FGMS Entscheidung vom 2015-04-15
In der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FGMS) vom 15. April 2015 ging es um die Frage, ob die Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2003 aufgrund eines späteren gerichtlichen Vergleichs geändert werden kann, nachdem die Kläger Anteile an einer GmbH verkauft und diese im Rahmen eines Vergleichs teilweise zurückgezahlt hatten. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vorlagen, da die wirtschaftlichen Folgen des ursprünglichen Veräußergeschäfts nicht vollständig beseitigt wurden. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die strengen Anforderungen an die Rückwirkung von Änderungen im Steuerrecht verdeutlicht und klarstellt, dass eine bloße Rückzahlung nicht automatisch zu einer rückwirkenden Steueränderung führt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Eheleute wurde abgewiesen, und sie tragen die Kosten des Verfahrens.
- 2"Die Einkommensteuer-Festsetzung für 2003 kann nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden, da kein rückwirkendes Ereignis vorliegt.
- 3"Der Prozessvergleich zwischen dem Kläger und den Käufern der GmbH-Anteile führte nicht zu einer vollständigen Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FGMS) bezieht sich auf die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), der die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund rückwirkender Ereignisse regelt. In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über GmbH-Anteile nicht zu einer steuerlichen Rückwirkung führte, da die wirtschaftlichen Folgen des ursprünglichen Veräußergeschäfts nicht vollständig beseitigt wurden. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen eine Rückabwicklung von Verträgen und deren steuerliche Behandlung im Zusammenhang mit der Einkommensteuer und der Veräußern von Unternehmensanteilen steht, und hat zur Folge, dass Steuerpflichtige in ähnlichen Situationen nicht auf eine rückwirkende Änderung ihrer Steuerfestsetzungen hoffen können, wenn die Rückabwicklung nicht vollständig erfolgt.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand
- Es ist streitig, ob die Einkommensteuer-Festsetzung 2003 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.
Parteien
- Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
- Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G-GmbH, die Grillverkaufswagen betrieb.
Veräußern der Anteile
- Am 19.08.2003 veräußerte der Kläger seine Anteile an der G-GmbH an Frau S und Herrn M zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR.
- Im Einkommensteuerbescheid für 2003 wurde ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von 110.659 EUR erfasst.
Gerichtliche Auseinandersetzung
- Mit Urteil des Landgerichts C. vom 01.04.2009 wurde der Kläger verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen.
- Der Kläger legte Berufung ein, die in einem Vergleich endete, in dem er 200.000 EUR an S und M zahlen sollte.
Antrag auf Änderung der Einkommensteuer-Festsetzung
- Am 12.01.2011 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuer-Festsetzung für 2003, was abgelehnt wurde.
- Die Kläger erhoben Klage am 27.08.2012 und argumentierten, dass durch den gerichtlichen Vergleich ein rückwirkendes Ereignis vorliege.
Entscheidungsgründe
Unbegründetheit der Klage
- Die Klage ist unbegründet.
- Die Ablehnungsverfügung vom 14.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 sind rechtmäßig.
Ablehnung der Berichtigung
- Der Beklagte hat die Berichtigung der Einkommensteuer-Festsetzung 2003 zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorliegen.
Rückwirkendes Ereignis
- Ein Steuerbescheid kann geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
- Die Änderung muss sich steuerrechtlich so auswirken, dass der geänderte Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Vollzogene Rechtsgeschäfte
- Bei vollzogenen Rechtsgeschäften ist eine Rückabwicklung nur dann steuerlich relevant, wenn sie vollständig erfolgt.
- Im vorliegenden Fall wurde die Rückabwicklung nicht vollständig vollzogen, da der Kläger nur 125.000 EUR zurückzahlte.
Vergleich und Rückabwicklung
- Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesserklärung als auch materiell-rechtlicher Vertrag.
- Die im Vergleich getroffene Regelung stellt eine neue vertragliche Vereinbarung dar, die nicht als Rückabwicklung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen werden kann.
Schlussfolgerung
- Die Einkommensteuer-Festsetzung 2003 kann nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.
- Der Kläger kann die gezahlten Beträge im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 EStG mindernd geltend machen.
Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
- Eine Entscheidung über die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ist nicht erforderlich, da den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Revision
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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