voss.legal Logovoss.legal

Zurück zur Übersicht

LGDO Entscheidung vom 2006-04-05

LGDO
Unbekannt
Auf OpenLegalData ansehen

In der Entscheidung des Landgerichts Dortmund ging es um die Frage, ob der Beklagte zu 1) als ehemaliger Eigentümer einer Dachgeschosswohnung für einen Wasserschaden in der Wohnung der Klägerin haftet, der durch einen verstopften Abfluss verursacht wurde. Das Gericht wies die Klage ab, da die Reinigungspflicht für den Abfluss nicht beim Beklagten zu 1) lag, sondern beim Mieter der Dachgeschosswohnung, dem Beklagten zu 2), und es keine ausreichenden Beweise für ein schuldhaftes Verhalten gab. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Verantwortlichkeiten von Wohnungseigentümern und Mietern im Hinblick auf Gemeinschaftseigentum und Instandhaltungspflichten klärt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.) wurde abgewiesen, da kein Schadensersatzanspruch aus § 14 WEG und § 823 BGB gegeben war.
  • 2"Die Verantwortung für die Reinigung des Abflusses lag nicht beim Beklagten zu 1.), sondern beim Beklagten zu 2.), der als Mieter der Dachterrasse agierte.
  • 3"Die mangelhafte Isolierung der Dachloggia wurde als Hauptursache für den Wasserschaden identifiziert, was die Haftung der Beklagten ausschloss.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund bezieht sich auf Schadensersatzansprüche im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts und wendet die Grundsätze des § 14 WEG sowie des § 823 BGB an. Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für Fälle, in denen Wohnungseigentümer oder Mieter für Schäden an Gemeinschaftseigentum verantwortlich gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Instandhaltungs- und Reinigungspflichten. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass die Verantwortung für die Instandhaltung von Terrassen und Abflüssen nicht allein beim Eigentümer, sondern auch bei den Mietern liegt, und dass eine mangelhafte Isolierung als ursächlicher Faktor für Wasserschäden berücksichtigt werden muss, was die Haftung der Parteien beeinflussen kann.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1.) vom 17.12.2003 abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil vom 17.12.2003 entstandenen Kosten, die der Beklagte zu 1.) zu tragen hat.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

  1. Parteien

    • Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin einer Wohnung im Hause W-bach ## in E.
    • Der Beklagte zu 1.) war Eigentümer der zweiten Wohnung im Dachgeschoss.
    • Der Beklagte zu 2.) war Mieter dieser Wohnung.
  2. Schadensersatzforderung

    • Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund von Wasserschaden, der aus der Dachloggia der Wohnung des Beklagten zu 2.) in ihre Wohnung eingedrungen sein soll.
    • Zudem wird behauptet, die Hausfassade sei durch den Wasserschaden beschädigt worden.
  3. Frühere Wasserschäden

    • Bereits im Jahre 1998/1999 trat ein Wasserschaden auf, der durch die Haftpflichtversicherung der Stiefmutter des Beklagten zu 2.) beglichen wurde.
    • Der Ehemann der Klägerin installierte ein Notabflussrohr.
  4. Kommunikation zwischen den Parteien

    • Am 30.09.2002 informierte der Ehemann der Klägerin den Beklagten zu 1.) über die Nebenkostenabrechnung und wies auf die Notwendigkeit der Reinigung des Abflusses hin.
    • Am 19.08.2002 erwarb der Beklagte zu 1.) die Dachgeschosswohnung, die er am 22.11.2002 an die Eheleute S. verkaufte.
  5. Ereignisse am 22.12.2002

    • An diesem Tag wurde der Wasserschaden festgestellt. Der Beklagte zu 1.) reinigte den Abfluss der Dachterrasse.
    • Ein Schreiben vom 26.12.2002 des Beklagten zu 1.) an den Beklagten zu 2.) wies auf einen Wartungsschaden hin.
  6. Kostenvoranschläge

    • Ein Kostenvoranschlag vom 03.03.2003 belief sich auf 5.800,00 € netto für den Innenbereich und 3.850,00 € für den Außenbereich.
    • Ein weiterer Kostenvoranschlag vom 20.12.2004 reduzierte den Schaden auf 3.360,00 € für den Innenbereich und 2.820,00 € für den Außenbereich.
  7. Klageantrag

    • Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 1.) zur Zahlung von 6.728,00 € nebst Zinsen zu verurteilen.
  8. Einspruch des Beklagten zu 1.)

    • Der Beklagte zu 1.) beantragt die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage.
  9. Behauptungen der Beklagten

    • Der Beklagte zu 1.) führt an, dass die Dachterrasse nicht ordnungsgemäß isoliert gewesen sei.
    • Der Beklagte zu 2.) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und führt an, dass der Schaden nicht auf den verstopften Abfluss zurückzuführen sei.
  10. Beweisaufnahme

    • Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen V.

Entscheidungsgründe

I. Klage gegen den Beklagten zu 1.)

  1. Unbegründetheit der Klage

    • Die Klage ist unbegründet, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz aus § 14 WEG i.V.m. § 278 BGB nicht gegeben ist.
  2. Instandhaltungspflicht

    • Nach § 14 Ziff. 1 WEG besteht eine Instandhaltungspflicht nur in Bezug auf das jeweilige Sondereigentum, nicht für Gemeinschaftseigentum.
    • Die Reinigungspflicht oblag dem Beklagten zu 2.) als Mieter, der die Dachloggia ausschließlich genutzt hat.
  3. Schuldhaftes Verhalten

    • Ein Anspruch aus § 823 BGB setzt ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1.) voraus, was hier nicht gegeben ist, da der Zeuge T den Mieter über die Reinigungspflicht informiert hat.

II. Klage gegen den Beklagten zu 2.)

  1. Fehlender Schadensersatzanspruch

    • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2.) aus § 823 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
  2. Verkehrssicherungspflichten

    • Der Beklagte zu 2.) war über die Notwendigkeit der Reinigung informiert, jedoch war unklar, in welchem Umfang und wie oft die Reinigung erfolgen sollte.
  3. Ursachenforschung

    • Der Sachverständige stellte fest, dass der Wasserschaden auch auf eine mangelhafte Isolierung zurückzuführen war, die bereits bei Eintritt des ersten Wasserschadens hätte behoben werden müssen.
  4. Mitverschulden der Klägerin

    • Das Unterlassen der Klägerin, ordnungsgemäße Baumaßnahmen durchzuführen, ist ursächlich für den aufgetretenen Schaden.

Kostenentscheidung

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
  • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Bewerten Sie diese Entscheidung

Noch keine Bewertungen
War diese Entscheidung hilfreich für Ihre Recherche?

Problem melden

Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.

Ähnliche Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.

Weiterführende Artikel

Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.

Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zu Gerichtsentscheidungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie eine solche.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer individuellen Prüfung.