AGD Entscheidung vom 2009-01-22
In dieser Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, ob die Antragsgegnerinnen für die Kosten der Reparatur eines defekten Gasboilers in einer Mietwohnung verantwortlich sind. Das Gericht entschied, dass die Antragsgegnerinnen die Kosten gesamtschuldnerisch tragen müssen, da sie ihrer Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nicht nachgekommen sind und die Antragstellerinnen nicht für den Defekt verantwortlich gemacht werden können. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Pflichten von Vermietern und Mietern in Bezug auf Wartungsarbeiten und Instandhaltung klarstellt und die Verantwortung für Reparaturkosten im Mietverhältnis präzisiert.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auferlegt.
- 2"Der Streitwert wurde auf 800,00 EUR bis zum 22.12.2008 festgesetzt.
- 3"Die Antragsgegnerinnen sind verpflichtet, die Mietsache in einem beheizbaren Zustand zu erhalten, auch wenn die Wartungspflicht der Mieter besteht.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des AGD vom 22. Januar 2009 bezieht sich auf die Kostentragungspflicht im Rahmen eines Mietverhältnisses und wendet die Vorschriften der §§ 91a, 535 Abs. 1 und 862 BGB sowie der ZPO an. Sie ist relevant für Fälle, in denen Mieter und Vermieter über die Instandhaltungs- und Wartungspflichten von Mietobjekten streiten, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob Mieter für Reparaturkosten verantwortlich sind, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Bereitstellung einer funktionierenden Mietsache nicht nachkommt. Praktisch bedeutet dies, dass Vermieter in solchen Fällen die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, wenn sie nicht nachweisen können, dass die Mieter ihren Pflichten nicht rechtzeitig nachgekommen sind.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auferlegt (§ 91 a, 100 ZPO).
Streitwert
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- Bis zum 22.12.2008: 800,00 EUR
- Danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
I. Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.03.2008 ein Mietverhältnis. Nach dem Mietvortrag obliegt den Mietern, also den Antragstellerinnen, die jährliche Pflicht, die Gastherme warten und reinigen zu lassen. Wörtlich heißt es unter § 8.3 des Mietvertrages:
"Der Mieter hat alljährlich die zu seinen Mieträumen gehörenden Gasgeräte, Gasleitungen, … fachmännisch warten und reinigen zu lassen, soweit die Kosten hierfür im Jahr nicht 5 % der Jahresnettomiete überschreiten."
Im September 2008 wies der Gasboiler in der Wohnung der Antragstellerinnen einen Defekt auf. Der Boiler zündete nicht mehr, sodass kein Wasser erhitzt werden konnte. Der Ausfall der Heizung wurde den Beklagten telefonisch spätestens am 17.09.2008 mitgeteilt.
Am 18.09.2008 erklärten die Antragsgegnerinnen in einer E-Mail:
"… zum Thema Heizungsausfall weisen wir darauf hin, dass die Wartung zur Vorbereitung auf die kommende Heizperiode ansteht. Ist diese schon gemacht worden? Wie im Mietvertrag § 8.3 vereinbart ist dies Mietersache. Setzen Sie sich hierfür bitte mit der FA. R in Verbindung unter (0178) 6932930, er wartet die Gastherme im Objekt."
Die vorgenannte E-Mail wurde den Antragstellerinnen mit einem entsprechenden Anschreiben am 19.09.2008 in den Briefkasten eingeworfen.
Eine Reparatur erfolgte jedoch bis zum 24.09.2008, dem Tag der Beantragung der einstweiligen Verfügung, nicht. Der Heizungsinstallateur R führte die Reparatur am 01.10.2008 durch. Bei der Reparatur wurden die Elektroden gereinigt.
Die Antragstellerinnen behaupten, sie hätten am 06.09.2008 festgestellt, dass der Gasboiler defekt war. Der Defekt habe der Antragsgegnerin erst am 10.09.2008 nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch mitgeteilt werden können. Die Antragsgegnerinnen hätten zugesagt, den Defekt am nächsten Tag zu beheben.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach Durchführung der begehrten Arbeiten mit Schreiben vom 28.11.2008 bzw. 22.12.2008 übereinstimmend für erledigt.
