AGK - 221 H 1/08 vom 2009-12-22
In der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2009 ging es um die Klage eines Mieters gegen seine Vermieter wegen eines Wasserschadens, der zu einer Mietminderung und Schadensersatzforderungen führte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete oder Schadensersatz nachweisen konnte, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht in dem von ihm behaupteten Maße beeinträchtigt war. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Pflichten des Vermieters zur Instandhaltung und die Anforderungen an die Beweisführung bei Mietminderungen konkretisiert und verdeutlicht, dass ein einmaliger Wasserschaden nicht automatisch eine umfassende Überprüfung des gesamten Rohrsystems nach sich zieht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, ebenso die Widerklage der Beklagten.
- 2"Die Gerichtskosten werden zu 93 % dem Kläger und zu 7 % den Beklagten auferlegt.
- 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung abwenden können.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AGK) befasst sich mit der Abweisung der Klage des Mieters gegen seine Vermieter wegen Mietminderung und Schadensersatz aufgrund eines Wasserschadens. Der Rechtsgrundsatz, der hier zur Anwendung kam, ist § 536 BGB, der die Mietminderung bei Mängeln der Mietsache regelt. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Wasserschäden oder ähnlichen Mängeln Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz geltend machen wollen, insbesondere wenn die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Mieter in ähnlichen Situationen sorgfältig darlegen müssen, inwiefern die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung tatsächlich beeinträchtigt war, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagten zu 7 %.
- Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.
- Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, AG Köln 221 H 1/08, tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger allerdings lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
-
Parteien:
- Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind Mieter.
- Die Beklagten sind Vermieter der Wohnung im ersten Obergeschoss links im Objekt N. Str. …, 50674 Köln.
-
Wohnung:
- Die Wohnung besteht aus 2 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einem Balkon und dem Kellerraum Nr. 11.
- Der monatliche Mietzins beträgt 980,00 €.
-
Wasserschaden:
- Wenige Wochen vor dem 20.02.2008 kam es in dem Objekt zu einem Wasserschaden im Keller.
- Am 20.02.2008 versagte die Klemmverschraubung des Warmwasserrohres, was zu einem Wasseraustritt führte.
-
Folgen des Wasserschadens:
- Küche, Flur und teilweise das Wohnzimmer wurden überschwemmt.
- Herd, Spüle und Waschmaschine wurden abgeschlossen.
- Der Rohrbruch wurde am 20.02.2008 behoben.
-
Kosten:
- Die Beklagten zahlten dem Kläger und der Drittwiderbeklagten 250,00 € für den Strombedarf der Trocknungsgeräte sowie 80,00 € für den Stromverbrauch des Installateurs.
- Zudem wurden 892,96 € für die durch den Wasserschaden eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung erstattet.
-
Weitere Schadensereignisse:
- Am 23.04.2008 kam es zu einem weiteren Schadensereignis in der Wohnung.
-
Betriebskostenabrechnung:
- Mit Schreiben vom 14.07.2008 rechneten die Beklagten über die Betriebskosten des Jahres 2007 ab und ermittelten ein Guthaben von 284,29 €, das sie dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auszahlten.
-
Klage:
- Der Kläger begehrt die Rückzahlung eingezogener Miete in Höhe von 442,02 € sowie weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 14.800,98 €.
-
Widerklage:
- Die Beklagten begehren Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.320,71 €.
Entscheidungsgründe
Klageantrag zu 1
-
Unbegründetheit:
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 14.800,98 € aus eigenem und abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten gemäß § 398 BGB.
- Die Beklagten haben den Mietzins für die Monate Februar bis April 2008 nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
-
Mietminderung:
- Eine weitergehende Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB lag nicht vor.
- Der Kläger hat die vollständige Aufhebung der Tauglichkeit zum Gebrauch nur für den Zeitraum vom 07.03.2008 – 20.03.2008 vorgetragen.
-
Minderungsbeträge:
- Die angemessene Mietminderung für den Zeitraum vom 20.02. – 06.03.2008 beträgt 245,01 €.
- Für den Zeitraum vom 21.03. – 24.03.2008 ergibt sich eine angemessene Minderung von 84,06 €.
-
Gesamtsumme der Minderwerte:
- Die Summe der Minderwerte beträgt 768,48 €, was nicht den bereits erstatteten Betrag von 892,96 € übersteigt.
Klageantrag zu 2
- Feststellungsinteresse:
- Dem Kläger fehlt ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
- Das Schadensereignis ist abgeschlossen, und alle daraus resultierenden Schäden sind spätestens am 02.04.2008 behoben.
Widerklage
- Unbegründetheit:
- Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Die Zahlungsaufforderung des Klägers war nicht sachlich unbegründet.
Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative ZPO und § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO.
Streitwert
- Streitwert: 18.121,68 €
- Klageantrag zu 1: 14.800,98 €
- Klageantrag zu 2: 2.000,00 €
- Widerklage: 1.320,71 €
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