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VGNEUST - 1 B 10136/12 vom 2018-04-25

VGNEUST
1 B 10136/12
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In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VGNEUST) vom 25. April 2018 ging es um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der Antragsteller gegen Verfügungen der Antragsgegnerin, die den Abriss eines durch Brand beschädigten Gebäudeteils anordneten. Das Gericht entschied, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme teilweise angeordnet und in Bezug auf die Verpflichtungen zur Beseitigung des Gebäudeteils abgelehnt wurde. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten im Kontext von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die rechtmäßige Handhabung von Abbruchverfügungen klärt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ziffern 3 und 4 der Verfügungen vom 13. März 2018 wurde angeordnet, während der Antrag gegen die Ziffern 1 und 2 abgelehnt wurde.
  • 2"Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügungen rechtmäßig angeordnet, da ein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit besteht.
  • 3"Die Antragsteller sind weiterhin als Eigentümer des Grundstücks verantwortlich für die Beseitigung des durch Brand beschädigten Gebäudeteils, auch wenn sie einen Teil des Grundstücks verkauft haben.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VGNEUST) befasst sich mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten zur Beseitigung eines durch Brand beschädigten Gebäudeteils, wobei die rechtlichen Grundlagen des § 80 VwGO und der Landesbauordnung (LBauO) angewendet wurden. Die Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen die öffentliche Sicherheit durch bauliche Mängel gefährdet ist und eine sofortige Beseitigung erforderlich erscheint, sowie für die rechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Ersatzvornahmen. Praktisch bedeutet dies, dass die Behörde in Fällen akuter Gefahrenlage Maßnahmen ergreifen kann, ohne auf das Hauptsacheverfahren zu warten, was die Handlungsfähigkeit der Verwaltung in Krisensituationen stärkt.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. März 2018 gegen die Ziffer 3 der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 wird angeordnet, soweit darin die Ersatzvornahme der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung angedroht worden ist.
  2. Ferner wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ziffer 4 der genannten Verfügungen wiederhergestellt.
  3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 der genannten Verfügungen abgelehnt.
  4. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.
  5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

A. Zulässigkeit des Antrags

  1. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller ist zulässig.
  2. Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 wiederherzustellen, bedarf der Auslegung nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
  3. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1, 2 und 4 in den Bescheiden vom 13. März 2018 wenden.
  4. Der Widerspruch gegen die gleichzeitig in Ziffer 3 verfügte Ersatzvornahmeandrohung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
  5. Statthaft ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO.

B. Begründetheit des Antrags

  1. Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet.
  2. Soweit sich die Antragsteller gegen die beiden Grundverfügungen in den Ziffern 1 und 2 in den Bescheiden vom 13. März 2018 wenden, bleibt ihr Antrag erfolglos (dazu I.).
  3. Dagegen ist das Begehren gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 teilweise (dazu II.) und hinsichtlich der Kostenanforderung in Ziffer 4 vollständig begründet (dazu III.).

I. Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2

  1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 in den Bescheiden vom 13. März 2018 ist sowohl formell als auch materiell offensichtlich rechtmäßig.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit:

    • Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
    • Die Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn die Gesundheit von Menschen gefährdet ist.
    • Eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reicht aus, um die Maßnahme zu rechtfertigen.
  3. Materielle Rechtmäßigkeit:

    • Für das Interesse des Betroffenen sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang.
    • Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist anzunehmen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
    • Da die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids offensichtlich rechtmäßig sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
  4. Rechtsgrundlage:

    • Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Beauftragung eines Fachbetriebes stützt sich auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBauO).
    • Die Ziffer 2 des Bescheids stützt sich auf § 82 Satz 1 LBauO, die die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, eine nicht genutzte und im Verfall begriffene bauliche Anlage abzubrechen.
  5. Verfahrensrechtliche Bedenken:

    • Die Antragsteller wurden vor Erlass der Bescheide angehört, sodass keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen.

II. Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3

  1. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 ist teilweise begründet.
  2. Das Verlangen, die schriftliche Beauftragung eines Fachbetriebs vorzulegen, ist keine vertretbare Handlung, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen war.
  3. Im Gegensatz dazu bestehen an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf die Ziffer 2 der Bescheide keine ernstlichen Zweifel.

III. Kostenanforderung in Ziffer 4

  1. Der Antrag der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Kostenanforderung in Ziffer 4 der Bescheide ist begründet.
  2. Die Antragsgegnerin ist nicht befugt, bei Nichterfüllung der Ziffer 1 einen Betrag in Höhe von 400.000 € zu verlangen, da die Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf Ziffer 1 rechtswidrig ist.
  3. Die inhaltliche Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts kann nicht durch bloße „Klarstellung“ in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgen.

Kostenentscheidung

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
  2. Der Hauptsachestreitwert wird auf 400.000 € festgesetzt, orientiert an den von der Antragsgegnerin geschätzten Abrisskosten.
  3. Die Kammer hält es für angemessen, den Antragstellern ¾ und der Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Verfahrens aufzubürden.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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