FGK Entscheidung vom 2003-04-30
In der Entscheidung des Finanzgerichts Köln ging es um die Frage, ob der Klägerin ab 1999 eine Eigenheimzulage für ein Grundstück zusteht, das sie durch Erfüllung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen erworben hatte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, da die Übertragung des Grundstücks als entgeltlicher Erwerb gewertet wird, auch wenn sie ursprünglich unentgeltlich durch den Erbfall in den Besitz gelangte. Diese Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, da sie die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage präzisiert und klarstellt, dass die Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen durch Grundstücksübertragungen als entgeltlich gilt, was die Förderfähigkeit solcher Erwerbe betrifft.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Klägerin auf Festsetzung der Eigenheimzulage wurde stattgegeben.
- 2"Die Klägerin erwarb das Grundstück entgeltlich zur Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs, was die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllt.
- 3"Die Übertragung des Grundstücks stellt eine 'Anschaffung' im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar, auch wenn sie zur Abgeltung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen erfolgte.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bezieht sich auf die Gewährung der Eigenheimzulage und klärt, dass die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als entgeltlicher Erwerb gilt, auch wenn gleichzeitig ein Pflichtteilsanspruch abgegolten wird. Die angewendeten Rechtsgrundsätze betreffen die Qualifizierung von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Erb- und Zugewinnausgleichsansprüchen, wobei die Entscheidung für Fälle relevant ist, in denen Erben oder überlebende Ehegatten Grundstücke zur Erfüllung solcher Ansprüche übertragen. Praktisch führt dies dazu, dass betroffene Personen in ähnlichen Situationen Anspruch auf Eigenheimzulagen haben können, was ihre steuerliche Belastung verringert und den Erwerb von Wohneigentum fördert.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Der Klage wurde stattgegeben.
1. Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1999 eine Eigenheimzulage für das Grundstück ....... .. in ....... zusteht.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ........... .. in ....... (Grundbuch ......., Bl. 0327, Flur 7, Flurstück 67). Dieses Grundstück gehörte ursprünglich dem im Januar 1999 verstorbenen Ehemann der Klägerin, ..............
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Der Ehemann hatte testamentarisch verfügt, dass seine Mutter, ........., seinen gesamten Grundbesitz, der sein wesentliches Vermögen darstellte, erhalten sollte.
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Frau ......... als Erbin übertrug das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit anderen Grundstücken auf die Klägerin als Alleineigentümerin durch Notarvertrag vom 09.12.1999.
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Hierdurch wurden die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer vier Kinder sowie Ansprüche der Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen ihren verstorbenen Ehemann abgegolten (Tz. A.III.1 des Notarvertrages).
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In dem Notarvertrag übernahm die Klägerin alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zur vollständigen Entlastung der ......... und verpflichtete sich, .......... von jeglicher Inanspruchnahme im Innenverhältnis umfassend freizustellen (Tz. A.III.4 des Notarvertrages).
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Darüber hinaus verpflichteten sich die Klägerin und ihre Kinder, unverzüglich gegenüber dem Nachlassgericht ihr Einverständnis mit der Erteilung des beantragten Erbscheins zu erklären (Tz. A.III.5 des Notarvertrages).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 09.12.1999, der sich in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindet, verwiesen.
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Den auf die Klägerin übergegangenen Grundbesitz hatte ihr verstorbener Ehemann 1996 für insgesamt 500.000 DM erworben. Davon entfielen 350.000 DM auf das Flurstück 64 mit dem Gebäude ........... ... Diesen Wert hat das Grundvermögen auch heute noch.
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Für das Wohnhaus hatte der verstorbene Ehemann ab 1996 die Eigenheimzulage in Anspruch genommen.
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Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 225.000 DM, der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 790.000 DM. Die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder betragen insgesamt unstreitig 675.000 DM.
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Mit dem streitgegenständlichen Grundstück übernahm die Klägerin keinerlei Belastungen. Die von ihr getragenen Nachlassverbindlichkeiten betrugen 25.214,28 DM.
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Infolge der Grundbesitzübertragung nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin für das auf dem Grundstück ........... .. gelegene Wohnhaus ab 1999 (bis 2006) die Festsetzung der Eigenheimzulage.
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Sie hatte bisher keine Eigenheimzulage, keine Abzugsbeträge nach § 10e EStG und keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen.
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Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 04.09.2000 ab, weil der Erwerb unentgeltlich erfolgt sei.
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Der hiergegen am 12.09.2000 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 09.11.2001 erhob die Klägerin Klage.
2. Vorbringen der Klägerin
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Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Eigenheimzulage zustehe, da sie das Wohnhaus entgeltlich erworben habe.
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Zur Erfüllung ihrer Pflichtteils- und Zugewinnansprüche hätte sie genauso gut zunächst von der Erbin .......... das Geld erhalten können, um sodann von ihr das Grundstück kaufen zu können.
