OLGSTUT - 4 O 404/06 vom 2008-04-21
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) ging es um die Frage, ob ein Architekt für mangelhafte Bauüberwachung und die daraus resultierenden Schäden haftet. Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Haftung für den Schaden, da der Architekt seine Überwachungspflichten nicht ausreichend erfüllt hatte und arglistig einen Mangel verschwiegen hatte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass sie die Verantwortung von Architekten bei der Bauüberwachung unterstreicht und klarstellt, dass arglistiges Verhalten die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hemmen kann.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen wurde zurückgewiesen.
- 2"Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 16.572,95 verurteilt, da er seine Überwachungspflichten als Architekt verletzt hat.
- 3"Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wurde aufgrund arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Beklagten nicht anerkannt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart befasst sich mit der Haftung eines Architekten für mangelhafte Bauüberwachung und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche. Hierbei wurden die Rechtsgrundsätze des arglistigen Verschweigens (§ 638 BGB a.F.) und der Zurechnung von Handlungen eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) angewendet, um festzustellen, dass der Architekt trotz seiner Überwachungspflichten nicht ausreichend tätig wurde, was zu einem erheblichen Baumangel führte. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Architekten oder Bauleiter für Mängel aufgrund unzureichender Bauüberwachung haftbar gemacht werden, und hat praktische Auswirkungen auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, da arglistiges Verhalten die Verjährung hemmen kann.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Tübingen
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2007 - 4 O 404/06 - wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in der Berufungsinstanz: EUR 16.572,95
Gründe
I. Sachverhalt
- Die Kläger verlangen aus abgetretenem Recht vom Beklagten Schadenersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage V. (Straßenname) in Tübingen. Das 1994 fertiggestellte und abgenommene Gebäude wurde von der Fa. R. (R.) errichtet. Diese hatte mit Vertrag vom 12.02.1992 die „Planungsgruppe a ... (a.)“ mit der Vollarchitektur beauftragt. Architekt G. war für die Bauaufsicht zuständig. Der Beklagte gehört a. als Partner an.
- Im Jahr 2003 trat in einer der beiden Dachgeschosswohnungen des Gebäudes Feuchtigkeit auf. Ein Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 09.05.2005 stellte grobe Mängel in der Ausführung des Flachdachs fest.
- Die Kläger ließen beide Dachterrassen für EUR 23.907,56 sanieren. Weitere Kosten in Höhe von EUR 526,61 für Malerarbeiten und EUR 431,81 für die Begutachtung durch den Sachverständigen wurden ebenfalls aufgewendet.
- Von R. wurden etwaige Schadensersatzansprüche gegen H. und a. an die Kläger abgetreten.
- Die Kläger verlangen vom Beklagten einen Schaden in Höhe von insgesamt EUR 24.865,98, da sie der Meinung sind, dass die Kosten durch ein Überwachungsverschulden des Bauleiters G. verursacht wurden.
- Der Beklagte trägt vor, dass G. ein langjähriger, zuverlässiger Mitarbeiter sei und keine Kenntnis von der mangelhaften Ausführung gehabt habe.
II. Entscheidung des Landgerichts
- Das Landgericht Tübingen hat den Beklagten mit Urteil vom 30.11.2007 zur Zahlung von EUR 16.572,95 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.956,34 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- Es wurde ein Überwachungsfehler des G. angenommen und von einem arglistig verschwiegenen Werkmangel ausgegangen.
III. Berufung des Beklagten
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme von arglistigem Verhalten.
- Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung und halten eine Haftung des Beklagten für gegeben.
IV. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung
- Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 31 BGB, 128 HGB aus abgetretenem Recht der R..
- Der Beklagte hat durch G. dessen Handeln gemäß § 278 BGB zuzurechnen, und die Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt.
V. Verjährung des Schadensersatzanspruchs
- Der Anspruch ist nicht verjährt, da der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Beklagte sich bewusst ist, dass ein Umstand für die Entschließung des Vertragspartners von Erheblichkeit ist und diesen nicht offenbart.
VI. Schlussfolgerung
- Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs richtet sich nach § 195 BGB a.F. (30 Jahre).
- Die Verjährung wurde zuletzt mit Eingang der Klage am 18.12.2006 gehemmt.
VII. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
VIII. Revision
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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