AGMS Entscheidung vom 2009-09-30
In der Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. September 2009 ging es um die Frage, ob die Klägerin, eine Mieterin, die Kosten für die Reparatur einer defekten Gasetagenheizung selbst tragen kann, nachdem sie ohne Rücksprache mit dem Vermieter einen Dienstleister beauftragt hatte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 611,23 € hat, da die sofortige Instandsetzung der Heizung aufgrund der winterlichen Temperaturen als Notmaßnahme gerechtfertigt war. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutend, da sie klarstellt, unter welchen Umständen Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters selbst Mängel beseitigen dürfen und welche Kosten dabei erstattungsfähig sind. Die Klage auf weitere Kosten wurde jedoch abgewiesen, da diese nicht als dringlich erachtet wurden.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 611,23 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 2"Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, da die Klägerin keine ausreichende Notwendigkeit für weitere Reparaturkosten nachweisen konnte.
- 3"Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Kostenerstattung für die sofortige Instandsetzung der Heizung aufgrund eines Mangels gemäß § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Amtsgerichts bezieht sich auf die Anwendung des § 536 a Abs. 2 BGB, der es Mietern erlaubt, Mängel an der Mietsache selbst zu beseitigen und Ersatz der Kosten zu verlangen, wenn eine sofortige Instandsetzung notwendig ist. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Mieter in Notfällen eigenständig Reparaturen durchführen müssen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden, und dabei die Kommunikation mit dem Vermieter nicht möglich ist. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Mieter in ähnlichen Situationen rechtlich abgesichert sind, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Vermieters handeln, solange die Maßnahme als Notfall anerkannt wird.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 611,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1. Tatbestand
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Mietverhältnis
- Seit Dezember 2002 ist die Klägerin Mieterin des Beklagten und bewohnt die Erdgeschosswohnung im Hause C-Straße in N.
- Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt über eine Gasetagenheizung.
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Beauftragung der Firma L
- Am 06.12.2008 beauftragte die Klägerin die Firma L aus N, die Gasetagenheizung wieder in Gang zu setzen.
- Ob die Klägerin zuvor versucht hatte, den Beklagten oder dessen Vater telefonisch zu erreichen, ist zwischen den Parteien streitig.
- An diesem Tag betrugen die nächtlichen Tiefsttemperaturen etwas unter null Grad.
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Durchgeführte Arbeiten
- Ein Mitarbeiter der Firma L führte am 06.12.2008 folgende Arbeiten aus:
"Keine Heizung, Gerät lässt sich nicht füllen, Wasser kommt aus dem Gerät gelaufen, Ursprungsursache gesucht, Ausdehnungsgefäß hat ein Loch, neues Gerät vom Großhändler besorgt, defektes Bauteil ausgebaut und erneuert, Anlage gefüllt und in Betrieb genommen, Abgasrohr nicht mehr betriebssicher, da durchoxidiert, provisorisch mit Spezialband abgedichtet für reibungslosen Betrieb, Gerät muss unbedingt gewartet werden."
- Für diese Arbeiten berechnete die Firma 513,64 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Ein Mitarbeiter der Firma L führte am 06.12.2008 folgende Arbeiten aus:
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Weitere Arbeiten am 16.12.2008
- Ein anderer Mitarbeiter der Firma L führte am 16.12.2008 weitere Arbeiten durch:
"Im Bad defektes Abgasrohr ausgebaut. Dabei festgestellt, dass Abgasrohr auf der gesamten Länge hin zum Kamin defekt (porös) war und aus Sicherheitsgründen ausgebaut werden musste. Dann Durchbruch gestemmt. Neues Abgasrohr eingebaut und an Therme und an Kamin angeschlossen. Durch Wand geführtes Abgasrohr mit Brandschutzwolle ummantelt. Wanddurchbrüche wieder verschmiert. Danach Thermoblock gewartet und Abgasmessung durchgeführt."
- Für diese Arbeiten stellte die Firma L der Klägerin 383,38 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.
- Ein anderer Mitarbeiter der Firma L führte am 16.12.2008 weitere Arbeiten durch:
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Forderung der Klägerin
- Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2009 auf, den gesamten Rechnungsbetrag in Höhe von 1.067,45 € binnen einer Frist von 10 Tagen zu zahlen. Dies lehnte der Beklagte ab.
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Behauptungen der Klägerin
- Die Klägerin behauptet, dass die sofortige Instandsetzung der Gastherme aufgrund der niedrigen Außentemperatur erforderlich gewesen sei.
- Sie habe versucht, den Vater des Beklagten zu erreichen, was jedoch nicht gelang.
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Anträge der Parteien
- Klägerin beantragt:
- Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.067,45 € nebst Zinsen.
- Beklagter beantragt:
- Abweisung der Klage.
- Klägerin beantragt:
2. Entscheidungsgründe
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Begründetheit der Klage
- Die Klage ist in Höhe von 611,23 € begründet, im Übrigen unbegründet.
- Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung gemäß § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
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Vorliegen eines Mangels
- Am 06.12.2008 lag ein Mangel an der Mietsache vor.
- Der Beklagte hat den Feststellungen der Firma L nicht widersprochen, sodass diese zugrunde gelegt werden können.
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Notwendige Maßnahmen
- Gemäß § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB kann die Klägerin als Mieterin den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels notwendig ist.
- Die Reparatur einer ausgefallenen Heizung im Winter ist von der Rechtsprechung anerkannt.
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Erstattungsfähige Kosten
- Die Klägerin kann die Kosten für die provisorische Reparatur am 06.12.2008 in Höhe von 611,23 € verlangen.
- Die Kosten für die Arbeiten am 16.12.2008 sind jedoch unbegründet, da die Heizung bereits provisorisch repariert war.
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Ablehnung weiterer Ansprüche
- Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihn oder seinen Vater vor der Beauftragung informiert hat.
- Eine Notmaßnahme lag nicht vor, da die Klägerin die Heizung bereits repariert hatte.
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Zinsanspruch
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt.
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Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 92 ZPO.
"Die Vorschrift des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dabei eng auszulegen, da in die Rechte des Vermieters, selber über seine Mietsache zu bestimmen, eingegriffen wird."
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