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Pflichtteilsansprüche seien grundsätzlich als Geldbeträge sofort zahlbar. Auch der Zugewinnausgleich bestehe in Geld.
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Sie, die Klägerin, wäre somit in der Lage gewesen, das Eigenheim käuflich zu erwerben. Folglich liege ein Anschaffungsgeschäft vor.
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Mit Blick auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.05.1993 (EFG 1994, 94), wonach die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs durch Übertragung eines Nachlassgrundstücks nicht zu Anschaffungskosten führe, trägt die Klägerin vor, dass die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs nicht mit der Abgeltung des Zugewinnausgleichanspruchs vergleichbar sei.
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Der Pflichtteilsanspruch sei anders zu beurteilen als der Zugewinnausgleich. Denn die Übertragung des Wohnhauses sei an Zahlungs statt erfolgt.
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Der verkürzte Zahlungsweg könne nicht dazu führen, dass von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen sei.
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In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 15.02.1977 (BStBl II 1977, 389).
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Hiernach stelle die Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs durch ein anderes Wirtschaftsgut einen entgeltlichen Erwerbsvorgang dar.
3. Antrag der Klägerin
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
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Den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 04.09.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 zu verpflichten, die Eigenheimzulage i.H.v. 5.000 DM ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2006 festzusetzen;
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Im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
4. Vorbringen des Beklagten
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass die Eigenheimzulage nicht festzusetzen sei, da es sich mangels Anschaffung nicht um ein begünstigtes Objekt im Sinne des § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) handele.
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Die Klägerin habe keine Anschaffungskosten getragen.
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Der unentgeltliche Erwerb des Ausgleichsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten kraft Erbfalls könne nicht dadurch in einen entgeltlichen Erwerb eines Nachlassgegenstandes verwandelt werden, dass der ausgleichsverpflichtete Erbe den Anspruch durch Hingabe eines Nachlassgrundstücks an Erfüllungs statt befriedige.
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Vielmehr erwerbe der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall das hingegebene Grundstück unmittelbar und damit unentgeltlich durch den Erbfall.
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Insofern verweist der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.05.1993.
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Dementsprechend habe die Klägerin das Nachlassgrundstück durch Erbfall unentgeltlich erworben.
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Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Klägerin eine Gegenleistung erbracht hätte, die über den Wert ihrer Ansprüche hinausgegangen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.
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Dem klägerischen Einwand, dass der Zugewinnausgleichanspruch nicht mit dem Pflichtteilsanspruch zu vergleichen sei, entgegnet der Beklagte, dass vorliegend der Zugewinnausgleichanspruch in Folge des Todes des Ehemannes und der Nichteinsetzung der Klägerin als Erbin entstanden sei.
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Damit beruhe auch der Zugewinnausgleichanspruch auf dem Erbfall als solchem. Demzufolge sei keine andere Behandlung des Zugewinnausgleichanspruchs gerechtfertigt.
5. Entscheidung
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), da die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Anschaffung eines Hauses in Form eines entgeltlichen Erwerbs, erfüllt sind.
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Die Eigenheimzulage ist zu gewähren, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder eine im Inland belegene eigene Eigentumswohnung herstellt oder anschafft (§§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG).
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Die Übertragung des Grundstücks ........... .. in .... auf die Klägerin durch die Erbin .......... stellt eine "Anschaffung" im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG dar.
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Unter "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG ist nach der auch im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes maßgeblichen Rechtsprechung des BFH bezüglich des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (BFH, Urt. v. 13.01.1993, X R 53/91, BStBl II 1993, 346).
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Die Übereignung des Grundstücks zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin stellt ein solches entgeltliches Geschäft dar.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Übereignung eines Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht, einen entgeltlichen Vorgang dar (Urt. v. 31.07.2002, X R 48/99, DStR 2003, 457; Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, BStBl II 1977, 389).
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Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehegatten gemäß § 1363 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.
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Ihnen steht nach § 1378 BGB bei Auflösung des Güterstandes eine Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung ist nach einhelliger Rechtsansicht eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung und keine Geldwertforderung (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, a.a.O. m.w.N.).
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Zwar wird diese Forderung kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben.
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Jedoch hängt die Übertragung des Grundstücks zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs - anders als die unentgeltliche Entstehung des Ausgleichsanspruchs - mit der Auflösung der Gemeinschaft nicht zusammen, sondern beruht auf der freien Vereinbarung der Vertragsparteien (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, a.a.O.).
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Im Rahmen dieser Vereinbarung wird von der einen Vertragspartei das Grundstück übereignet, während die andere als "Gegenleistung" auf den Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet, also aufrechnet (BFH, Urt. v. 15.02.1977, VIII R 175/74, a.a.O.).
