AGK Entscheidung vom 2005-03-14
In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ging es um einen Streit zwischen Vermietern und Mietern bezüglich Mietrückständen und Mängeln in der Wohnung. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zu 1) an die Kläger 2.342,60 € zuzüglich Zinsen zahlen muss, da sie die Mängelbeseitigung schuldhaft vereitelt hatte und daher keinen Anspruch auf Mietminderung für einen bestimmten Zeitraum geltend machen konnte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt in der Klarstellung, dass Mieter ihre Rechte auf Mietminderung verlieren können, wenn sie die Beseitigung von Mängeln durch eigenes Verhalten behindern.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beklagte zu 1) wurde verurteilt, an die Kläger 2.342,60 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
- 2"Die Gerichtskosten werden zu 55 % von den Klägern und zu 45 % von der Beklagten zu 1) getragen.
- 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung für die Kläger.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AGK) stellt einen wichtigen Grundsatz im Mietrecht dar, insbesondere hinsichtlich der Minderung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache. Das Gericht entschied, dass die Beklagte, die Mieterin, sich nicht auf eine Mietminderung berufen kann, wenn sie die Mängelbeseitigung durch Terminabsagen schuldhaft vereitelt hat. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter Mängel an der Mietwohnung geltend machen und gleichzeitig die Mängelbeseitigung durch eigenes Verhalten behindern, was ihre Ansprüche auf Mietminderung einschränkt. Praktisch führt dies dazu, dass Mieter in der Pflicht sind, Mängel zeitnah und substantiell zu melden und die Mängelbeseitigung nicht durch eigenes Verhalten zu behindern, um ihre Rechte nicht zu verlieren.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 2.342,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu zahlen.
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Gerichtskosten:
- 55 % tragen die Kläger
- 45 % trägt die Beklagte zu 1)
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Außergerichtliche Kosten:
- 45 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1).
- 11 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger.
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Kostenerstattung: Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit:
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Für die Kläger gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.
- Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
Tatbestand
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Mietverhältnis:
- Die Beklagte ist – zusammen mit ihrem Ehemann, dem vormals Beklagten zu 2) – seit dem 15.05.2003 Mieterin der Wohnung der Kläger im Erdgeschoss des Hauses T.weg 4 in Köln.
- Die vertraglich vereinbarte Nettomiete beträgt 915,00 €.
- Zu Beginn des Mietverhältnisses wurde die Miete um 20 % reduziert, sodass nur 576,00 € zuzüglich Garagenmiete und Nebenkostenvorauszahlungen (insgesamt 771,00 €) zu zahlen waren.
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Nebenkostenabrechnung:
- Mit Schreiben vom 08.06.2004 erteilten die Kläger die Nebenkostenabrechnung für 2003, welche mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 243,80 € endete.
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Zahlungsrückstände:
- Mietzahlungen erfolgten unstreitig nicht in voller Höhe bis einschließlich Oktober 2004.
- Die Kläger kündigten das Mietverhältnis am 16.07.2004 aufgrund eines Mietrückstands von 3.687,30 €.
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Mängelanzeigen:
- Die Beklagte zu 1) hat mehrfach Mängel angezeigt, darunter:
- Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung.
- Defekte an Rollläden und Terrassentüren.
- Die Beklagte zu 1) hat mehrfach Mängel angezeigt, darunter:
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Behauptungen der Beklagten:
- Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Mängel nicht beseitigt wurden und weitere Mängel hinzugekommen sind.
Entscheidungsgründe
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Zulässigkeit der Klage:
- Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen teilweise unbegründet.
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Mängelbeseitigung:
- Die Beklagte zu 1) kann sich für die Monate Februar bis April nicht auf die ursprünglich vereinbarte Minderung berufen, da sie die Mängelbeseitigung schuldhaft verhindert hat.
- Die Klägerseite hat substantiiert vorgetragen, dass die Mängel ab Ende Januar 2004 beseitigt werden sollten.
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Mietzinsanspruch:
- Für den Zeitraum Februar 2004 bis April 2004 ist der Mietzins ungekürzt zu zahlen.
- Ab Juli 2004 ist eine teilweise Minderung der Miete aufgrund von Feuchtigkeit im Souterrain gerechtfertigt.
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Minderungsquote:
- Eine Minderung von 8 % ab dem Zeitraum der Anzeige der Feuchtigkeit ist angemessen.
- Eine Minderung von 3 % für die Undichtigkeit der Terrassentür ab Juni 2004 ist ebenfalls gerechtfertigt.
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Nebenkostenabrechnung:
- Der Anspruch aus der Nebenkostenabrechnung 2003 ist in vollem Umfang, 243,80 €, begründet.
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Gesamtanspruch:
- Die Kläger haben demnach Anspruch auf Zahlung von 2.800,10 € abzüglich 457,50 €, somit 2.342,60 €.
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Kostenentscheidung:
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
"Die Beklagte ist dem konkreten Vortrag der Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten."
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