Die Antragsgegnerinnen behaupten, der Defekt sei ihnen weder bei einem persönlichen Zusammentreffen am 13.09.2008 noch bei mehrmaligen Aufeinandertreffen im Hausflur mitgeteilt worden. Auf die erstmalige Mitteilung des Ausfalls der Heizung am 17.09.2008 sei am 18.09.2008 ein Installateur beauftragt worden.
Der Installateur sei am 18.09.2008 und am 22.09.2008 vor Ort gewesen, um die Arbeiten durchzuführen, hätte diese jedoch nicht durchführen können, da er in der Wohnung der Antragstellerinnen niemanden angetroffen habe.
Im Übrigen obläge den Antragstellerinnen die Durchführung der Wartungsarbeiten der Heizung. Wenn diese rechtzeitig durchgeführt worden wären, hätte der Heizungsausfall verhindert werden können.
II. Kostenentscheidung
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen. Diese Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Auf Grund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung bestätigt worden wäre, sodass die Kosten von den Antragsgegnerinnen zu tragen sind.
Der Anspruch der Antragstellerinnen auf Beseitigung des Defekts an dem Gasboiler ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB sowie aus § 862 BGB. Die Antragsgegnerin zu 1) ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen, also beheizbaren Zustand zu erhalten.
Dieser Anspruch war auch nicht durch die vertragliche Bestimmung, dass die Antragstellerinnen den Gasboiler jährlich zu warten und reinigen hätten, ausgeschlossen.
Aus dem Mietvertrag ergibt sich nicht, dass die Wartungs- und Reinigungsarbeiten stets vor Beginn der Heizperiode zu erfolgen hätten. Vielmehr ergibt sich lediglich eine "alljährliche" Pflicht zur Durchführung der fraglichen Arbeiten. Da der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Defekts des Boilers jedoch noch kein ganzes Jahr bestand, bestand keine Verpflichtung der Antragstellerinnen, die fraglichen Arbeiten durchführen zu lassen.
Ein Anspruch der Antragstellerinnen ergab sich auch aus § 862 BGB. Die Antragstellerinnen waren durch den Defekt des Gasboilers in ihrem Gebrauch der Mietsache eingeschränkt, sodass ein Fall der Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB vorlag und somit ein Anspruch auf Beseitigung der Störung bestand.
Ein Verfügungsgrund ergab sich bereits daraus, dass ein Fall der Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB vorlag.
Im Übrigen ergab sich der Verfügungsgrund daraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile von den Antragstellerinnen erforderlich war. Der Verfügungsgrund wurde ebenso wie der Verfügungsanspruch durch die Antragstellerinnen glaubhaft gemacht, sodass die Antragsgegnerinnen die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen haben.
Diese Kostentragungspflicht ist auch nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten zu korrigieren. Die Kosten sind nicht wegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO von den Antragstellerinnen zu tragen.
Zwar haben die Antragsgegnerinnen angegeben, sich sofort nach Mitteilung des Defekts um eine Reparatur bemüht zu haben. Die Arbeiten hätten jedoch mangels eines Kontakts zu den Antragstellerinnen zunächst nicht durchgeführt werden können.
Unstreitig hat die Antragsgegnerin zu 2) den Antragstellerinnen am 19.09.2008 eine E-Mail mit der Nachfrage zugeleitet, ob die Antragstellerinnen bereits die Wartungsarbeiten hätten durchführen lassen.
Ferner enthielt die E-Mail die Aufforderung, sich mit einem namentlich benannten Installateur in Verbindung zu setzen. Eine Zusage, die Kosten für die durchzuführenden Reparaturen zu übernehmen, ergab sich aus diesem Schreiben jedoch nicht.
Aus der E-Mail ergibt sich vielmehr, dass sich die Antragsgegnerinnen auf den Standpunkt stellten, dass die Antragstellerinnen für die Reparatur des Boilers zuständig seien, sodass die Antragsgegnerinnen die geltend gemachte Forderung nicht vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anerkannt haben, sondern den Antragstellerinnen vielmehr Veranlassung zu dem fraglichen Antrag gegeben haben.
Düsseldorf, 22. Jan. 2009
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