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Die Vermögensübertragung innerhalb eines Zugewinnausgleichs dient damit der Erfüllung des entsprechenden Ausgleichsanspruchs und hat Entgeltcharakter (BFH, Urt. v. 31.07.2002, a.a.O.).
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Denn anders als in "intakten" Ehen, in denen nicht selten ehebedingte ("unbenannte") Zuwendungen oder Schenkungen vorkommen, kann im Regelfall - mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgegangen werden, dass geschiedene oder voneinander getrennt lebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen (BFH, Urt. v. 31.07.2002, a.a.O.).
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Die Übertragung des Grundstücks erfolgt hiernach an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB).
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Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Ansicht des Senates nicht nur für den Fall der Ehescheidung, sondern auch für den Fall, dass die Ehe - wie hier - durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde und der überlebende Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Erben geltend macht.
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Denn auch in diesem Fall ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldforderung, die durch die Übertragung eines Grundstücks als Leistung an Erfüllung Statt befriedigt wird und somit Entgeltcharakter hat.
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Ebenso wie geschiedene oder voneinander getrennt lebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen, wird auch der Erbe dem enterbten Ehegatten des Erblassers im Regelfall nichts schenken.
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Der überlebende ausgleichsberechtigte Ehegatte könnte vom Erben die Erfüllung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Geldleistung verlangen und sodann das Grundstück vom Erben mit diesem Geld käuflich erwerben.
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In diesem Fall wäre die Übertragung des Grundstücks zweifellos ein entgeltliches Geschäft.
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Nichts anderes kann gelten, wenn das Grundstück der Einfachheit halber unmittelbar zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wird.
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück entgeltlich erworben.
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Die Klägerin und die Erbin ........ haben die Übereignung des Grundstücks zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin vereinbart.
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Der auf Geld gerichtete Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns gegen die Erbin ihres Ehemannes wurde durch die Übertragung des Grundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt.
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Mit der Übertragung des Grundstücks ist dieser Anspruch erloschen.
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Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist in voller Höhe gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 EigZulG entstanden.
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Dem steht nicht entgegen, dass mit der Übertragung des Grundstücks gleichzeitig der Pflichtteilsanspruch der Klägerin abgegolten wurde und im Hinblick darauf möglicherweise ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt.
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Insoweit könnten Bedenken bestehen, die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs - wie bisher vom BFH angenommen (Urt. v. 23.07.1980, I R 43/77 (V), BStBl II 1981, 19) - als unentgeltlichen Leistungsaustausch zu qualifizieren, insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847), die Ausnahmen vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Erbauseinandersetzung zulässt.
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Auf die Qualifizierung des Ausgleichs des Pflichtteilsanspruch als entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungsaustauschs kommt es aber vorliegend nicht an, da hierdurch im Streitfall die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht beeinträchtigt wird.
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Denn die Höchstbemessungsgrundlage der Eigenheimzulage beläuft sich auf 100.000 DM, da nach § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG der Fördergrundbetrag jährlich 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 Deutsche Mark beträgt.
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Diese Bemessungsgrundlage ist im Streitfall bei weitem erreicht. Sie beträgt nämlich 273.000 DM.
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Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
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Selbst wenn man vorliegend den Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs als unentgeltlichen Vorgang ansehen wollte, würde dies dazu führen, dass die Klägerin das Grundstück insgesamt teilentgeltlich erworben hat.
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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich als entgeltlicher Teil beläuft sich auf 790.000 DM.
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Von ihrem Gesamtanspruch einschließlich des Pflichtteilsanspruchs i.H.v. insgesamt 1.015.000 DM (790.000 DM + 225.000 DM) beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch 78 %.
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Mangels entgegenstehender Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Ansprüche der Klägerin durch die Grundstücksübertragungen einheitlich erfüllt werden sollten, so dass 78 % der ihr übertragenen Grundstücke im Wert von insgesamt 500.000 DM zum Zwecke der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wurden, also anteilig Grundstücke im Werte von 390.000 DM.
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Davon entfallen im Verhältnis zu sämtlichen übertragenen Grundstücken 70 % auf das streitgegenständliche Grundstück ........... ... Denn auf dieses Grundstück entfallen 350.000 DM von dem Gesamtwert sämtlicher übertragener Grundstücke i.H.v. 500.000 DM.
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Folglich gilt der anteilig i.H.v. 390.000 DM abgegoltene Zugewinnausgleichsanspruch durch die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks zu 70 % als erfüllt, also i.H.v. 273.000 DM.
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In dieser Höhe bestehen Anschaffungskosten der Klägerin für das Grundstück.
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Wegen Erreichens des Förderhöchstbetrages kann außer Betracht bleiben, dass die Klägerin auch Nachlassverbindlichkeiten übernommen hat.
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Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung der Objektbeschränkung i.S.d. § 6
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