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LGAC - 12 OH 44/02 vom 2003-08-19

LGAC
12 OH 44/02
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In der Entscheidung des Landgerichts Aachen ging es um die Frage, ob die Beklagte zur Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück verpflichtet ist, trotz einer offenen Kaufpreisforderung von 500 Euro. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Mitwirkung verpflichtet ist, da die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und die offenen Forderungen keinen Einfluss auf die Eigentumsumschreibung haben. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie den Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht unterstreicht und klärt, dass geringfügige Gegenforderungen die Mitwirkungspflicht nicht aufheben können.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte wurde verurteilt, den Notar zur Beantragung der Eigentumsumschreibung für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu ermächtigen.
  • 2"Die Beklagte muss der Klägerin 361,44 € nebst Zinsen zahlen.
  • 3"Die Klage und Widerklage wurden im Übrigen abgewiesen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Aachen (LGAC) vom 19. August 2003 befasst sich mit der rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung im Rahmen eines Bauträgerkaufvertrags. Hierbei wurde der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angewendet, um festzustellen, dass die Beklagte trotz offener Kaufpreisforderungen zur Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung verpflichtet ist, da die restlichen Forderungen nicht die Mitwirkungspflicht aufheben. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Fälle, in denen Verkäufer trotz geringfügiger offener Beträge die Eigentumsübertragung verweigern, und hat zur Folge, dass Käufer in ähnlichen Situationen nicht durch geringfügige Streitigkeiten um Kaufpreisforderungen an der Eigentumsumschreibung gehindert werden können.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. W, C-Straße, B, zur Beantragung der Eigentumsumschreibung betreffend des Miteigentumsanteils 242/1.000 an dem Grundstück der G, Flur X ####1, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen und der Garage, im Aufteilungsplan mit 3 bezeichnet, beim Grundbuchamt Amtsgericht F zu ermächtigen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 361,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte befasst sich gewerblich mit der Vorbereitung und Durchführung von Bauträgermaßnahmen. Sie schloss mit der Klägerin am 06.09.2001 einen als Bauträgerkaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag, in dem sie sich zur Errichtung einer Doppelhaushälfte und Garage, XX, Z1 sowie zur Übereignung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück der G, Flur X ####1 verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen und der Garage im Aufteilungsplan mit 3 bezeichnet, verpflichtete.

  • Kaufpreis: 398.500,00 DM (davon 25.000,00 DM für die Garage)
  • Offene Restforderung: 500,00 €
  • Einzug der Klägerin: 19.12.2001

Die Beklagte mahnte den ausstehenden Kaufpreisrest in Höhe von 500,00 € an. Die Klägerin verweigerte die Zahlung und berief sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln sowie einen Rückzahlungsanspruch aufgrund von Minderleistungen.

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche wegen Minder- und Mehrkosten. Die Klägerin hat in Höhe von 500,00 € aufgerechnet und strebt mit der Klage eine Willenserklärung der Beklagten zur Eigentumsumschreibung sowie die Zahlung von 917,62 € an.

Anträge der Parteien

  • Klägerin:

    1. Ermächtigung des Notars zur Eigentumsumschreibung.
    2. Zahlung von 917,62 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16.08.2002.
  • Beklagte:

    • Abweisung der Klage.
  • Widerklage der Beklagten:

    • Zahlung von 1.869,98 € nebst 5 % Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1) begründet, im Übrigen nur teilweise begründet und im anderen Teil unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.

Anspruch auf Mitwirkung an der Eigentumseintragung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mitwirkung an der Eigentumseintragung. Die vertraglichen Voraussetzungen liegen vor:

  1. Kaufpreis: Von 398.500,00 DM stehen lediglich 500,00 € offen.
  2. Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Kaufpreis ist vollständig erbracht, die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung verpflichtet.

Die geltend gemachten Mehrkosten der Beklagten sind unbeachtlich, da diese nicht im Kaufpreis enthalten sind.

Ansprüche wegen Minder- und Mehrleistungen

Bezüglich der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche ist festzustellen:

  • Die Klägerin hat einen Anspruch in Höhe von 361,44 €.
  • Die Beklagte hat Minderkosten in Höhe von 949,52 € anerkannt, die jedoch durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen sind.

Widerklage der Beklagten

Die Widerklage ist unbegründet, da die Beklagte ihre Ansprüche nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere:

  • Grundbesitzabgaben: Die Beklagte hat keine Abgabenbescheide vorgelegt.
  • Unsubstantiierte Forderungen: Die Beklagte hat ihre Ansprüche nicht ausreichend dargelegt, sodass das Gericht nur von den anerkannten Mehrarbeiten der Klägerin ausgehen kann.

Zinsforderung

Die Zinsforderung beruht auf den Verzugsvorschriften (§§ 286 ff. BGB).

Streitwert

Der Streitwert beträgt 70.704,20 €. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Klageforderung zu 1: 67.916,60 € (1/3 Kaufpreis)
  • Klageforderung zu 2: 917,62 €
  • Widerklage ursprünglich: 1.369,98 €

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) beträgt nach Auffassung des Gerichts 1/3 des Kaufpreises.

"Wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann dadurch Rechnung getragen werden, daß ein Bruchteil des Verkehrswertes angesetzt wird."

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Rechtlicher Hinweis

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