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OLGSL - : vom 2004-04-06

OLGSL
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In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarland (OLGSL) vom 6. April 2004 ging es um die Frage, ob die Kläger aufgrund von Mängeln an einer erworbenen Eigentumswohnung von dem Beklagten Wandelung des Kaufvertrags verlangen können. Das Gericht entschied, dass die Kläger Anspruch auf Wandelung haben, da die Wohnung erhebliche Mängel aufwies, die nicht durch einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss gedeckt waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass bei der Veräußertung von Eigentumswohnungen, die aus Altbauten umgebaut wurden, Gewährleistungsrechte auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden können und Gewährleistungsausschlüsse in solchen Fällen unwirksam sein können, wenn sie nicht ausreichend erklärt wurden.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Kläger wurden in der Berufung erfolgreich und erhielten eine Rückzahlung von 109.927,75 EUR nebst Zinsen vom Beklagten.
  • 2"Der Beklagte wurde verurteilt, die Eigentumswohnung zurückzunehmen, da Mängel an der Wohnung und dem Gemeinschaftseigentum nachgewiesen wurden.
  • 3"Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wurde für unwirksam erklärt, da die Kläger nicht ausreichend über die Tragweite informiert wurden.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Saarland vom 6. April 2004 befasst sich mit der Wandelung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung aufgrund von Mängeln, wobei die Kläger erfolgreich geltend machten, dass der Beklagte für diese Mängel haftet. Die angewendeten Rechtsgrundsätze basieren auf den Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB a.F.) und der Gewährleistung, wobei ein wirksamer Gewährleistungsausschluss aufgrund unzureichender Belehrung des Notars als unwirksam erachtet wurde. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Eigentumswohnungen aus Altbauten umgebaut und verkauft werden, und hat praktische Auswirkungen auf die Haftung von Verkäufern bei Mängeln, die sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 2/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 109.927,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 23.01.2002 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des im Wohnungsgrundbuch von Band, Blatt, eingetragenen 310,557/1.000-Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung, Flur, Flurstück Nr. …, Gebäude- und Freifläche, … groß 15,56 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3, bestehend aus Treppenhaus, Flur, Wohnküche, Balkon, Esszimmer, Flur, Elternzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Bad/WC/Dusche und Arbeitszimmer (Büro) im Dachgeschoss, dem Treppenhaus im Erdgeschoss sowie Garage und einem Kellerraum im Kellergeschoss (Aufteilungsplan Nr. 3 im gelbfarbigen Kreis gekennzeichnet) mit Sondernutzungsrecht an

  • a) dem im Aufteilungsplan mit „ABST“ gekennzeichneten Raum im Kellergeschoss und
  • b) der unbebauten Grundstücksfläche zwischen der Straße „…“ und der Garage Nr. 3.“

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Gründe

A. Sachverhalt

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Wandelung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung, hilfsweise die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten.

  1. Kaufvertrag:

    • Die Kläger erwarben am 07.07.2000 durch notariellen Kaufvertrag (Urk. Nr. des Notars D. – Bl. 8 d. A.) die Eigentumswohnung (310,557/1.000-Miteigentumsanteil).
    • Kaufpreis: 198.000,-- DM, tatsächlich gezahlt: 215.000,-- DM (Bl. 3 u. 61 d. A.).
  2. Gewährleistungsregelungen:

    • Der Kaufvertrag enthält Regelungen zur Gewährleistung, die eine verschuldensunabhängige Sachmängelgewährleistung für die Altbausubstanz ausschließen, jedoch für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von Renovierungsarbeiten haften.
  3. Mängel:

    • Am 20.09.2000 wurden die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
    • Mängel wurden durch ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. am 20.11.2001 festgestellt (Risseschäden, Nässe am Kamin, undichtes Dach).
  4. Klageantrag:

    • Die Kläger beantragten die Rückzahlung des Kaufpreises von 215.000,-- DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung oder hilfsweise die Zahlung von 23.791,60 DM zur Beseitigung der Mängel.
  5. Erstinstanzliches Urteil:

    • Das Landgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein.

B. Berufung

Die Berufung der Kläger ist begründet.

  1. Aktivlegitimation:

    • Die Kläger sind aktivlegitimiert, da sie sowohl Mängel am Sondereigentum als auch am Gemeinschaftseigentum geltend machen können.
  2. Wandelungsrecht:

    • Die Kläger haben ein Wandelungsrecht, da die Wohnung und das Gemeinschaftseigentum Mängel aufweisen, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
  3. Fristsetzung:

    • Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war entbehrlich, da der Beklagte die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
  4. Gewährleistungsausschluss:

    • Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist unwirksam, da die Kläger nicht ausreichend über die Tragweite informiert wurden.
  5. Rückzahlung des Kaufpreises:

    • Die Kläger können die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 215.000,-- DM = 109.927,75 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung verlangen.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

D. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

E. Revision

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.


Streitwert

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.927,75 EUR.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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