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LGD Entscheidung vom 2016-03-18

LGD
Unbekannt
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In der Entscheidung des Landgerichts wurde die Klage des Klägers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht der Verkäufer des Fahrzeugs war, da er lediglich im Auftrag des tatsächlichen Verkäufers handelte, was durch die vorgelegten Unterlagen belegt wurde. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass der Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen konnte, da dieser nicht passivlegitimiert war, was die Verantwortung für die Rückabwicklung und mögliche Schadensersatzansprüche ausschloss.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • 2"Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGD) bekräftigt den Rechtsgrundsatz der Passivlegitimation im Kaufrecht, wonach nur der tatsächliche Verkäufer eines Kaufgegenstandes für Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche haftet. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Kaufverträge über Vermittler abgeschlossen werden und die Identität des Verkäufers unklar ist. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Käufer in ähnlichen Konstellationen ihre Ansprüche gegen den tatsächlichen Verkäufer und nicht gegen den Vermittler geltend machen müssen, was die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren kann.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den PKW Mercedes Benz, XXXX sowie Schadensersatz.

Kaufvertrag

  1. Der Kläger erwarb am 24. Februar 2015 das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 8.100,00 Euro.
  2. Verkäufer im Vertrag ist Herr C mit Wohnsitz in Hagen.
  3. Der Beklagte hat im Bereich des Verkäufers mit i. A. unterzeichnet.
  4. Oberhalb der Unterschrift des Klägers findet sich der Hinweis:

    „Das Fahrzeug wird durch H Automobile in Hagen lediglich im Kundenauftrag vermittelt, Privatkauf!“

Mündliche Verhandlung

  1. Der Beklagtenvertreter legte eine Quittung über 8.000,00 Euro vor, die als Vermittlungsauszahlung an Herrn C benannt ist.
  2. Zudem wurde ein Vermittlungsauftrag vom 20. Februar 2013 bezüglich des Fahrzeugs vorgelegt.
  3. Der Kläger hat die Richtigkeit oder Echtheit dieser Unterlagen nicht bestritten.

Vorbringen des Klägers

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

  1. Das Fahrzeug sei ohne Hinweis auf einen Vermittlungsauftrag inseriert worden (siehe Anlage K 2).
  2. Der Vorerwerber, Herr C, habe das Fahrzeug an den Beklagten zurückgegeben und sich mit diesem auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt.
  3. Das Fahrzeug sei mängelbehaftet, was einen Rückabwicklungsanspruch begründe.
  4. Reparaturkosten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in Höhe von 458,88 Euro stünden ihm zu.
  5. Das Fahrzeug sei mit drei Fahrzeughaltern beworben worden, in Wahrheit seien es jedoch vier gewesen.
  6. Die Mängelbeseitigungskosten betrügen ca. 2.400,00 Euro.

Klageanträge des Klägers

Der Kläger beantragt:

  1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mercedes Benz, XXXX, 8.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 sowie Schadensersatz in Höhe von 735,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2015 zu zahlen.
  2. Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW seit dem 6. April 2015 in Annahmeverzug befindet.
  3. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N & N in Düsseldorf in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.

Vorbringen des Beklagten

Der Beklagte beantragt:

  1. Die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor:

  1. Vertragspartner sei Herr C, für den der Kaufvertrag vermittelt worden sei.
  2. Herr C habe das Fahrzeug zurückgegeben, weil sich die Verhältnisse geändert hatten.
  3. Ein rechtswirksamer Gewährleistungsausschluss sei im Kaufvertrag vereinbart worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Passivlegitimation des Beklagten

  1. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da er nicht Verkäufer des Fahrzeugs im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB ist.
  2. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat.
  3. Der Beklagte handelte im Namen und in Vollmacht von Herrn C, was sich aus der Urkunde und den vorgelegten Unterlagen ergibt.

Beweisaufnahme

  1. Eine Beweisaufnahme war nicht veranlasst, da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf ein Telefonat mit Herrn C hinwies.
  2. Herr C wollte das Fahrzeug loswerden und hat es an den Beklagten zurückgegeben, ohne eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu vereinbaren.

Schlussfolgerung

Mangels Passivlegitimation des Beklagten scheitern sowohl die Rückabwicklung als auch die darauf gerichteten Schadensersatzansprüche des Klägers.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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