FGMS - 15 vom 2002-08-23
In der Entscheidung des Finanzgerichts Münster ging es um die Frage, ob die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat oder lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Das Gericht entschied, dass die Klägerin tatsächlich gewerblich tätig war, da sie durch umfangreiche Investitionen und Maßnahmen zur Wertsteigerung des Grundstücks eine Veräußernabsicht verfolgte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel klarer definiert und auf die Relevanz der Gesellschaftsform sowie der tatsächlichen Geschäftstätigkeit hinweist. Die Revision wurde zugelassen, was auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls hinweist.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die bis zum 03.08.2002 entstandenen Verfahrenskosten werden zu 53% dem Beklagten und zu 47% der Klägerin auferlegt.
- 2"Die Klägerin betrieb einen gewerblichen Grundstückshandel, was durch die Nachhaltigkeit und die Absicht zur Wertsteigerung des Grundstücks belegt wurde.
- 3"Die Entscheidung über die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin wurde durch die gewählte Gesellschaftsform und die vertraglichen Regelungen unterstützt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FGMS) vom 23. August 2002 befasst sich mit der Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung. Der Rechtsgrundsatz, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei der Veräußertung eines einzelnen Grundstücks vorliegen kann, wenn eine entsprechende Veräußigungsabsicht und eine nachhaltige Betätigung erkennbar sind, wurde hier angewendet. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Unternehmen Grundstücke erwerben und veräußern, da sie die Kriterien für die Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel präzisiert und somit steuerliche Konsequenzen für die Einkünfteerzielung hat. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen, die Grundstücke verwalten oder veräußern, sorgfältig ihre Absichten und Tätigkeiten dokumentieren müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
-
Die bis zum 03.08.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens werden wie folgt auferlegt:
- 53% dem Beklagten
- 47% der Klägerin
-
Die ab dem 04.08.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
-
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
-
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (Klin.) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
- Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und sonstige Nutzung von Grundbesitz sowie dessen Verwaltung (§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1989).
- Die Kommanditisten und Prokuristen B. und C. D. sind gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages auch zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.
1.1 Erwerb des Grundbesitzes
- Die Klin. erwarb am 22.12.1989 durch notariellen Vertrag einen Grundbesitz in E., bestehend aus fünf Parzellen.
- Kaufpreis: 500.000 DM (belastet mit industriellen Schadstoffen).
- Aufwendungen für Grundstücksauffüllung: 120.449,94 DM.
- Weitere Kosten für Geräuschemissionsgutachten und Planungen: 68.759,50 DM.
1.2 Verkauf des Grundbesitzes
- Am 07.12.1992 verkaufte die Klin. den Grundbesitz an die Grundstücksverwaltungs- und Verwertungsgesellschaft X. GbR (GVH-GbR) zu einem Netto-Kaufpreis von 7.954.170,00 DM.
2. Streitigkeiten und Entscheidungen
2.1 Feststellung des Beklagten
- Der Beklagte stellte im Sammelfeststellungsbescheid vom 16.09.1997 fest, dass die Klin. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.
- Begründung: Die Klin. habe die Grenze der reinen Vermögensverwaltung überschritten und einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.
2.2 Einsprüche der Klin.
- Die Klin. erhob Einspruch gegen die Feststellungsbescheide, der jedoch durch die Einspruchsentscheidung vom 18.02.1999 zurückgewiesen wurde.
3. Argumente der Klin.
- Die Rechtsform (KG) lasse nicht auf gewerbliche Tätigkeit schließen.
- Die gewerberechtliche Abmeldung erfolgte erst am 07.08.1998, was auf Unkenntnis über die rechtlichen Anforderungen hinweist.
- Ursprünglich war die Vermietung des Grundstücks geplant, jedoch scheiterte die Umsetzung.
4. Argumente des Beklagten
- Die gewählte Gesellschaftsform und die Handelsregistereintragung begründen die Vermutung einer gewerblichen Tätigkeit.
- Die Klin. habe sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, auch wenn sie keine aktiven Verkaufsmaßnahmen unternommen habe.
5. Entscheidung des Gerichts
- Die Klage ist unbegründet.
- Die Klin. hat in den Streitjahren einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.
5.1 Nachhaltigkeit der Tätigkeit
- Auch eine einmalige Veräußerung kann nachhaltig sein, wenn der Wille zur Wiederholung erkennbar ist.
- Der Unternehmensgegenstand und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen unterstützen die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit.
5.2 Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
- Die Klin. hat sich am allgemeinen Markt beteiligt, auch wenn sie keine aktiven Verkaufsmaßnahmen unternommen hat.
5.3 Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
- Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte im Vordergrund steht.
6. Schlussfolgerung
- Die Klin. hat durch ihre Aktivitäten und den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung eine bedingte Veräußerungsabsicht nachgewiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 FGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
7. Revision
- Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Bewerten Sie diese Entscheidung
Problem melden
Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.
Ähnliche Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.
Weiterführende Artikel
Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.