voss.legal Logovoss.legal

Vor dem Notartermin

Kann man ein Immobilienkaufangebot zurückziehen?

Ein Immobilienkaufangebot kann grundsätzlich so lange zurückgezogen werden, bis die Annahmeerklärung des Verkäufers wirksam geworden ist. Doch Vorsicht: Es können bereits Kosten entstanden sein.

Kurze Antwort

Ja, grundsätzlich ist ein Rückzug möglich, solange der Kaufvertrag noch nicht notariell beurkundet wurde. Ein rein mündliches oder schriftliches Angebot ohne Notar ist rechtlich nicht bindend für den eigentlichen Eigentumsübergang.

Die notarielle Beurkundungspflicht

In Deutschland ist zu beachten, dass Kaufverträge über Immobilien zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 311b BGB). Ein rein mündliches oder schriftliches Angebot ohne Notar ist rechtlich nicht bindend für den eigentlichen Eigentumsübergang.

Dennoch kann ein vorzeitiger Rückzug des Angebots finanzielle Folgen haben: Wenn bereits ein Notar mit der Ausarbeitung des Kaufvertragsentwurfs beauftragt wurde, fallen Gebühren an.

Rückzug je nach Zeitpunkt

PhaseRückzugKostenfolge
Vor Beauftragung des Notars
Möglich
Keine Kosten
Nach Beauftragung des Notars
Möglich
Notargebühren für den Entwurf
Vor der notariellen Beurkundung
Möglich
Ggf. Schadenersatz
Nach der notariellen Beurkundung
Nicht mehr möglich
Vertrag bindend

Unsere Empfehlung

Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollte ein Rückzug des Angebots immer so früh wie möglich und schriftlich kommuniziert werden. Je früher Sie handeln, desto geringer sind die potenziellen Kosten und Risiken.

  • Kommunizieren Sie Ihren Rückzug schriftlich per E-Mail oder Brief
  • Handeln Sie so früh wie möglich, bevor weitere Kosten entstehen
  • Dokumentieren Sie alle Kommunikation für den Fall von Streitigkeiten
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ist ein mündliches Kaufangebot bindend?

Nein, bei Immobilien ist ein mündliches Angebot rechtlich nicht bindend, da der Kaufvertrag zwingend notariell beurkundet werden muss (§ 311b BGB). Erst mit der notariellen Beurkundung wird der Vertrag rechtswirksam.

Kann die Gegenseite Schadenersatz fordern?

Unter Umständen ja. Wenn die Gegenseite im Vertrauen auf Ihr Angebot bereits erhebliche Aufwendungen getätigt hat (z.B. Gutachten beauftragt), könnten Schadenersatzansprüche wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen entstehen.

Wie ziehe ich mein Angebot richtig zurück?

Am besten schriftlich und so früh wie möglich. Teilen Sie der Gegenseite klar mit, dass Sie vom Kauf Abstand nehmen. Je früher Sie kommunizieren, desto geringer das Risiko von Schadenersatzforderungen.

Situation klären

Unsicher über die rechtlichen Folgen?

  • Prüfung möglicher Kostenfolgen
  • Beratung zum weiteren Vorgehen
Jetzt beraten lassen

Angebot zurückziehen? Wir beraten Sie.

Wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie zu den möglichen Kostenfolgen und dem besten Vorgehen.