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OLGSL - 4 O 139/04 vom 2009-06-09

OLGSL
4 O 139/04
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In der Entscheidung des OLG Saarland vom 9. Juni 2009 ging es um die Klage von Käufern einer Immobilie gegen die Verkäuferin wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da die Kläger aufgrund eines im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschlusses keine Ansprüche geltend machen konnten, es sei denn, sie hätten arglistiges Verhalten nachgewiesen, was nicht gelungen war. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftung bei Immobilienkäufen und die Anforderungen an den Nachweis von Arglist bei Mängeln verdeutlicht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen.
  • 2"Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • 3"Die Klage wurde abgewiesen, da der vereinbarte Gewährleistungsausschluss und die wirksame Anfechtung des Kaufvertrages die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken befasst sich mit der rechtlichen Problematik des arglistigen Verschweigens von Mängeln beim Immobilienkauf und der damit verbundenen Gewährleistungsansprüche. Es wurde der Rechtsgrundsatz angewendet, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dann nicht greift, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt, was hier jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Fälle, in denen Käufer nach dem Erwerb von Immobilien Mängel entdecken und sich auf arglistiges Verhalten des Verkäufers berufen möchten; sie hat praktische Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen und die Anforderungen an die Beweisführung in solchen Streitigkeiten.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Dezember 2007 – 4 O 139/04 – wird zurückgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 216.950,08 EUR festgesetzt.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger als Käufer einer Immobilie die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von behaupteten Mängeln auf Schadensersatz in Anspruch.

  • Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 3.1.2002 das Anwesen zu einem Preis von 409.033,51 EUR.
  • Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss, wonach die Beklagte für sichtbare und unsichtbare Sachmängel nicht haftet.
  • Das Haus wurde etwa im Jahre 1960 erbaut und hatte einen Anbau mit einem Schwimmbad, der 1977 errichtet wurde.

Die Kläger haben den Kaufvertrag mit Schreiben vom 4.8.2003 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie behaupten, erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt zu haben, die sich durch:

  1. Feuchtigkeit im Keller einschließlich Schimmelbildung
  2. Starken Modergeruch
  3. Undichtigkeiten am Dach

gezeigt hätten.

Die Beklagte habe Baupläne vorgelegt, die das Vorhandensein einer Drainage belegen sollten, und auf Nachfrage nur Feuchtigkeitsschäden für den Wintergarten angegeben.

II. Vorbringen der Kläger

Die Kläger haben folgende Klageanträge gestellt:

  1. Kostenvorschuss in Höhe von 41.550,85 EUR für Abdichtungs- und Drainagearbeiten.
  2. Freistellung von der Forderung der Firma H. in Höhe von 41.246,64 EUR.
  3. Zahlung von 25.677,55 EUR für Malerarbeiten und Dacharbeiten.

III. Vorbringen der Beklagten

Die Beklagte hat die Klage abgewiesen und folgende Punkte vorgebracht:

  • Es seien keine Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, solange sie das Anwesen bewohnt habe.
  • Der Kläger zu 2), ein Bauingenieur, habe bei Besichtigungen keine Schäden festgestellt.
  • Die Beklagte habe die Kläger vor dem Kauf über die Notwendigkeit von Dachreparaturen informiert.

IV. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass:

  • Die Kläger die Anforderungen für Gewährleistungsansprüche nicht erfüllt haben.
  • Die Anfechtung des Kaufvertrags die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließt.

V. Berufung der Kläger

Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und rügen:

  1. Beweiswürdigung des Landgerichts.
  2. Fehlende Berücksichtigung von Zeugen und Sachverständigen.

VI. Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da:

  1. Kein Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts vorliegt.
  2. Die Kläger die Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche nicht erfüllt haben.
  3. Die Anfechtung des Kaufvertrags die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließt.

VII. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

VIII. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IX. Revision

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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