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In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ging es um die Beseitigung von Schwarzschimmel in der Wohnung der Kläger, die von der Beklagten als Vermieterin gefordert wurde. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schimmel durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, da dieser als Mangel der Mietsache gilt und die Kläger zudem ab Dezember 2013 zur Mietminderung von 10 % berechtigt sind. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass Vermieter für Mängel in der Mietwohnung verantwortlich sind, solange nicht nachgewiesen wird, dass der Mieter die Ursache gesetzt hat, und dass eine übliche Nutzung der Wohnung nicht zu einer Haftung des Mieters führen kann.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

## Kernpunkte der Entscheidung

* 1"Die Beklagte wurde verurteilt, den Schwarzschimmel im Badezimmer der Wohnung in Köln durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
* 2"Die Kläger sind ab Dezember 2013 berechtigt, die Miete aufgrund der Schimmelschäden um 10 % zu mindern.
* 3"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

## Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln bezieht sich auf die Beseitigung von Schimmelschäden in einer Mietwohnung und wendet die Rechtsgrundsätze zur Mängelhaftung des Vermieters an. Relevant ist diese Entscheidung für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Mängeln, wie Schimmelbildung, ihre Rechte auf Mängelbeseitigung und Mietminderung geltend machen. Praktisch bedeutet das Urteil, dass Vermieter verpflichtet sind, bei festgestellten Mängeln, die nicht auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen sind, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen, und dass Mieter in solchen Fällen auch eine Mietminderung verlangen können.

**Hinweis:** Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

## Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den im Badezimmer der im Erdgeschoss rechts des Hauses G.-straße 00 in 00000 Köln gelegenen Wohnung vorhandenen **Schwarzschimmel** im Wandbereich durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger ab **Dezember 2013** zur Minderung der Miete wegen der vorbezeichneten Mängel in Höhe von **10 %**, ausgehend von der Bruttomiete, berechtigt sind.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von **1.200,- €** abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von **1.200,- €** leisten.

## Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten die Beseitigung von **Schimmelschäden** geltend.

### Mietverhältnis

1. Zwischen der Beklagten als Vermieterin und den Klägern als Mietern besteht seit dem **1.8.1984** ein Mietvertrag über die im Erdgeschoss rechts des Hauses G.-straße 00 in 00000 Köln gelegene Wohnung.
2. Die monatlich geschuldete Bruttomiete belief sich zuletzt auf **474,41 €**.
3. Das Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung war mit einer **Badewanne** ausgestattet und verfügte über keine separate Dusche.
4. Bei Mietbeginn war an dem Einlauf der Badewanne ein ca. **1 m langer Duschschlauch** vorhanden, der durch die Beklagten durch einen längeren Duschschlauch ausgetauscht und mit einem Duschkopf versehen wurde.
5. Darüber hinaus brachten die Beklagten eine Halterung für den Duschkopf sowie einen Duschvorhang an.
6. Die Wände im Badewannenbereich sind zwischen dem unteren Ende der angebrachten Duschhalterung bis zur Badewanne verfliest, im oberen Bereich tapeziert.
7. Die Kläger nutzten die Badewanne auch zum Duschen im Stehen. Das innenliegende Badezimmer verfügte über eine sog. **Kölner Lüftung**; im Übrigen bestand keine Lüftungsmöglichkeit.

### Vorangegangene Rechtsstreitigkeiten

1. Bereits im Jahre **2011** kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen **224 C 91/11**), der u.a. eine Schwarzschimmelbildung im Badezimmer betraf.
2. Der Schimmelschaden wurde damals beseitigt, indem die vorhandene Raufasertapete entfernt, die betroffenen Flächen beigeputzt und flächenbündig gespachtelt wurden.
3. Im tapezierten Wandbereich oberhalb der Badewanne kam es erneut zu einer Schimmelbildung, die die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom **8.4.2013** anzeigten.
4. Die Beklagte wies die Mängelbeseitigung mit Schreiben vom **28.10.2013** zurück.
5. Die Kläger forderten die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung auf und drohten mit der Erhebung einer Mängelbeseitigungsklage.

### Kläger und Beklagte

1. Die Kläger behaupten, die Schimmelschäden seien nicht auf falsches Nutzerverhalten zurückzuführen.
2. Sie geben an, die Duschkopfhalterung bereits Ende der **80er Jahre** angebracht zu haben und seit Beginn des Mietverhältnisses im Stehen zu duschen.
3. Die Kläger behaupten, für die Beseitigung des Schimmels fielen Kosten in Höhe von **975,80 €** an.
4. Sie sind der Ansicht, aufgrund der vorhandenen Schimmelschäden sei eine Minderung von **10 %** gerechtfertigt.
5. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und behauptet, die Schimmelschäden seien auf falsches Nutzerverhalten zurückzuführen.

## Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der im Badezimmer vorhandenen **Schimmelschäden** zu.
2. Unstreitig befindet sich im Badezimmer ein Schimmelschaden, der aus den zur Akte gereichten Lichtbildern hervorgeht. **Schimmel** und **Feuchtigkeitsschäden** stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, zu deren Beseitigung der Vermieter verpflichtet ist, es sei denn, der Mieter hat die Ursache gesetzt.
3. Für die Aufklärung der Ursachen von Feuchtigkeitsschäden gelten folgende Grundsätze:

  * Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist.
  * Der Zustand der Fenster, Türen und Heizung darf keinen Einfluss auf die Mängel haben.
  * Ist die Schadensursache nicht aufzuklären, geht dies zulasten des Vermieters.
4. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Schimmelschaden nicht bauseits bedingt ist. Falsches Lüftungsverhalten kann jedoch nicht die Ursache der Schimmelschäden sein, da die Belüftung über eine **Kölner Lüftung** erfolgt.
5. Die Nutzung einer Badewanne zum Duschen, auch im Stehen, stellt eine übliche und vertragsgemäße Nutzung dar. Daher muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass bei einer solchen Nutzung keine Mängel entstehen.
6. Die Beklagte hat im Anschluss an das Vorverfahren den damaligen Schimmelschaden beseitigt, jedoch waren die Maßnahmen nicht geeignet, den Eintritt von Schimmel bei einer vertragsgemäßen Nutzung zu verhindern.
7. Aufgrund der bestehenden Mängel der Mietsache sind die Kläger ab **Dezember 2013** zu einer Minderung der Miete in Höhe von **10 %** berechtigt.
8. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

## Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der **Berufung** für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn:

* a) der Wert des Beschwerdegegenstandes **600,00 EUR** übersteigt oder
* b) die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von **einem Monat** nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen **Rechtsanwalt** vertreten lassen.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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