
- Die Beklagte hatte das Gebäude im Wege der Zwangsversteigerung erworben und verwaltete es durch die Zeugin S...
2. Gutachten und Mängel
- Die Zeugin S... beauftragte den Sachverständigen K... am 30.10.2010 mit der Klärung von Ursachen für Wassereinbrüche.
- Im Gutachten vom 14.07.2011 stellte der Sachverständige fest, dass Schwachstellen im Drainage- und Regenableitungssystem vorhanden waren, die zu Wassereinbrüchen in die Kellerräume führen könnten.
3. Klage und Einrede der Beklagten
- Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf, was erfolglos blieb.
- Mit der Klage vom 28.11.2011 verlangte die Klägerin die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller und an den Balkonen.
- Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und bestritt das Vorliegen der behaupteten Mängel.
II. Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Beseitigung der folgenden Mängel:
-
Kellerdurchfeuchtung:
- Feuchtigkeit dringt durch Außenwände und Lichtschächte ein.
- Außenwände und Böden sind nass; Feuchtigkeit zieht in die Innenwände.
-
Schimmelbefall:
- Feuchtigkeits- und Schimmelbefall an sämtlichen Wänden des Kellergeschosses.
-
Entwässerung:
- Entwässerung des Gebäudes entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.
-
Bauwerksabdichtung:
- Bauwerksabdichtung im Gründungsbereich entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.
Begründung des Urteils
- Das Gericht stellte fest, dass das Gebäude aufgrund von Baumängeln einen Mangel aufweist.
- Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei entbehrlich, da das vorgelegte Gutachten ausreichend sei.
- Die Beklagte habe die Mängel arglistig verschwiegen.
III. Berufung der Beklagten
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiter und hält das Urteil für nicht vollstreckungsfähig.
1. Einwände der Beklagten
- Die Beklagte bestreitet die Feststellungen des Gutachtens und führt an, dass die Klägerin ab Besitzübergang keine Veränderungen am Objekt vorgenommen habe.
- Sie argumentiert, dass die Zeugin S... nicht von einem Wassereinbruch im Jahr 2006 ausgegangen sei.
2. Argumente der Klägerin
- Die Klägerin verteidigt das Urteil als zutreffend und führt an, dass die Beklagte keine substantiellen Einwände gegen das Gutachten vorgebracht habe.
- Die Beklagte habe ihre Dokumentationspflicht verletzt, was zur Zurechnung des Wissens führe.
IV. Entscheidung des Berufungsgerichts
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Bestimmtheit des Tenors
- Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist ausreichend bestimmt und lässt sich klar entnehmen, welche Mängel von der Beklagten zu beseitigen sind.
2. Feststellung der Mängel
- Das Landgericht konnte die Feststellung auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens treffen, ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Arglistiges Verschweigen
- Die Beklagte kann sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sie die Mängel arglistig verschwiegen hat.
4. Verjährung
- Die klägerischen Ansprüche sind nicht verjährt, da die Verjährung durch den Eingang der Klage gehemmt wurde.
V. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
VI. Streitwert
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.
"Die erstinstanzlichen Klageanträge umfassten nicht nur die vom Privatsachverständigen festgestellten Mängel, sondern auch die Überarbeitung von Fensterbänken und Fenstereinfassungen des gesamten Gebäudes."
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
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