OLGSL - 10 O 419/02 vom 2004-07-28
In der Entscheidung des OLG Saarland vom 28. Juli 2004 ging es um die Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund der Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht gab der sofortigen Beschwerde des Klägers statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet, da der Sachverständige vor der Erstellung seines Gutachtens ohne Offenlegung Kontakt zu den Beklagten hatte, was die Neutralität seiner Beurteilung in Frage stellte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Sachverständigen und die Transparenz ihrer Informationsbeschaffung unterstreicht, um das Vertrauen in die gerichtliche Begutachtung zu wahren.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.
- 2"Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen wurde für begründet erklärt.
- 3"Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Saarland vom 28. Juli 2004 befasst sich mit der Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund von Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO i.V.m. § 42 ZPO. Der Rechtsgrundsatz, dass ein Sachverständiger abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen, wurde hier angewendet, insbesondere aufgrund einer nicht offengelegten Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit der beklagten Partei. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen die Neutralität von Sachverständigen in Frage gestellt wird, und hat praktische Auswirkungen auf die Durchführung von Beweisverfahren, da sie die Notwendigkeit unterstreicht, Transparenz in der Kommunikation zwischen Sachverständigen und Parteien zu gewährleisten, um das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gutachten zu sichern.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.
- Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1.3.2004 – 10 O 419/02 – wird abgeändert. Das den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. betreffende Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- Der Gegenstandswert wird auf 2.682,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Mängel bei der Ausführung von Verputzerarbeiten an seinem Anwesen in Anspruch.
- Im Verputz hatten sich nach den Arbeiten der Beklagten Risse gezeigt.
- Ein Sachverständiger, Dipl.-Ing. S., wurde durch Beweisbeschluss vom 23.9.2003 beauftragt, zu verschiedenen streitigen Fragen der Fehlerhaftigkeit des handwerklichen Vorgehens der Beklagten Stellung zu nehmen.
- Dies geschah durch ein „Ergänzungsgutachten“ vom 22.1.2004.
Nach der Übermittlung des Gutachtens hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung der Ablehnung
Der Kläger führte aus, dass:
- Der Feuchtigkeitsgehalt von Mauerwerk auch mit tragbaren Messgeräten festzustellen sei.
- Die Beklagten ihrer Pflicht zur Prüfung nicht nachgekommen seien, was zu „Sowiesokosten“ geführt hätte.
- Der Sachverständige eine hohe Kernfeuchte bei augenscheinlich trockenem Mauerwerk für denkbar hielt, aber eine sensorische Prüfung für ausreichend erachtete.
- Der Sachverständige DIN-widrig eine Feuchtigkeitsprüfung für nicht erforderlich hielt, wenn ihm die Witterungsbedingungen nicht bekannt seien.
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Ablehnungsgesuch berief sich der Kläger darauf, dass der Sachverständige ein berufspolitisch motiviertes „Plädoyer“ für das Verputzerhandwerk gehalten habe.
Das Landgericht Saarbrücken wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 1.3.2004 zurück. Dagegen richtete sich die am 5.3.2004 eingelegte und am 24.3.2004 begründete sofortige Beschwerde.
II. Entscheidung
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Ablehnungsgesuch des Klägers ist stattzugeben.
A. Besorgnis der Befangenheit
Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen.
- Die Ablehnung eines Sachverständigen dient nicht dazu, die sachliche Richtigkeit seiner Beurteilung zu überprüfen.
- Der Kläger kann sich nicht auf die Behauptung stützen, der Sachverständige habe sich einseitig auf die Seite der Beklagten gestellt.
B. Neue Begründung
Ob der Kläger mit seiner im Verfahren der sofortigen Beschwerde erstmals vorgetragenen Begründung, der Sachverständige habe sich eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung angemaßt, noch gehört werden kann, bleibt offen.
- Der Kläger hatte in seinem Ablehnungsgesuch selbst erwähnt, dass aus dem Gutachten keine Besorgnis der Befangenheit abzuleiten sei.
C. Kontaktaufnahme des Sachverständigen
Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus der nicht offen gelegten Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Beklagten vor Gutachtenerstellung.
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Verfahrensgegenstand: Die herkömmliche Auffassung besagt, dass nur die mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind. Der Senat hält daran jedoch nicht fest.
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Nicht offengelegte Kontaktaufnahme:
- Ein Sachverständiger sollte keine Informationen von einer Partei ohne Offenlegung an die andere Partei beschaffen.
- Das Verschweigen solcher Kontakte kann Misstrauen gegen die Neutralität des Sachverständigen hervorrufen.
D. Kostenentscheidung
Da das Ablehnungsgesuch Erfolg hat, bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung; die Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits. Der Gegenstandswert wurde gemäß der Rechtsprechung des Senats auf 1/5 der eingeklagten Forderung bemessen.
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