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VGD Entscheidung vom 2004-08-31

VGD
Unbekannt
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In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VGD) wurde die Klage von togoischen Asylbewerbern abgewiesen, die die Genehmigung zur Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt beantragt hatten. Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf diese Genehmigung haben, da ihre derzeitige Unterbringung in einem Übergangsheim den gesetzlichen Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes entspricht und keine atypischen Umstände vorliegen, die einen Umzug rechtfertigen würden. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die strengen Kriterien für die Gewährung von Wohnraum für Asylbewerber unterstreicht und zeigt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen allein nicht ausreichen, um von den Vorgaben des Gesetzes abzuweichen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Kläger wurde abgewiesen, und sie tragen die Kosten des Verfahrens.
  • 2"Die Kläger, togoische Staatsangehörige, hatten keinen Anspruch auf die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt, da sie im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes untergebracht werden müssen.
  • 3"Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 3) rechtfertigen keinen Umzug in eine private Wohnung, da die derzeitige Wohnsituation als ausreichend angesehen wurde.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VGD) befasst sich mit der Ablehnung eines Antrags auf Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt durch asylsuchende Kläger, die gesundheitliche Probleme ihres Kindes als Begründung anführten. Die angewendeten Rechtsgrundsätze basieren auf dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das die Bereitstellung von Sachleistungen in Form von Unterkünften regelt und die Möglichkeit eines Umzugs in eine privat angemietete Wohnung nur unter besonderen Umständen zulässt. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Asylbewerber aufgrund gesundheitlicher oder sozialer Umstände einen Wohnungswechsel beantragen, und hat praktische Auswirkungen auf die Rechte von Asylsuchenden, da sie die strengen Anforderungen verdeutlicht, die erfüllt sein müssen, um von der Regelung abweichen zu können.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1. Tatbestand

Die Kläger sind togoische Staatsangehörige.

1.1 Aufenthalt in Deutschland

  • Die Kläger zu 1) und 2) halten sich seit dem 30. April 2002 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
  • Der Kläger zu 3) wurde am 4. Dezember 2002 in der Bundesrepublik geboren.
  • Die Kläger zu 1) und 2) haben am 30. April 2002 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt, über den bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Dezember 2003 noch nicht rechtskräftig entschieden war.
  • Die Kläger erhalten seit ihrem Zuzug nach N im Juni 2002 sowie der Kläger zu 3) seit seiner Geburt im Dezember 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Die Kläger bewohnen eine Wohnung im Übergangsheim C 000 in N.

1.2 Antrag auf Umzug

Anfang September 2003 beantragten die Kläger mündlich sowie schriftlich durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 23. September 2003 die Zustimmung zum Umzug in eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.

Begründung des Antrags

  • Der Kläger zu 3) leide seit seiner Geburt an rezidivierenden Infekten der unteren und oberen Luftwege.
  • Eine Dauermedikation sei notwendig.
  • Die Krankheitsentwicklung sei auf die nicht tragbare Wohnsituation zurückzuführen, da sie maßgeblich von Umgebungseinflüssen (Feuchtigkeit, Schimmel, etc.) abhänge.

Die Kläger reichten folgende Dokumente ein:

  • Eine Bescheinigung des Krankenhauses O vom 10. September 2003, die die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels aus medizinischer Sicht bekräftigte.
  • Ein Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin H vom 18. September 2003, das die schlechte Wohnsituation als Hauptursache für die Erkrankungen des Klägers zu 3) identifizierte.

1.3 Überprüfung durch die Beklagte

Die Beklagte veranlasste eine örtliche Überprüfung durch einen Sozialarbeiter.

  • Der Bericht vom 24. September 2003 stellte fest, dass keine Feuchtigkeit oder Schimmel in den Wohnräumen vorhanden war.
  • Ein Umzugsangebot in andere Übergangsheime wurde von der Klägerin zu 2) abgelehnt.

1.4 Ablehnung des Antrags

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Genehmigung zum Umzug in eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt mit Bescheid vom 25. September 2003 ab.

Begründung der Ablehnung

  • Die Behauptung der Kläger, die Erkrankungen seien auf die Wohnsituation zurückzuführen, wurde nicht bestätigt.
  • Die Klägerin zu 2) war ausschließlich an der Anmietung einer privaten Wohnung interessiert, was nicht im Ermessen der Hilfe Suchenden liegt.
  • Atypische Umstände, die ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen könnten, lagen nicht vor.

1.5 Widerspruch und Klage

  • Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. November 2003 Widerspruch ein.
  • Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 zurück.

2. Entscheidungsgründe

2.1 Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

2.2 Rechtmäßigkeit des Bescheides

Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten; den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2.3 Anspruchsgrundlagen

  1. Sozialhilfeleistungen:

    • Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) kommen nicht in Betracht, da die Kläger nach § 120 Abs. 2 BSHG keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen können.
    • Die Kläger fallen als Asylantragsteller unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bzw. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
  2. Sachleistungen:

    • Ein Anspruch auf Zustimmung zur Anmietung ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, da der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt wird.
    • Die Beklagte erfüllt diese Verpflichtung durch die Unterbringung der Kläger in dem Übergangswohnheim C 000.
  3. Ermessensspielraum:

    • Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 AsylbLG. Besondere Umstände, die eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan.

2.4 Gesundheitliche Beeinträchtigungen

  • Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 3) begründen nicht die Notwendigkeit der Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt.
  • Die Kläger konnten auf das Angebot der Beklagten eingehen, innerhalb des Übergangsheimes ein Zimmer ihrer Wahl zu nehmen oder in ein anderes Übergangsheim umzuziehen.

2.5 Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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