AGK Entscheidung vom 2014-10-07
In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ging es um die Klage der Vermieter gegen den Mieter, der aufgrund von Schimmelbefall die Miete gemindert hatte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Mieter berechtigt war, die Miete zu mindern, da der Schimmelbefall baulich bedingt war und die Vermieter nicht nachweisen konnten, dass keine Mängel vorlagen. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Rechte von Mietern bei Mängeln an der Mietsache stärkt und die Vermieter in die Pflicht nimmt, für eine mangelfreie Wohnung zu sorgen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Kläger wurde abgewiesen, da kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete bestand.
- 2"Der Beklagte war aufgrund von Schimmelbefall berechtigt, die Miete zu mindern, was zu keinem Mietrückstand führte.
- 3"Das Mietverhältnis besteht ungekündigt fort, da die Kündigungsgründe nicht vorlagen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AGK) bezieht sich auf die Anwendung der §§ 535 und 536 BGB, die das Mietrecht regeln, insbesondere hinsichtlich der Mietminderung bei Mängeln der Mietsache. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte aufgrund eines Schimmelbefalls berechtigt war, die Miete zu mindern, was zur Abweisung der Klage auf Zahlung rückständiger Mieten führte. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Mängeln an der Mietsache eine Mietminderung geltend machen und sich gegen Kündigungen wehren, da sie die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Wohnung auf den Vermieter verlagert. Praktisch bedeutet dies, dass Vermieter in ähnlichen Fällen nachweisen müssen, dass ihre Mietobjekte mangelfrei sind, um Ansprüche auf Mietzahlungen durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten die Herausgabe des Mietobjekts sowie die Zahlung von rückständigen Mieten und von Rechtsanwaltskosten geltend.
1. Mietvertrag
-
Zwischen den Eheleuten K. und dem Beklagten bestand mit Wirkung vom 1.12.2005 ein Mietvertrag über die Wohnung im Q-Weg 00, 50000 Köln.
-
Die Wohnung besteht aus:
- einem Zimmer
- Küche
- Diele
- Bad
- Abstellkammer
- Loggia
-
Der monatlich geschuldete Nettomietzins betrug ab dem 1.11.2008:
- 216,67 € (Nettomiete)
- 90,00 € (Vorauszahlung Betriebskosten)
- 52,00 € (Vorauszahlung Heizkosten)
-
Der Gesamtmietzins von 358,67 € war gemäß § 4 des Mietvertrages monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag, zu zahlen.
2. Mietrückstände
- Der Beklagte zahlte im Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2013 statt des vereinbarten Mietzinses von 358,67 € lediglich 304,87 €.
- Im Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 betrug die Zahlung jeweils 286,94 €.
- Im November 2013 zahlte der Beklagte 304,87 €, während er in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils 71,73 € zu wenig zahlte.
3. Kündigung des Mietverhältnisses
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.9.2013 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines Rückstandes von 520,06 €.
- Im laufenden Verfahren erklärten die Kläger am 6.1.2014 erneut die fristlose Kündigung wegen des aufgelaufenen Mietrückstandes.
4. Mängel und Zurückbehaltungsrecht
- Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel.
- Die Kläger behaupten, dass keine baulichen Mängel vorliegen und die Schimmelschäden auf ein fehlerhaftes Lüftungs- und Heizverhalten des Beklagten zurückzuführen sind.
5. Klageanträge
Die Kläger beantragen:
- Herausgabe der Wohnung im Q-Weg 00, 50000 Köln.
- Zahlung von 591,79 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
- Zahlung von 503,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
II. Entscheidungsgründe
1. Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete
- Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 591,79 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.
- Der Beklagte war aufgrund eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich einschränkt, zur Minderung der Miete gemäß § 536 BGB berechtigt.
2. Mängel der Mietsache
- Der Schimmelbefall in der Wohnung stellt einen Mangel dar.
- Ein Minderungsrecht des Beklagten wäre nur ausgeschlossen, wenn dieser den Mangel verschuldet hätte.
- Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist.
„Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darstellungen des Sachverständigen Dr. C.“
3. Minderung der Miete
- Die vom Beklagten vorgenommene Minderung von 15 % für die Monate Januar bis Juli 2013 und 20 % für die Monate August bis Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden.
- Der Sachverständige hat plausibel erläutert, dass Schäden an Fenstern zur Schimmelbildung beigetragen haben.
4. Anspruch auf Räumung und Herausgabe
- Den Klägern steht kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht.
- Die Kündigungserklärungen führten nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, da kein Kündigungsgrund vorliegt.
5. Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren
- Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren zu, da diese als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilen.
III. Kostenentscheidung
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
IV. Streitwert
- Bis zum 17.1.2014: 3.192,37 €
- Danach: 3.191,83 €
V. Rechtsbehelfsbelehrung
-
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn:
- a) der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- b) die Berufung durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
-
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln eingegangen sein.
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Bewerten Sie diese Entscheidung
Problem melden
Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.
Ähnliche Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.
Weiterführende Artikel
Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.