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OLGSTUT - 5 O 79/07 vom 2010-03-17

OLGSTUT
5 O 79/07
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In der Entscheidung des OLG Stuttgart ging es um die Klage von zwei Klägern gegen die Beklagte wegen Mängeln an einer von ihr errichteten Gewerbehalle, insbesondere einer unzureichenden Dachneigung. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses von 41.596,39 EUR sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.816,80 EUR verpflichtet ist, während die Klage auf Zahlung von Gutachterkosten abgewiesen wurde, da die Kläger keinen Nachweis über deren Bezahlung erbringen konnten. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern klärt und die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in solchen Fällen thematisiert.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 43.413,19 EUR zu zahlen sowie die Kläger von Gutachtenkosten in Höhe von 10.500,00 EUR freizustellen.
  • 2"Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
  • 3"Das Gericht stellte fest, dass die Kläger als Verbraucher gehandelt haben, wodurch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart (Az. 5 O 79/07) befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von Verbraucherverträgen im Bauwesen und der Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Grundsatz, dass Verbraucher nicht an AGB gebunden sind, die ihnen nicht wirksam zur Kenntnis gebracht wurden, wurde hier bestätigt, was für ähnliche Fälle von Bauverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern von Bedeutung ist. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Bauunternehmer in Zukunft sorgfältiger darauf achten müssen, wie sie ihre AGB einführen und welche Standards sie bei der Ausführung von Bauleistungen einhalten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009 - 5 O 79/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger 43.413,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.596,39 EUR seit 20.01.2007 und aus 1.816,80 EUR seit 08.02.2007 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger Ziff. 1 und 2 von den Gutachtenkosten gem. Rechnungen des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R… vom 15.12.2006 und vom 19.07.2006 in Höhe von insgesamt 10.500,00 EUR netto freizustellen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.913,19 EUR.


Gründe

A. Sachverhalt

  1. Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses und von Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer Gewerbehalle, die von der Beklagten errichtet worden ist.

  2. Auf der Basis der Angebote vom 05.10.2001, 05.04.2002 und 25.04.2002 bestätigte die Beklagte mit Auftragsbestätigung vom 13.07./12.09.2002 das Zustandekommen eines Bauwerkvertrages zur Errichtung einer gewerblichen Büro- und Lagerhalle. Der zu bezahlende Kaufpreis belief sich auf pauschal 1,1 Mio. EUR netto.

  3. Das Objekt wurde im Februar 2003 fertiggestellt und bezogen.

  4. Wegen Dachundichtigkeiten erstattete der Privatgutachter Dr.-Ing. M… am 27.01.2006 ein Gutachten, das Mängel in der Dachneigung und der Ausführung feststellte.

  5. Der Sanierungsvorschlag der Beklagten wurde von den Klägern abgelehnt. Diese beauftragten zusätzlich den Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R…, der verschiedene Sanierungskonzepte ausarbeitete.

  6. Die Kläger forderten die Beklagte zur Zahlung der voraussichtlichen Sanierungskosten auf und erhoben Teilklage.

  7. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 53.913,19 EUR nebst Zinsen verurteilt.

  8. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Kläger hätten als Unternehmer gehandelt, weshalb die Klage unzulässig sei.

B. Entscheidung des Gerichts

I. Zulässigkeit der Klage

  1. Die Klage ist zulässig. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten enthaltene Schiedsvereinbarung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da den Klägern nicht die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

  2. Die Kläger handelten bei Abschluss des Bauwerkvertrages als Verbraucher, weshalb die Beklagte sich nicht auf die Geltung ihrer AGB berufen kann.

II. Anspruchsgrundlagen

  1. Die Kläger können von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 41.596,39 EUR verlangen nebst Zinsen.

  2. Außerdem steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.816,80 EUR zu.

  3. Die Beklagte hat den Klägern vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

  4. Der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten besteht nicht, da die Kläger keinen Nachweis über die Bezahlung vorgelegt haben.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Klage zieht keine Quotelung der Kosten nach sich.

D. Schlussfolgerung

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Vorschusses und zur Freistellung von Gutachterkosten verurteilt. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennbar ist.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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